Mietvertrag Kaution

Veröffentlicht am Aktualisiert am 2 Min. Lesezeit

Die Kaution im Mietvertrag ist die vereinbarte Sicherheitsleistung des Mieters für Schäden, offene Mieten oder Nebenkostennachforderungen nach Mietende.

Ohne Vereinbarung keine Kaution

Der wichtigste Punkt zuerst: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Vermieters auf eine Kaution. Sie muss vereinbart sein. Steht im Mietvertrag nichts dazu, kann der Vermieter sie nicht nachträglich einseitig verlangen — eine spätere Vereinbarung ist nur einvernehmlich möglich, und der Mieter muss ihr nicht zustimmen.

Was die Vereinbarung regeln sollte

  • Betrag — bei Wohnraum höchstens drei Nettokaltmieten, siehe Kautionshöhe.
  • Form der Sicherheit — Geldzahlung, Bürgschaft, Kautionsversicherung oder verpfändetes Sparguthaben.
  • Fälligkeit — die erste von drei Raten zu Beginn des Mietverhältnisses.
  • Anlage und Verzinsung — bei einer Geldkaution gesetzlich vorgegeben und nicht abdingbar.
  • Empfänger und Kontoverbindung, wenn die Kaution auf ein Konto gezahlt werden soll.

Klauseln, die nicht wirken

Nach § 551 Abs. 4 BGB sind Abweichungen zum Nachteil des Mieters unwirksam. Praktisch heißt das:

  • Verzicht auf die Verzinsung — unwirksam. Die Zinsen stehen dem Mieter zu, auch wenn der Vertrag etwas anderes sagt.
  • Anlage auf dem normalen Geschäftskonto des Vermieters — unzulässig. Die Kaution ist getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen, damit sie bei einer Insolvenz nicht in die Masse fällt.
  • Pflicht zur Zahlung des gesamten Betrags vor Einzug — unwirksam, soweit sie das Ratenrecht ausschließt.
  • Verwertung während der Mietzeit für bloß behauptete Forderungen — in Wohnraummietverhältnissen grundsätzlich nicht zulässig.

Bei mehreren Mietern

Unterschreiben mehrere Personen, schulden sie die Kaution regelmäßig als Gesamtschuldner — jeder haftet für den gesamten Betrag. Beim Auszug eines einzelnen Mitbewohners entsteht daraus kein Anspruch auf eine Teilrückzahlung; die Rückzahlung erfolgt nach Ende des gesamten Mietverhältnisses. Für Wohngemeinschaften ist das der häufigste Streitpunkt, siehe WG-Kautionskonto.

Nachträgliche Änderungen

Änderungen an der Kautionsregelung setzen die Zustimmung beider Seiten voraus. Die Schriftform ist nicht zwingend, aber schon aus Beweisgründen der Regelfall — gerade wenn sich die Form der Sicherheit ändert, etwa von der Barkaution zur Bürgschaft.


Verwandte Begriffe

Weiterführende Themen