Wenn im Winter Schnee und Eis Gehwege, Einfahrten und Hauseingänge bedecken, stellt sich jedes Jahr dieselbe Frage: Wer ist eigentlich für das Schneeräumen zuständig – Mieter oder Vermieter?

Die Antwort darauf ist für viele nicht eindeutig, denn die Schneeräumpflicht ist gesetzlich geregelt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden. Dieser Artikel erklärt verständlich, wer wann räumen muss, was genau geräumt werden muss und welche Haftungsrisiken bestehen, wenn die Pflicht verletzt wird.

Was bedeutet Schneeräumpflicht?

Die Schneeräumpflicht (auch Winterdienstpflicht genannt) ist Teil der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Sie soll sicherstellen, dass von Grundstücken keine Gefahren für Dritte ausgehen. Dazu gehört insbesondere:

  • das Entfernen von Schnee
  • das Streuen bei Glätte
  • das Freihalten von Gehwegen, Zugängen und Zufahrten

Ziel ist es, Unfälle durch Ausrutschen oder Stürze zu vermeiden.

Wer trägt grundsätzlich die Schneeräumpflicht?

Vermieter als Ausgangspunkt

Grundsätzlich liegt die Schneeräumpflicht beim Eigentümer der Immobilie, also beim Vermieter. Das gilt insbesondere für:

  • öffentliche Gehwege vor dem Haus
  • Hauszugänge
  • Zufahrten und gemeinschaftlich genutzte Flächen

Der Vermieter bleibt dabei verantwortlich, auch wenn er die Pflicht weitergibt.

Kann die Schneeräumpflicht auf Mieter übertragen werden?

Ja, die Schneeräumpflicht kann auf Mieter übertragen werden, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzung 1: Klare Regelung im Mietvertrag

Die Übertragung muss ausdrücklich und eindeutig im Mietvertrag geregelt sein. Allgemeine Formulierungen wie „Der Mieter übernimmt Hausarbeiten“ reichen nicht aus. Zulässig sind z. B.:

  • „Der Mieter übernimmt den Winterdienst“
  • „Der Mieter ist für das Räumen und Streuen der Gehwege verantwortlich“

Voraussetzung 2: Gleichmäßige Verteilung

In Mehrfamilienhäusern muss die Schneeräumpflicht fair auf alle Mieter verteilt werden, etwa durch:

  • einen Räumplan
  • eine Hausordnung mit klaren Zuständigkeiten

Eine vollständige Übertragung auf nur einen einzelnen Mieter ist in der Regel unzulässig.

Welche Flächen müssen geräumt werden?

In der Praxis umfasst die Schneeräumpflicht vor allem folgende Bereiche:

  • Öffentlicher Gehweg vor dem Grundstück
  • Hauszugänge und Eingangsbereiche
  • Zuwege zu Mülltonnen und Stellplätzen
  • Treppen und Rampen

Nicht erforderlich ist es, den gesamten Gehweg vollständig schneefrei zu machen. In der Regel genügt ein sicher begehbarer Streifen von ca. 1–1,5 Metern Breite.

Zu welchen Zeiten muss geräumt werden?

Die Räum- und Streupflicht gilt nicht rund um die Uhr.

Übliche Zeiträume (je nach Kommune):

  • werktags: ca. 7:00 bis 20:00 Uhr
  • sonn- und feiertags: ca. 8:00 bis 20:00 Uhr

Nach starkem Schneefall oder Glatteis muss zeitnah geräumt werden. Dauerhafte Glätte erfordert auch mehrmaliges Streuen am Tag.

Was darf zum Streuen verwendet werden?

Viele Städte und Gemeinden haben Streusalz-Verbote, um Umwelt und Pflanzen zu schützen.

Erlaubte Streumittel sind meist:

  • Sand
  • Splitt
  • Granulat
  • Asche (fein, nicht schlackig)

Streusalz ist häufig nur bei extremer Glätte oder an Gefahrenstellen erlaubt. Ein Blick in die kommunale Satzung ist empfehlenswert.

Haftung bei Unfällen – wer haftet?

Kommt es zu einem Sturz, stellt sich schnell die Haftungsfrage.

Grundsatz:

  • Derjenige haftet, der die Schneeräumpflicht verletzt hat

Wurde die Pflicht wirksam auf den Mieter übertragen und dieser räumt nicht, haftet der Mieter.
Hat der Vermieter die Pflicht nicht klar geregelt oder kontrolliert, kann er mit haften.

Wichtig:

Der Vermieter hat eine Kontrollpflicht. Er muss zumindest stichprobenartig prüfen, ob der Winterdienst ordnungsgemäß erledigt wird.

Was gilt bei Urlaub oder Krankheit?

Ist der Mieter verhindert (z. B. durch Urlaub oder Krankheit), entfällt die Schneeräumpflicht nicht automatisch.

Der Mieter muss selbst für eine Vertretung sorgen, etwa durch:

  • Nachbarn
  • Freunde
  • einen gewerblichen Winterdienst

Unterbleibt dies, kann der Mieter bei Unfällen haftbar gemacht werden.

Schneeräumpflicht und Hausmeisterservice

Beauftragt der Vermieter einen Hausmeister- oder Winterdienst, geht die praktische Pflicht auf diesen über.
Die Kosten dafür können – sofern vereinbart – als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Voraussetzung:

Fazit: Klare Regeln vermeiden Streit und Haftungsrisiken

Die Schneeräumpflicht im Winter ist ein klassisches Konfliktthema zwischen Mietern und Vermietern. Entscheidend ist:

  • Wer ist laut Mietvertrag zuständig?
  • Sind Zuständigkeiten klar geregelt und fair verteilt?
  • Wird regelmäßig und rechtzeitig geräumt?

Für Mieter gilt: Wer die Pflicht übernimmt, trägt auch Verantwortung.
Für Vermieter gilt: Eine saubere vertragliche Regelung und gelegentliche Kontrolle schützen vor Haftungsfällen.

Tipp: Wer unsicher ist, sollte einen Blick in den eigenen Mietvertrag und die kommunale Winterdienstsatzung werfen – oder rechtlichen Rat einholen.


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Autor: Mietkaution Redaktion

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