Mietkautionskonto Postbank

Veröffentlicht am Aktualisiert am 5 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Oktober 2020 können bei der Postbank keine neuen Mietkautionskonten mehr eröffnet werden. Diese Seite fasst zusammen, wie das frühere Angebot funktionierte und welche Alternativen heute zur Verfügung stehen.


Wie funktionierte das frühere Kautionskonto der Postbank?

Nachprüfbar ist das im Internet Archive: Der Stand vom 16. Dezember 2019 zeigt die Produktseite unter postbank.de/privatkunden/mietkautionskonto.html noch vollständig, mit dem Seitentitel „Postbank: Mietkautionskonto — Zinsen für Ihre Mietkaution sichern”. Dieselbe Adresse liefert heute einen 404-Fehler.

Es war ein gewöhnliches Sparkonto, das anschließend an den Vermieter verpfändet wurde — kein Bürgschaftsprodukt. Für die Einrichtung waren erforderlich:

  1. Personalausweis
  2. Mietvertrag beziehungsweise Vermieterangaben
  3. Bareinzahlung oder Überweisung der Kautionssumme

Nach der Einrichtung erhielt der Mieter eine Verpfändungserklärung zur Weitergabe an den Vermieter. Sie ist das Gegenstück zu einer Bürgschaftsurkunde, aber rechtlich etwas völlig anderes: Der Mieter bleibt Kontoinhaber, hinterlegt aber tatsächlich Kapital, und der Vermieter erhält ein Pfandrecht daran. Bei einer Bankbürgschaft hinterlegt der Mieter dagegen nichts und zahlt stattdessen eine laufende Gebühr.

Vor- und Nachteile des früheren Angebots

Vorteile: Flächendeckendes Filialnetz, offen für Bestands- und Neukunden, persönlicher Kontakt vor Ort, Bareinzahlung möglich.

Nachteile: Sehr niedrige Verzinsung, keine Online-Einrichtung, im Vergleich zu Depotlösungen deutlich geringere Renditechancen.

Bestehendes Postbank-Kautionskonto auflösen

Für die meisten Besucher dieser Seite ist das der eigentliche Anlass: Das Konto läuft noch, das Mietverhältnis endet. Der Ablauf:

1. Freigabeerklärung des Vermieters einholen. Ohne sie darf die Postbank nicht auszahlen — das Guthaben ist verpfändet, und die Bank entscheidet nicht darüber, wem wie viel zusteht. Eine gesetzliche Form gibt es nicht; die Erklärung muss nur eindeutig erkennen lassen, welches Konto in welcher Höhe freigegeben wird. Behält der Vermieter einen Teil ein, gehört eine Aufstellung dazu.

2. Unterlagen zusammenstellen. Neben der Freigabeerklärung im Original braucht es das Sparbuch, sofern eines ausgegeben wurde, sowie einen Auszahlungsauftrag des Kontoinhabers mit Referenzkonto und Ausweis. Ein eigenes Onlineformular für die Auflösung gibt es nicht — eingereicht wird in der Filiale oder per Post. Ist das Sparbuch verloren, läuft es über ein Aufgebotsverfahren; wie das abläuft, steht unter Kautionssparbuch verloren.

3. Auszahlung. Der freigegebene Betrag geht samt aufgelaufener Zinsen auf das angegebene Referenzkonto. Die Zinsen stehen nach § 551 Abs. 3 BGB dem Mieter zu und erhöhen die Kaution — bei den damaligen Sätzen von 0,001 bis 0,002 Prozent ist der Betrag allerdings symbolisch.

Wenn der Vermieter nicht freigibt, ist das kein Fall für die Bank. Der Mieter muss seinen Anspruch gegenüber dem Vermieter durchsetzen; der Weg dorthin steht unter Vermieter zahlt Kaution nicht zurück. Wie lange der Vermieter für die Abrechnung Zeit hat, behandelt Rückzahlung der Mietkaution; das allgemeine Vorgehen bei jeder Bank steht unter Mietkautionskonto auflösen.

Häufige Fragen

Wie löse ich ein bestehendes Postbank-Kautionssparbuch auf?

Es braucht die Freigabeerklärung des Vermieters im Original, das Sparbuch selbst, sofern eines ausgegeben wurde, und einen Auszahlungsauftrag mit Referenzkonto. Ohne die Freigabe darf die Postbank nicht auszahlen, weil das Guthaben an den Vermieter verpfändet ist. Eingereicht wird in der Filiale oder per Post; ein eigenes Onlineformular für die Auflösung gibt es nicht.

Gibt es ein Postbank-Formular für die Auflösung des Mietkautionskontos?

Kein spezielles Auflösungsformular. Entscheidend ist die Freigabeerklärung des Vermieters — für sie gibt es keine gesetzliche Form, sie muss nur eindeutig erkennen lassen, welches Konto in welcher Höhe freigegeben wird. Die Postbank nimmt die Erklärung des Vermieters entgegen und verlangt zusätzlich den Auszahlungsauftrag des Kontoinhabers.

Der Vermieter gibt die Kaution nicht frei — was kann ich tun?

Das ist kein Bankproblem. Die Postbank darf ohne Freigabe nicht auszahlen und ist nicht befugt, über die Berechtigung zu entscheiden. Der Mieter muss seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter durchsetzen — zunächst mit einer Frist und einer Aufforderung zur Abrechnung.

Was kostete ein Mietkautionskonto bei der Postbank?

Die Einrichtungsgebühr lag bei 20 € für Bestandskunden mit Girokonto bzw. 30 € für Neukunden. Verzinst wurde mit 0,001 % (unter 3.000 €) bzw. 0,002 % (ab 3.000 €) — üblicherweise trug der Vermieter die Einrichtungskosten, während die Zinsen dem Mieter zustanden.

Was passiert mit bestehenden Postbank-Kautionskonten?

Bereits eröffnete Konten laufen in der Regel unverändert weiter — betroffen ist nur die Neueinrichtung.

Kann ich mein bestehendes Postbank-Kautionskonto weiterhin verzinsen lassen?

Ja — bestehende Konten laufen zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen weiter, inklusive der vereinbarten Verzinsung. Nur eine Neueinrichtung ist nicht mehr möglich.

Bietet die Postbank eine Bankbürgschaft für die Mietkaution an?

Nein — das frühere Angebot der Postbank war ein klassisches Kautionssparbuch, keine Bankbürgschaft (Mietaval). Bei einer echten Bankbürgschaft zahlt der Mieter eine laufende Gebühr statt die volle Kautionssumme zu hinterlegen; Anbieter im Vergleich stehen unter Bankbürgschaft als Mietkaution.

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