Notaranderkonto

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Ein Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto, das ein Notar auf eigenen Namen, aber für fremde Rechnung führt. Es dient dazu, Geld zu verwahren, bis eine rechtliche Voraussetzung erfüllt ist.

Der Notar darf es nicht immer führen

Das ist der Punkt, der in vielen Darstellungen fehlt: Ein Notar darf ein Anderkonto nur einrichten, wenn dafür ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht (§ 57 Abs. 2 BeurkG). Es ist kein Service, den man bestellen kann, sondern an eine gesetzliche Voraussetzung gebunden. Genügt die übliche Abwicklung, muss der Notar die Verwahrung ablehnen.

Funktionsweise

Der Notar verwaltet das Konto neutral, prüft die Auszahlungsvoraussetzungen und zahlt erst aus, wenn sie eingetreten sind. Die Gelder sind vom Privatvermögen des Notars getrennt und fallen nicht in dessen Insolvenzmasse. Der klassische Anwendungsfall ist der Immobilienkauf — insbesondere dann, wenn Belastungen abgelöst werden müssen oder der Käufer vor Eigentumsumschreibung zahlen soll.

Warum es bei der Mietkaution kaum vorkommt

Für eine gewöhnliche Mietkaution ist das berechtigte Sicherungsinteresse in der Regel nicht gegeben, denn das Gesetz stellt für genau diesen Zweck bereits ein Instrument bereit: Nach § 551 Abs. 3 BGB ist die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen. Ein treuhänderisch geführtes Mietkautionskonto erreicht den Insolvenzschutz also ohne Notar — und ohne dessen Gebühren.

Hinzu kommt das Kostenverhältnis: Bei einer Kaution von wenigen Tausend Euro stehen Notargebühren in keinem sinnvollen Verhältnis zum Sicherungszweck, während ein Kautionskonto bei vielen Banken kostenlos ist. Wer über die Sicherheit der Kaution nachdenkt, findet die belastbaren Antworten deshalb beim Treuhandkonto und bei der Einlagensicherung, nicht beim Notar.

Wann es dennoch Sinn ergeben kann

Denkbar bleibt das Anderkonto bei atypischen Konstellationen — etwa einer sehr hohen Gewerbekaution, bei der zugleich weitere Zahlungsströme abzuwickeln sind und ein eigenständiges Sicherungsinteresse begründet werden kann. Das ist eine Einzelfallfrage, die der beurkundende Notar selbst prüfen muss.


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