Banken haben es aktuell nicht leicht und sind nicht zu beneiden. Die Herausforderung durch eine zunehmende Digitalisierung von Dienstleistungen, dadurch auch Abbau von Mitarbeitern, Filialsterben und zudem auch noch die Nullzinspolitik der EZB mit Negativzinsen. Wenn man zum ersten Mal das Wort Negativzinsen hört, muss man sich die Ohren reiben – so ist ein negativer Zins im klassischen Sinne nicht vorgesehen – in diesem Fall spricht man von höheren Kosten als die Rendite erbringt. In der Kommunikation von Banken wird dieser Negativzins rechtssicher passend mit dem Wort Verwahrentgelt beschrieben. Im Grunde genommen ist es nichts anderes als die Weitergabe von schlechten Konditionen an den Endkunden um die eigene Bilanz nicht zu belasten. Aktuell (2021) ist dies bisher nur im moderaten Rahmen bei vielen Banken der Fall – häufig ließt man davon, dass ein Verwahrentgelt als Kunde zu bezahlen ist, wenn die Einlagen über 100.000€ bei der Bank betragen. Immer mehr Banken kündigen an diese Grenze auf 50.000€ zu senken.

Gibt es auch Negativzinsen auf die Mietkaution?

Die Diskussion um Verwahrentgelte und Negativzinsen ist nicht neu, so gab es bereits ein Einschätzung von der Universität Bielefeld im Jahr 2018, welche von der Deutschen Kautionskasse angefragt wurde. Damals wurde beschrieben, dass das BGB in der Tat einen negativen Zins auf die Einlagen nicht vorgesehen hat. Es gab hierzu ebenfalls eine Petition, welche eine Veränderung des BGB erwirken sollte um dem Thema Negativzins gerecht zu werden. Diese Petition wurde jedoch abgewiesen, allerdings ist daher nicht verwunderlich, dass sich der wissenschaftlicher Dienst des Bundestages mit dem Thema 2019 beschäftigt hat und eine Einschätzung hierzu veröffentlich wurde. In dieser Einschätzung heißt es:

Die Anlagepflicht ist eine aus dem Mietverhältnis erwachsende Nebenpflicht, die der Mieter ggf. auch einklagen kann. Wählt der Vermieter entgegen seiner Anlagepflicht aus § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB ein
Finanzprodukt mit Negativzins, so geht dies demnach nicht zulasten des Mieters.

Laut dieser Einschätzung muss somit der Vermieter die Negativzinsen tragen. Außerdem sind in der Ausführung noch zwei interessante Details aufgeführt. So zum einen die Situation beschrieben, dass durch einen Negativzins eine Kaution verringert würde – der Mieter müsste in diesem Fall jedoch die Kaution nicht wieder auffüllen:

Die Mietsicherheit wäre daher nach dem derzeitigen Meinungstand in der einschlägigen Literatur bei Ende des Mietverhältnisses vollumfänglich, also nicht in einem um den Negativzins reduzierten Umfang, zurück zugewähren. Eine Nachschusspflicht des Mieters dahingehend, dass er bei Verringerung der Mietsicherheit Nachzahlungen in Höhe des Differenzbetrages leisten muss, ließe sich vor diesem Hintergrund gegenwärtig wohl nicht begründen.

Somit haben sowohl Mieter als auch Vermieter ein Interesse daran die Kaution möglichst rentabel anzulegen, oder aber auch keine Anlage zu wählen die einen Negativzins oder ein Verwahrentgelt beinhaltet. Die logische Schlussfolgerung besteht darin sich auf ein Finanzprodukt zu einigen, welches eine höhere Rendite ermöglich, wie bspw. ein Mietkautionsdepot.

Und zu dieser Art der Kautionshinterlegung wird zudem auch noch eine Einschätzung gegeben:

Tritt in diesen Konstellationen der erwartete Gewinn nicht ein, so
kann der Mieter keine Mindestverzinsung vom Vermieter verlangen. Kommt es gar zu einem Vermögensverlust hinsichtlich der geleisteten Sicherheit, so kann weder der Mieter noch der Vermieter einen Ausgleich hierfür von der jeweils anderen Partei verlangen,

Dieses Detail ist insbesondere für die Anlage als Mietkautionsdepot interessant, bei der eine hinterlegte Kaution am Kapitalmarkt den natürlichen Handelsschwankungen unterliegt und nicht jederzeit den gleichen Gegenwert bei einer Liquidierung erbringt im Vergleich zum Zeitpunkt des Kaufs. Dieses Detail sollten sich vor allem Vermieter bewusst machen. Ein Kautionsdepot ist insbesondere dann interessant wenn ein längerfristiges Mietverhältnis von 2 oder mehr Jahren besteht und statistisch der Verlust am Kapitalmarkt dadurch minimiert wird.

Ein Negativzins oder Verwahrentgelt ist bisher (2021) bei der Mietkaution noch nicht marktüblich. Bisher nehmen die Banken die Sparprodukte aus dem Produktportfolio, wie bspw. bei der Postbank geschehen oder aber die Zinsen liegen bei 0% bis 0,01%. Dies kann sich natürlich zukünftig ändern.

Wer hat die Negativzinsen zu tragen – Mieter oder Vermieter?

Laut Mietrecht muss der Mieter die Kaution nicht selber anlegen, sondern der Vermieter hat die Kaution gemäß BGB bei Übergabe „bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen“.

Rechtsanwältin Meryem Katrin Buz schätzt die Veröffentlichung des wissenschaftlichen Dienstes so ein, dass ein Vermieter sich sogar gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig machen kann, sofern ein Produkt gewählt wird, welches Negativzinsen berechnet und es zeitgleich Alternativen gibt die zumindest einen geringen Gewinn ermöglichen.

Tipp: Mit dem Mietkautionsrechner kann man einfach und schnell als Vermieter und Mieter die Zinsen und Gebühren von Kautionskonten vergleichen:

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Welche Alternativen zu Negativzinsen gibt es?

Die gute Nachricht: Es gibt Alternativen, welche für die Mietkaution genutzt werden können. Laut Mietrecht sind diese ausdrücklich erlaubt und erfordern in der Regel etwas Einsatz durch den Mieter und natürlich eine Absprache zwischen Mieter und Vermieter. Neben dem sicheren Kautionskonto mit relativ geringen Zinsen gibt es die Optionen die Kaution über ein Fondsdepots anzulegen, eine Bürgschaft zu nutzen oder eine Kautionsversicherung.

Eine private Mietbürgschaft, häufig auch Elternbürgschaft genannt, ermöglicht es gar keine Kautionssumme anzulegen – dies muss natürlich durch den Vermieter auch gewollt sein – ein Bürge mit hoher Bonität steht hierbei im Schadensfall ein, häufig auch unter Verzichts des Rechts der Einrede auf Vorausklage.

Im Mietkautionskonto Vergleich findet man jeden Monat eine aktuelle Übersicht der Banken, die noch ein Sparkonto mit Verpfändung anbieten mit Zinsen und Kosten. Es gibt aktuell noch kostenlose Mietkautionskonten mit bis zu 0,01% Zinsen – die natürlich dem Mieter zustehen.

Die Mietkaution reißt häufig ein Loch in die Haushaltskasse – kein Wunder – bei den aktuellen Mieten kann eine Kaution einen höheren vierstelligen Betrag ausmachen. Wer als Mieter eine höhere Rendite auf diese Anlage erwartet, der kann dies mit einem Mietkautionsdepot erreichen.


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Autor: Mietkaution Redaktion

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