Zu einem Umzug in eine neue Wohnung gehört ein wenig Papierkram einfach dazu. Der wohl wichtigste Behördengang ist die Ummeldung bei dem Einwohnermeldeamt. Hier müssen Personen, welche in eine neue Wohnung einziehen, die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung abgeben.

Erfahren Sie in diesem Artikel, was eine Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung ist, wann und wo sie abgegeben werden muss und was zu beachten ist.

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Eine Wohnbestätigung ist eine Bescheinigung des Vermieters darüber, dass der Mieter tatsächlich in die bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt angegebene Wohnung eingezogen ist. Hierdurch sollen Scheinanmeldungen verhindert und kriminellen Machenschaften vorgebeugt werden.

Die Bescheinigung durch den Wohnungsgeber muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung bei dem Einwohnermeldeamt abgegeben werden. Nur in Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.

Wie kann die Wohnungsgeberbestätigung ausgefüllt werden?

Die Wohnbestätigung kann schriftlich oder elektronisch von dem Wohnungsgeber ausgefüllt werden.

Für die schriftliche Bearbeitung kann ein Vordruck aus dem Internet ausgedruckt und ausgefüllt werden.

Bei der elektronischen Übermittlung der Vermieterbestätigung kann der Vermieter die Daten direkt an das zuständige Einwohnermeldeamt übermitteln. Der Mieter bekommt ein Zuordnungsmerkmal (Nummer oder Zeichenfolge) von dem Vermieter genannt und muss diese bei der Ummeldung nur noch dem Sachbearbeiter nennen. Dennoch ist ein persönliches Vorsprechen bei dem Einwohnermeldeamt für den Mieter eine Pflicht.

Die Vorlage eines Mietvertrags ist keine Alternative zu der Wohnbestätigung und muss nicht vorgelegt werden.

Welche Daten müssen in der Wohnbestätigung angegeben werden?

Nach § 19 des Bundesmeldegesetzes muss eine Wohnungsgeberbestätigung folgende Angaben beinhalten:

  • Name des Vermieters
  • Name des Eigentümers (falls abweichend)
  • Name der meldepflichtigen Person
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung.

Der Mieter ist dazu verpflichtet, alle Daten wahrheitsgemäß anzugeben und der Wohnungsgeber muss diese korrekt eintragen.

Die Angabe von falschen Daten kann wie eine nicht abgegebene Wohnbestätigung gewertet werden.

Welche Unterlagen werden bei der Ummeldung benötigt?

Bei der Ummeldung bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt muss ein Personalausweis oder Reisepass sowie die Vermieterbestätigung vorgelegt werden. Der Sachbearbeiter darf die Vorlage des Mietvertrags nicht verlangen.

Besitzer einer Eigentumswohnung müssen gegebenen Falls eine Erklärung zusammen mit der Wohnbestätigung/Vermieterbescheinigung einreichen.

Welche Folgen können das nicht Abgeben einer Wohnbestätigung haben?

Wird die Ummeldung versäumt oder erfolgt diese erst nach der Frist von zwei Wochen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000€ geahndet werden kann.

Was, wenn der Vermieter die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung verweigert oder falsche Angaben macht?

Weigert sich der Vermieter, eine Bestätigung auszufüllen oder auszuhändigen, so sollte der Mieter dies bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt zeitnah anzeigen. Auch bei falschen Angaben sollte dieser Schritt erfolgen, um sich selbst vor Ärger und Bußgeldern zu schützen.

Das Einwohnermeldeamt kann ein Bußgeld in Höhe von 1.000€ gegen den Vermieter verhängen.

Stellt ein Vermieter eine Vermieterbestätigung aus, ohne dass die gemeldete Person tatsächlich die angegebene Wohnung bewohnt, muss dieser mit einem Bußgeld in Höhe von 50.000€ rechnen.

Muss eine entsprechende Bestätigung auch bei dem Einzug in das Eigenheim erfolgen?

Grundsätzlich müssen auch Eigenheimbesitzer den Einzug in die eigene Wohnung oder in das eigene Haus durch eine Bestätigung bescheinigen. Diese muss der Besitzer des Eigenheims nach dem Bundesmeldegesetz selbst unterschreiben. Zusätzlich muss eine formlose Erklärung darüber eingereicht werden, dass es sich um ein Eigenheim handelt.

Wer ist Wohnungsgeber?

Eine Vermieterbestätigung muss durch den Wohnungsgeber ausgestellt werden. Wer der Wohnungsgeber ist, hängt von der individuellen Situation ab.

Bei einem normalen Mietverhältnis ist der Vermieter beziehungsweise sein Vertreter der Wohnungsgeber. Dies kann auch ein Wohnungsunternehmen oder der Hausverwalter sein.

