Ein Sondernutzungsrecht ist ein Recht, bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnanlage ausschließlich zu nutzen. Typische Beispiele sind Gärten, Stellplätze oder Dachterrassen, die einzelnen Eigentümern vorbehalten sind, obwohl sie rechtlich zum Gemeinschaftseigentum gehören.
Sondernutzungsrechte sind laut Wohnungseigentumsgesetz Flächen, die umbaut sind, also etwa Garagen. Obwohl viele Kaufinteressenten davon ausgehen, dass auch Gartenflächen zum Beispiel zum Sondereigentum gehören können, ist die nicht der Fall. Diese stehen generell als Gemeinschaftseigentum allen Parteien einer Wohnanlage offen. Nur wenn alle anderen Eigentümer auf die Nutzungsrechte verzichten, kann ein Sondernutzungsrecht entstehen. Aber auch dann kann der Inhaber der Sondernutzungsrechte nicht nach persönlicher Vorliebe alles umgestalten.
Ein Sondernutzungsrecht innerhalb einer Wohngemeinschaft ist im Grundbuch zu vermerken, nur so ist dauerhaft ein solches Recht gewährleistet. Sondernutzungsrechte wie etwa für Stellplätze sind nur innerhalb einer Eigentümergemeinschaft abtretbar.
Für Vermieter ist das Sondernutzungsrecht relevant, wenn bestimmte Bereiche einer Wohnung oder Immobilie zur Nutzung durch den Mieter vorgesehen sind. Die Mietkaution deckt in diesem Zusammenhang Schäden an diesen Sondernutzungsbereichen ab, z. B. beschädigte Stellplätze oder Gartenanlagen.
Wichtige Punkte:
- Das Sondernutzungsrecht wird notariell im Grundbuch eingetragen.
- Es kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung genutzt werden, und der Eigentümer hat das Recht, dessen Nutzung zu kontrollieren.
- Sondernutzungsrechte können verkauft, vermietet oder belastet werden, sofern die WEG-Regelungen dies erlauben.
Praxis-Tipp:
- Vermieter sollten im Mietvertrag genau festlegen, welche Sondernutzungsrechte der Mieter nutzen darf, um Streitigkeiten zu vermeiden.
- Mieter sollten prüfen, ob die Nutzung bestimmter Bereiche im Mietvertrag geregelt ist und wie Schäden oder Pflichten gehandhabt werden.