Mein Mieter möchte die Kaution selbst anlegen: Ist das zulässig?

Manche Mieter möchten die Kaution lieber selbst anlegen, statt sie dem Vermieter zur Verwaltung zu überlassen. Ist das rechtlich zulässig — und worauf müssen Vermieter dabei achten?
Gesetzliche Regelung (§ 551 BGB)
Das BGB regelt die Kautionshinterlegung grundsätzlich so: Der Vermieter muss eine erhaltene Geldsumme „bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz” anlegen — oder die Vertragsparteien vereinbaren einvernehmlich eine andere Anlageform. Die genaue gesetzliche Grundlage mit allen vier zentralen Regelungspunkten erklärt § 551 BGB: Die gesetzliche Grundlage der Mietkaution einfach erklärt.
Fünf Kernregeln
- Geldsummen erfordern ein Sparkonto mit marktüblichen Zinsen.
- Alternative Hinterlegungsformen sind möglich, etwa Bürgschaft oder Mietkautionsdepot.
- Vermögenstrennung ist erforderlich — die Kaution muss erkennbar vom Vermögen des Vermieters getrennt sein.
- Zinsen erhöhen die Sicherheit und stehen dem Mieter zu.
- Ausnahme: Studenten- und Jugendwohnheime sind von der Verzinsungspflicht ausgenommen.
Wenn der Mieter die Kaution selbst anlegt
In diesem Fall ist eine Verpfändungserklärung zwingend erforderlich, damit der Vermieter im Schadensfall tatsächlich auf die Kaution zugreifen kann. Bei einer Bürgschaft ist entsprechend eine Bürgschaftserklärung nötig.
Die häufigste Praxis: das Treuhandkonto
In der Praxis läuft es meist umgekehrt zur reinen “Selbstanlage”: Statt dass der Mieter komplett auf eigene Faust ein Konto eröffnet, richtet der Vermieter — oder ein spezialisierter Anbieter — ein Treuhandkonto ein, auf das der Mieter direkt einzahlt. Das Konto läuft formal auf den Namen des Treuhänders, das Geld gehört aber wirtschaftlich weiterhin dem Mieter und ist rechtlich vom übrigen Vermögen des Vermieters getrennt — genau die Trennung, die § 551 BGB verlangt. Für Vermieter hat das einen praktischen Vorteil gegenüber der echten Selbstanlage durch den Mieter: Es braucht keine gesonderte Verpfändungserklärung, da die Treuhandstruktur die Absicherung bereits von sich aus herstellt.
Mietkautionsdepot als Alternative
Möchte der Mieter statt eines klassischen Sparkontos lieber ein Mietkautionsdepot mit Fondsanteilen nutzen, ist auch das grundsätzlich zulässig — vorausgesetzt, der Vermieter stimmt zu und die Fondsanteile werden wirksam an ihn verpfändet. Der Unterschied zum Sparkonto: Der Depotwert schwankt mit dem Kurs, bietet dafür aber höhere Renditechancen als die meist sehr niedrige Verzinsung klassischer Kautionskonten. Details zu Ablauf, Anbietern und Kosten: Mietkautionsdepot.
Praktische Empfehlung für Vermieter
Stimmt ein Mieter zu, die Kaution selbst anzulegen — etwa über ein eigenes Mietkautionskonto oder ein Mietkautionsdepot —, sollte der Vermieter in jedem Fall auf einer schriftlichen Verpfändungserklärung bestehen. Moderne digitale Lösungen wie ein Treuhandkonto oder -depot gelten dabei als zeitgemäße Alternativen zum klassischen Sparbuch.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter der Selbstanlage durch den Mieter zustimmen?
Ja — ohne Zustimmung des Vermieters bleibt es bei der gesetzlichen Grundregel, wonach der Vermieter die Kaution anlegt. Beide Parteien müssen sich auf die Alternative einigen.
Verliert der Vermieter durch die Selbstanlage seine Sicherheit?
Nein, solange eine wirksame Verpfändungs- oder Abtretungserklärung vorliegt — diese sichert dem Vermieter weiterhin denselben rechtlichen Zugriff im Schadensfall wie bei einem selbst eröffneten Konto.
Was passiert, wenn der Mieter die Verpfändungserklärung verweigert?
Ohne diese Erklärung sollte der Vermieter der Selbstanlage nicht zustimmen — ohne Verpfändung hat er im Ernstfall keinen abgesicherten Zugriff auf die Kaution.
Ist ein Treuhandkonto dasselbe wie eine Selbstanlage durch den Mieter?
Nein, meist ist es umgekehrt: Beim Treuhandkonto eröffnet in der Praxis der Vermieter das Konto treuhänderisch für den Mieter. Möchte stattdessen der Mieter selbst anlegen, braucht es zusätzlich die Verpfändungserklärung zugunsten des Vermieters.
Kann der Mieter statt eines Kontos auch ein Depot verpfänden?
Ja, ein Mietkautionsdepot mit Fondsanteilen ist ebenfalls eine zulässige Anlageform, sofern der Vermieter zustimmt und die Anteile wirksam an ihn verpfändet werden.