Ein Untermietvertrag ist eine besondere Form des Mietvertrages bei welchem eine Immobilie durch einen Mieter an einen weiteren Mieter untervermietet wird. Hierbei ist der Mieter, welcher die Immobilie untervermietet ebenso Mieter und Vermieter zugleich. In der Regel ist es in einem Mietvertrag geregelt ob ein Untermietvertrag zulässig ist. Grundsätzlich besagt § 540 BGB, dass eine Immobilie ohne Berechtigung des Vermieters nicht einfach untervermietet werden darf.
Inhalt
Die besondere Form des Mietvertrages kann zusätzlich noch zeitlich geregelt werden, bspw. durch einen Zeitmietvertrag und kommt häufig in Wohngemeinschaften zum Einsatz. Hierbei wohnen verschiedene Parteien innerhalb einer Immobilie zusammen, entweder um Kosten zu sparen, oder aber um Gesellschaft zu haben und nicht alleine Wohnen zu müssen.
Die Mietkaution gemeinsam hinterlegen

In einer Wohngemeinschaft kommt auch die Mietkaution zum Tragen
Auch bei einem Untermietvertrag ist es möglich, dass sich die Mieter an einer gemeinsamen Kaution beteiligen. Hierbei hinterlegt der Hauptmieter die Kautionssumme und fordert dies von seinen Untermietern ein. Es gibt auch die Möglichkeit zusammen als Wohngemeinschaft eine Mietkaution zu wählen oder ein Konto oder Depot gemeinsam zu eröffnen. Mehr Infos wie dies funktioniert findet man hier zum Gemeinschaftskonto als Kautionskonto.
Grundsätzlich ist es empfohlen als Hauptmieter zur Sicherheit im Untermietvertrag eine Kaution zu vereinbaren. Natürlich kann dieser nicht höher als drei Monatskaltmieten sein und sich auf die Miete des Untermieters beziehen.
Wenn der Mieter zum Vermieter wird, so sind laut Mietrecht ebenfalls alle Rechten und Pflichten bei der Anlage der Mietkaution zu beachten. Die Kaution darf nicht in bar aufbewahrt werden, sondern muss insolvenzsicher vom übrigen Vermögen des Vermieters zu einem entsprechenden Zins angelegt werden, oder aber der Mieter und seine Untermieter einigen sich auf eine andere Art der Kautionshinterlegung.
Ein Vergleich verschiedener Kautionsarten kann man hier einfach berechnen lassen:
Wie funktioniert die Mietkaution bei einem Zeitmietvertrag?
Ein Zeitmietvertrag, genauso wie ein Untermietvertrag, ist eine besondere Art des Mietvertrages. Hierbei wird eine befristete Mietdauer vereinbart in welcher es dem Mieter gestattet ist die Immobilie zu nutzen. Auch für Zeitmietverträge wird eine Kaution hinterlegt, auch wenn die Mietdauer relativ kurz ist, oder bereits zuvor befristet wurde.
Wichtig bei der Kautionshinterlegung ist, dass die Kaution nur für die eigentlichen Nettokaltmiete berechnet wird – also ohne Nebenkosten. Was zählt eigentlich zu den Nebenkosten? Nebenkosten, sind Kosten welche neben der Miete zusätzlich gezahlt werden müssen. Die Miete wir hierbei als Kaltmiete bezeichnet, der Begriff Warmmiete beinhaltet die Nebenkosten einer Immobilie. Diese sind in der Regel vertraglich festgehalten und können folgende Punkte beinhalten:
- Grundsteuer & Versicherungen
- Wasserkosten, Abwasser & Müllabfuhr
- Fahrstuhl
- Straßenreinigung & Hausreinigung
- Ungezieferbeseitigung
- Gartenpflege
- Beleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Hauswart
- Gemeinschaftsantenne, Breitbandkabel
- Wascheinrichtung
Mietkaution für die Untermieter schriftlich vereinbaren
Die wichtigste Regel bei der Mietkaution für Untermieter ist das schriftliche Festhalten der Vereinbarung, auf Basis des Mietvertrages, also dass eine Kaution darin vereinbart wird und dem Mieter eine Bestätigung bzw. Quittung über den Erhalt der Kaution übergeben wird. Insbesondere im Streitfall, wenn bzw. die Kaution einbehalten wird, da Schäden an der vermieteten Immobilie bestehen, ist dies relevant. Letztendlich haftet der Mieter der ein Zimmer untervermietet für die Wohnung gegenüber seinem Vermieter und muss daher sicherstellen, dass mögliche Schäden auch durch eine Kaution abgedeckt sind und dadurch geregelt werden können. Dabei kann es auch vorkommen, dass ein Teil der Kaution einbehalten wird, wenn bspw. noch eine Nebenkostenabrechnung stattfinden muss und der Untermieter bereits ausgezogen ist.
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