Notargebühren
Notargebühren sind die Kosten für notarielle Leistungen. Sie ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und richten sich nach dem Geschäftswert des Vorgangs — beim Immobilienkauf also nach dem Kaufpreis.
Sie sind nicht verhandelbar
Anders als bei Maklern, Gutachtern oder Anwälten gibt es beim Notar keinen Preisvergleich: Das GNotKG verbietet Gebührenvereinbarungen, die von den gesetzlichen Sätzen abweichen. Ein Notar darf weder Rabatte gewähren noch Aufschläge verlangen. Wer mehrere Angebote einholt, erhält dieselbe Zahl — der Wettbewerb findet über Termine und Beratung statt, nicht über den Preis.
Höhe beim Immobilienkauf
Für Beurkundung und Abwicklung fallen üblicherweise rund 1,0 bis 1,5 % des Kaufpreises an. Dazu kommen die Grundbuchkosten von etwa 0,5 %, die das Grundbuchamt erhebt und die häufig mit den Notargebühren in einen Betrag zusammengefasst werden. Zusammen ergibt das die Größenordnung von rund 1,5 bis 2,0 %, die in Kaufnebenkostenrechnungen auftaucht.
Was neben Notar und Grundbuch noch hinzukommt — Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls Maklerprovision — zeigt der Kaufnebenkosten-Rechner.
Was die Gebühr beeinflusst
- Geschäftswert — die entscheidende Größe. Die Gebührentabelle steigt mit dem Wert, aber unterproportional.
- Umfang der Tätigkeit — reine Beurkundung, Beurkundung mit Vollzug oder zusätzlich die Verwahrung auf einem Notaranderkonto werden unterschiedlich abgerechnet.
- Eintragung der Grundschuld — sie wird getrennt vom Kaufvertrag bewertet und erhöht die Gesamtkosten. Deshalb lohnt es, eine vorhandene Grundschuld bei einer Anschlussfinanzierung stehen zu lassen statt sie löschen und neu eintragen zu lassen.
Bezug zur Mietkaution
Bei einer Mietkaution fallen keine Notargebühren an. Der Mietvertrag ist nicht beurkundungspflichtig, und die Kaution wird auf ein gewöhnliches Konto gezahlt — die Kosten dafür behandelt der Beitrag Was kostet ein Mietkautionskonto?.
Berührungspunkte entstehen nur in zwei Fällen: bei der seltenen Verwahrung auf einem Notaranderkonto und beim Verkauf einer vermieteten Immobilie, bei dem der Notarvertrag regeln sollte, wie die Kautionskonten auf den Erwerber übergehen — dazu Mietkaution bei Eigentümerwechsel.