Bei einer Untervermietung oder in einer Wohngemeinschaft ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber. Der Hauptmieter darf jedoch nur nach Absprache mit dem Eigentümer der Wohnung andere Mieter aufnehmen.

Wer bei einem Freund oder Familienmitglied wohnt, muss sich als gleichberechtigter Mieter ebenfalls an den Vermieter wenden. Ist das Familienmitglied oder der Freund als Untermieter bei dem Hauptvermieter gemeldet, ist der Hauptmieter der Ansprechpartner für die Vermieterbestätigung.

Tipp: Als Mieter und Vermieter können Sie hier eine passende Mietkaution für Ihr Mietverhältnis finden:

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Muss die Bestätigung auch bei kostenlosem Wohnen eingereicht werden?

Auch wenn das Mietverhältnis kostenlos oder nicht existent ist, muss eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden. Diese muss durch den Hauptmieter ausgestellt werden.

Wann ist eine Bestätigung durch den Vermieter nicht nötig?

Wer seinen Wohnsitz nur für einen Zeitraum von weniger als einem halben Jahr ändert, muss sich nicht bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt ummelden. Verlängert sich der Aufenthalt unerwartet auf über einem halben Jahr, muss dies jedoch binnen zwei Wochen nach Ablauf des Zeitraums gemeldet werden.

Bei längeren Krankenhausaufenthalten oder Aufenthalten in Rehabilitationszentren muss ebenfalls keine Abmeldung erfolgen, auch wenn diese den Zeitraum eines halben Jahrs übersteigt.

Muss eine Bestätigung durch den Vermieter auch bei einem Auszug erfolgen?

Der Auszug aus einer Wohnung muss seit dem November 2016 nicht mehr durch den Wohnungsgeber bescheinigt werden. Eine Ausnahme bildet der Umzug in eine ausländische Wohnung und damit die Abmeldung aus Deutschland. In diesem Fall muss der ehemalige Wohnungsgeber den Auszug bescheinigen.

Gibt es einen Unterschied zwischen Wohnungsgeberbestätigungen und Vermieterbestätigungen?

Die Begriffe Wohnungsgeberbestätigungen und Vermieterbestätigungen werden grundsätzlich synonym genutzt. Ebenfalls haben auch die Worte Mieterbescheinigung und Wohnbestätigung dieselbe Bedeutung. Alle vier Worte beschreiben einen Nachweis des Wohnungsgebers über das tatsächliche Bewohnen der Meldeadresse.

Der Begriff Wohnungsgeberbestätigungen wird jedoch manchmal auch in einem anderen Zusammenhang verwendet. Dann beschreibt der Begriff ein Mieterzeugnis, welches die Wohnungssuche erleichtern soll. Hierin wird von dem ehemaligen Vermieter bescheinigt, dass der Mieter sich an die geltende Hausordnung gehalten hat und bspw. keine Mietschulden mehr hat. Mehr Informationen zur Mietschuldenfreiheitsbescheinigung finden Sie hier

Solche Floskeln haben jedoch nichts in dem Schreiben für das Einwohnermeldeamt verloren.

Welche Rechte hat der Vermieter?

Der Wohnungsgeber darf jederzeit und kostenlos bei dem Einwohnermeldeamt erfragen, wer auf die Adressen seiner Immobilien gemeldet ist. So kann dieser von Untervermietungen erfahren, ohne den Mieter hierzu zu befragen. Untervermietungen sind nur dann zulässig, wenn der Wohnungsgeber eine schriftliche Einverständniserklärung unterzeichnet hat.

Kann der Vermieter Geld für die Wohnungsgeberbestätigung verlangen?

Ob für eine Mieterbescheinigung Geld verlangt werden darf, ist in dem Gesetzestext nicht genau geregelt. Im Falle einer Klage wird eine solche Forderung mit einer großen Wahrscheinlichkeit jedoch für unwirksam erklärt, da der Wohnungsgeber ohnehin zum Ausfüllen verpflichtet ist.

Fazit

Eine Mieterbescheinigung muss bei dem Einzug in eine neue Wohnung oder in ein neues Haus dem zuständigen Einwohnermeldeamt vorgelegt werden. Dies ist eine Präventionsmaßnahme gegen Kriminalität. Der Wohnungsgeber ist dazu verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen und alle Daten wahrheitsgetreu anzugeben. Wer keine oder falsche Angaben macht, muss mit hohen Geldstrafen rechnen. Bei Fragen oder Problemen hilft das Einwohnermeldeamt gerne weiter.

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Zuletzt aktualisiert am

Autor: Mietkaution Redaktion

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