Wohnungsgeberbestätigung: Alles, was Sie wissen müssen

Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung, die den tatsächlichen Einzug in eine Wohnung bestätigt — und Scheinanmeldungen verhindern soll. Hier gibt es ein kostenloses Muster zum Ausfüllen sowie alles zu Pflichtangaben, Fristen, Bußgeldern und Sonderfällen.
Muster-Wohnungsgeberbestätigung: kostenloser Download
Die Vorlage enthält alle Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG — Wohnungsgeber, Eigentümer, Anschrift der Wohnung, Einzugs- oder Auszugsdatum, alle einziehenden Personen sowie das Feld für Ort, Datum und Unterschrift. Sie ist für Vermieter, Hauptmieter (bei Untermiete) und Eigentümer gleichermaßen nutzbar.
Muster als PDF herunterladen (zum Ausdrucken)
Alternativ: Word-Vorlage (.docx) zum Ausfüllen am Rechner
Kostenlos, keine Registrierung. Ohne Gewähr und ohne Rechtsberatung — einzelne Meldebehörden geben eigene Formulare vor.
Was die Vorlage enthält
- Angaben zum Wohnungsgeber inklusive Kontaktmöglichkeit für Rückfragen des Meldeamts
- Feld für den Eigentümer, falls dieser nicht selbst vermietet
- Anschrift und Lage der Wohnung (Stockwerk, Wohnungsnummer)
- Ankreuzfeld Einzug oder Auszug mit Datum
- Tabelle für bis zu vier meldepflichtige Personen mit Geburtsdatum
- Erklärung mit Hinweis auf die Bußgeldvorschrift und Unterschriftsfeld
- Hinweisblock mit den wichtigsten Fristen
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
Sie bestätigt, dass ein Mieter tatsächlich in die gemeldete Wohnung eingezogen ist. Anders als die freiwillige Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist sie gesetzlich verpflichtend.
Eingeführt wurde die Pflicht mit dem Bundesmeldegesetz zum 1. November 2015. Hintergrund waren Scheinanmeldungen: Wer eine Adresse nur auf dem Papier führt, kann Behörden, Gläubiger und Gerichte ins Leere laufen lassen. Seitdem muss der Wohnungsgeber den Einzug bestätigen — er ist damit der Kontrollpunkt, den es zwischen 2002 und 2015 nicht gab.
Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt: in der Regel der Vermieter, bei Untermiete der Hauptmieter, bei selbst genutztem Eigentum der Eigentümer. Vermietet eine Hausverwaltung, stellt sie die Bestätigung im Auftrag des Eigentümers aus.
Fristen für die Anmeldung
Zwei Fristen greifen ineinander, und beide laufen zwei Wochen:
| Wer | Was | Frist |
|---|---|---|
| Wohnungsgeber | Bestätigung ausstellen (§ 19 Abs. 1 BMG) | 2 Wochen nach Ein- oder Auszug |
| Meldepflichtige Person | Anmeldung beim Meldeamt (§ 17 Abs. 1 BMG) | 2 Wochen nach Einzug |
Praktisch heißt das: Der Vermieter sollte die Bestätigung am besten direkt bei der Schlüsselübergabe mitbringen — dann ist sie erledigt, und der Mieter kann seinen Termin beim Bürgeramt ohne Umweg wahrnehmen. Viele Ämter vergeben Termine mit mehreren Wochen Vorlauf; die Zwei-Wochen-Frist gilt trotzdem als gewahrt, wenn der Termin nachweislich rechtzeitig gebucht wurde.
Erforderliche Angaben (§ 19 Bundesmeldegesetz)
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Name des Eigentümers (falls abweichend)
- Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen
- Einzugsdatum (bzw. Auszugsdatum beim Wegzug ins Ausland)
- Anschrift der Wohnung
Nicht erforderlich sind Angaben zur Miethöhe, zur Kaution oder zur Vertragslaufzeit — das Meldeamt interessiert ausschließlich, wer wann wo wohnt. Wer mehr angibt als nötig, gibt unnötig Daten preis.
Häufige Fehler beim Ausfüllen
- Datum der Vertragsunterzeichnung statt Einzugsdatum eingetragen — maßgeblich ist der tatsächliche Bezug der Wohnung.
