Schneeräumpflicht im Winter: Was gilt für Mieter und Vermieter?

Die Schneeräumpflicht ist Teil der Verkehrssicherungspflicht und soll Unfälle verhindern. Wer im Mietverhältnis dafür verantwortlich ist, hängt von der vertraglichen Regelung ab.
Was umfasst die Schneeräumpflicht?
Sie umfasst das Räumen von Schnee, das Streuen bei Glätte und das Freihalten von Gehwegen.
Wer trägt die Hauptverantwortung?
Der Immobilieneigentümer trägt die grundlegende Pflicht — insbesondere für öffentliche Gehwege, Hauseingänge, Zufahrten und Gemeinschaftsflächen. Auch bei Delegation bleibt der Vermieter in der Überwachungspflicht.
Kann die Pflicht auf Mieter übertragen werden?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Die Übertragung muss ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein.
- In Mehrparteienhäusern muss die Pflicht fair unter den Mietern verteilt werden — sie darf nicht auf einer Person allein lasten.
Welche Bereiche müssen geräumt werden?
- Öffentliche Gehwege vor dem Grundstück
- Hauseingänge
- Zugangswege zu Versorgungseinrichtungen
- Treppen und Rampen
Ein sicherer Gehstreifen von etwa 1 bis 1,5 Metern Breite genügt in der Regel.
Erforderliche Zeiten
Die üblichen Zeiten variieren je nach Kommune: werktags etwa 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags etwa 8 bis 20 Uhr. Nach starkem Schneefall ist zügiges Handeln erforderlich.
Erlaubte Streumittel
Viele Kommunen schränken die Verwendung von Salz ein. Zulässige Alternativen sind Sand, Splitt und Asche.
Haftung bei Unfällen
Es haftet, wer die Schneeräumpflicht verletzt hat. Vermieter behalten auch bei Delegation eine Überwachungspflicht.
Urlaub oder Krankheit
Die Pflicht entfällt dadurch nicht automatisch — Mieter müssen selbstständig für eine Vertretung sorgen.
Winterdienst statt Übertragung auf Mieter
Statt die Räumpflicht vertraglich auf einzelne Mieter zu übertragen, beauftragen viele Vermieter — vor allem bei Mehrparteienhäusern — einen professionellen Winterdienst. Das vermeidet Streit über eine faire Verteilung unter den Mietparteien und reduziert das Haftungsrisiko, da ein Fachbetrieb die Verkehrssicherungspflicht zuverlässiger erfüllt als wechselnde private Zuständigkeiten. Die Kosten dafür lassen sich als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, sofern der Mietvertrag das vorsieht. Unabhängig davon bleibt eine Grundstücks- bzw. Gebäudehaftpflichtversicherung sinnvoll, die im Ernstfall für Personenschäden durch Glätteunfälle aufkommt.
Häufige Fragen
Kann der Vermieter die Schneeräumpflicht formlos an Mieter weitergeben?
Nein, sie muss ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein — ein bloßer mündlicher Hinweis oder Aushang reicht rechtlich nicht aus.
Wer haftet, wenn niemand geräumt hat und jemand stürzt?
Grundsätzlich der Verantwortliche laut Mietvertrag — meist der Vermieter, sofern die Pflicht nicht wirksam übertragen wurde, oder der Mieter, wenn er die Übernahme vertraglich zugesagt hat.
Muss auch nachts geräumt werden?
Nein, außerhalb der üblichen Räumzeiten (meist 7 bis 20 Uhr) besteht in der Regel keine Pflicht zum nächtlichen Schneeräumen.
Kann der Vermieter einen Winterdienst beauftragen, statt die Pflicht auf Mieter zu übertragen?
Ja, das ist eine verbreitete Alternative — der Vermieter bleibt dann zwar weiterhin verantwortlich, delegiert die eigentliche Ausführung aber vertraglich an einen professionellen Winterdienst. Die Kosten lassen sich über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.