Barkaution: Die klassische Mietkaution in bar

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Barkaution: Die klassische Mietkaution in bar

Die Barkaution zählt zu den ältesten Formen der Mietsicherheit in Deutschland: Der Mieter zahlt die Kaution direkt bar an den Vermieter, der sie anschließend auf einem getrennten, insolvenzsicheren Konto anlegen muss.


Wie funktioniert die Barkaution?

Der Mieter zahlt den vereinbarten Kautionsbetrag (maximal drei Nettokaltmieten) bar oder überweist ihn an den Vermieter. Dieser muss eine Quittung ausstellen und ist gesetzlich verpflichtet, das Geld getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen — zu marktüblichen Zinsen. Auch bei der Barkaution steht dem Mieter das Recht auf Zahlung in drei gleichen Monatsraten statt einer Einmalzahlung zu.

Pflichten des Vermieters

  • Das Geld zu marktüblichen Konditionen anlegen
  • Kaution samt aufgelaufener Zinsen bei Mietende zurückzahlen

Rechtliche Risiken für beide Seiten

Für Vermieter: Wird die Barkaution nicht getrennt vom eigenen Vermögen angelegt, sondern etwa auf das private Girokonto eingezahlt und dort verwendet, kann das als Untreue nach § 266 StGB gewertet werden — unabhängig davon, ob am Ende noch genug Geld für die Rückzahlung vorhanden ist. Im Insolvenzfall des Vermieters ist eine nicht getrennt geführte Kaution zudem nicht vor dem Zugriff anderer Gläubiger geschützt.

Für Mieter: Ohne Quittung oder Überweisungsbeleg lässt sich eine Barzahlung im Streitfall kaum nachweisen — zieht sich die Rückzahlung hin oder bestreitet der Vermieter den Erhalt, trägt der Mieter die Beweislast. Deshalb gilt: Kaution nie bar ohne Zeugen oder Quittung übergeben, eine Überweisung mit eindeutigem Verwendungszweck ist grundsätzlich vorzuziehen.

Quittungspflicht im Detail

Nach § 368 BGB hat jeder, der eine Zahlung leistet, einen einklagbaren Anspruch auf eine schriftliche Quittung — das gilt auch für die Barkaution. Eine ordnungsgemäße Quittung sollte enthalten:

  • Namen von Mieter und Vermieter
  • Den gezahlten Betrag in Ziffern und Worten
  • Den Rechtsgrund der Zahlung (“Mietkaution gemäß § 551 BGB”)
  • Datum und eigenhändige Unterschrift des Vermieters

Verweigert der Vermieter die Quittung, darf der Mieter die Zahlung nach § 273 BGB sogar zurückhalten, bis die Quittung vorliegt.

Vorsichtsmaßnahmen für Mieter

Warum die Barkaution an Bedeutung verliert

Aufgrund von Inflationssorgen und eingeschränkter Kontrolle für den Mieter wird diese Form zunehmend seltener genutzt. Moderne Alternativen im Vergleich:

FormLiquidität für MieterLaufende KostenAufwand
BarkautionKapital gebundenKeineQuittung selbst organisieren
Mietkautionskonto (z. B. Smartmiete über die Instabank, aktuell 0,10 % Zinsen)Kapital gebundenKeineGering, meist online
Mietkautionsdepot (fondsbasiert, z. B. Morgenfund)Kapital gebunden, potenziell verzinst über MarktrenditeKeine (ggf. Fondskosten)Mittel
MietkautionsversicherungKapital bleibt beim MieterLaufender Beitrag ab 4,2–4,7 % pro JahrGering, aber dauerhafte Zahlungspflicht

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Häufige Fragen

Ist die Barkaution heute noch üblich?

Sie ist rechtlich weiterhin zulässig, wird in der Praxis aber zunehmend seltener genutzt. Die meisten Vermieter bevorzugen heute ein Mietkautionskonto oder Treuhandkonto, da sich die getrennte, verzinste Verwahrung dort automatisch und ohne eigenen Verwaltungsaufwand ergibt.

Was passiert, wenn der Vermieter keine Quittung ausstellt?

Der Mieter sollte auf einer schriftlichen Quittung bestehen, bevor er zahlt — ohne sie lässt sich die Zahlung im Streitfall nur schwer nachweisen. Wird sie verweigert, ist von einer Barzahlung ohne Zeugen grundsätzlich abzuraten; eine Überweisung mit klarem Verwendungszweck ist die sicherere Alternative.

Was passiert, wenn der Vermieter die Barkaution nicht getrennt vom eigenen Vermögen anlegt?

Das verstößt gegen § 551 BGB und kann bei Verwendung des Geldes als Untreue nach § 266 StGB strafbar sein. Zusätzlich ist die Kaution dann im Insolvenzfall des Vermieters nicht vor dem Zugriff anderer Gläubiger geschützt.

Kann ich die Zahlung zurückhalten, wenn der Vermieter keine Quittung ausstellt?

Ja. Nach § 273 BGB darf der Mieter die Zahlung zurückhalten, bis die nach § 368 BGB geschuldete Quittung vorliegt.

Quellen


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