- Mitziehende Familienmitglieder vergessen. Auch Kinder sind meldepflichtig und gehören auf die Bestätigung.
- Eigentümer nicht genannt, obwohl eine Hausverwaltung oder ein Hauptmieter unterschreibt.
- Auszug angekreuzt, obwohl der Mieter innerhalb Deutschlands umzieht — dann ist keine Auszugsbestätigung nötig.
- Nur ein Vorname bei mehreren Vornamen — das Meldeamt gleicht mit dem Ausweis ab.
Übermittlungswege
- Schriftlich: Ausgefülltes Formular wird eingereicht.
- Elektronisch: Der Vermieter übermittelt die Daten direkt an das Meldeamt; der Mieter erhält eine Identifikationsnummer zur Vorlage bei der Anmeldung.
Ein Mietvertrag ist kein zulässiger Ersatz für die Bestätigung. Er weist zwar ein Mietverhältnis nach, aber nicht den tatsächlichen Einzug — und genau darum geht es dem Meldegesetz. Umgekehrt gilt: Eine unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung genügt dem Amt auch dann, wenn der Mietvertrag noch nicht vorliegt.
Ob eine eingescannte und per E-Mail geschickte Bestätigung akzeptiert wird, handhaben die Ämter unterschiedlich. Viele verlangen bei der persönlichen Anmeldung das unterschriebene Original oder einen Ausdruck; wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich das Papier aushändigen.
Abgrenzung: welches Dokument wofür?
Rund um den Einzug kursieren mehrere ähnlich klingende Bescheinigungen. Sie erfüllen unterschiedliche Zwecke:
| Dokument | Wofür | Pflicht? |
|---|---|---|
| Wohnungsgeberbestätigung | Anmeldung beim Meldeamt | ja, § 19 BMG |
| Meldebestätigung | Nachweis der erfolgten Anmeldung — stellt das Meldeamt aus, nicht der Vermieter | — |
| Mietbescheinigung | Nachweis über Miethöhe und Mietverhältnis, z. B. für Wohngeld oder Jobcenter | nein, auf Anforderung |
| Mietschuldenfreiheitsbescheinigung | Bewerbung um eine neue Wohnung | nein, freiwillig |
| Mieterselbstauskunft | Prüfung des Bewerbers durch den Vermieter | nein, freiwillig |
| Vermieterbescheinigung | Sammelbegriff — je nach Kontext eines der obigen | kommt darauf an |
Bußgelder bei Verstößen
- Mieter versäumt die Frist: Bußgeld bis zu 1.000 €
- Vermieter verweigert die Bestätigung: Bußgeld bis zu 1.000 €
- Vermieter macht Falschangaben: Bußgeld bis zu 50.000 €
Sonderfälle
Eigenheim: Der Eigentümer unterschreibt die Bestätigung selbst und muss zusätzlich eine Erklärung zur Eigennutzung abgeben.
Untermieter/WG: Der Hauptmieter fungiert als Wohnungsgeber.
Kurzaufenthalte: Bei Aufenthalten unter sechs Monaten ist keine Anmeldung erforderlich.
Auszug: Seit November 2016 ist bei Umzügen innerhalb Deutschlands keine erneute Vermieterbestätigung mehr erforderlich (Ausnahme: internationale Umzüge).
Wohngemeinschaft mit eigenem Mietvertrag je Zimmer: Wohnungsgeber ist der Vermieter, nicht die Mitbewohner. Zieht dagegen jemand bei einem Hauptmieter unter, unterschreibt dieser.
Kinder und Familienangehörige: Auch Neugeborene und mitziehende Kinder sind meldepflichtig; sie gehören mit auf dieselbe Bestätigung. Ausnahme sind Kinder, die im Krankenhaus geboren wurden und deren Anmeldung über die Geburtsanzeige läuft.
Zweitwohnung: Wer eine Nebenwohnung bezieht, meldet sie ebenfalls an — mit eigener Wohnungsgeberbestätigung für diese Wohnung. Für viele Städte entsteht damit zugleich die Pflicht zur Zweitwohnungsteuer.
Möbliertes Wohnen auf Zeit: Bei Aufenthalten von bis zu sechs Monaten entfällt die Anmeldepflicht. Wichtig ist die geplante Dauer: Wer zunächst für drei Monate mietet und dann verlängert, muss sich anmelden, sobald absehbar ist, dass die sechs Monate überschritten werden.
Vermieter im Ausland oder nicht erreichbar: Die Meldebehörde kann die Anmeldung auch ohne Bestätigung entgegennehmen, wenn der Mieter den Einzug glaubhaft macht — etwa mit Mietvertrag, Überweisungsbelegen und schriftlichen Kontaktversuchen. Ein Anspruch darauf besteht nicht; die Praxis unterscheidet sich je Amt.

Warum auch Banken die Anmeldebestätigung verlangen
Die Wohnungsgeberbestätigung wird nicht nur beim Einwohnermeldeamt gebraucht: Viele Banken verlangen bei der Eröffnung eines Kontos — auch eines Mietkautionskontos — einen Nachweis der gemeldeten Adresse, da eine Anmeldebestätigung als Identitäts- und Wohnsitznachweis im Rahmen der gesetzlichen Geldwäscheprävention dient. Wer die Meldebestätigung noch nicht hat, kann bei der Kontoeröffnung deshalb ins Stocken geraten — ein weiterer Grund, die Zwei-Wochen-Frist nicht zu verpassen.
Für Mieter ist das besonders beim Mietkautionskonto relevant: Kaution und Anmeldung fallen zeitlich zusammen, und beides hängt am selben Ausweisverfahren. Anbieter, die vollständig digital arbeiten, umgehen den Filialtermin — Mietkautionskonto ohne Banktermin zeigt, welche das sind.
Rechte des Vermieters
Vermieter können beim Meldeamt jederzeit kostenlos erfragen, wer an ihrer Adresse gemeldet ist.
Kostenfrage: Eine explizite gesetzliche Regelung zu Gebühren fehlt zwar — Gerichte würden eine Berechnung durch den Vermieter aber vermutlich für unwirksam erklären, da er gesetzlich zur Ausstellung verpflichtet ist.
Was tun, wenn der Vermieter die Bestätigung verweigert?
Da die Wohnungsgeberbestätigung eine gesetzliche Pflicht ist, kann der Mieter die Ausstellung notfalls gerichtlich durchsetzen. In der Praxis hilft oft schon der Hinweis auf das mögliche Bußgeld von bis zu 1.000 € gegen den Vermieter bei Verweigerung — die meisten Fälle lassen sich damit ohne Klage lösen. Der Mieter selbst hat keinen Einfluss darauf, wie das Meldeamt reagiert, wenn keine Bestätigung vorliegt: Ohne sie kann die Anmeldung nicht abgeschlossen werden.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich mich nicht rechtzeitig anmelde?
Neben dem möglichen Bußgeld drohen praktische Probleme — etwa bei Behördengängen, Bankkontoeröffnungen oder Vertragsabschlüssen, die eine gemeldete Adresse voraussetzen.
Braucht jede Person im Haushalt eine eigene Bestätigung?
Nein — eine Bestätigung pro Wohnung reicht aus, alle einziehenden Personen können darauf gemeinsam erfasst werden.
Gilt die Pflicht auch bei einem Umzug innerhalb desselben Hauses?
Ja — jeder Adresswechsel, auch innerhalb desselben Gebäudes (z. B. andere Wohnungsnummer), erfordert grundsätzlich eine neue Anmeldung mit Wohnungsgeberbestätigung.
Darf der Vermieter Geld für die Bestätigung verlangen?
Nein. Die Ausstellung ist eine gesetzliche Pflicht des Wohnungsgebers; ein Entgelt dafür ist im Bundesmeldegesetz nicht vorgesehen.
Reicht eine formlose Bestätigung ohne Formular?
Ja, solange alle Angaben nach § 19 Abs. 3 BMG enthalten sind und der Wohnungsgeber unterschreibt. Ein Formular ist nur bequemer — manche Meldebehörden geben allerdings ein eigenes Muster vor.
Was gilt, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist?
Die Meldebehörde kann die Anmeldung ausnahmsweise ohne Bestätigung annehmen, wenn der Einzug anders glaubhaft gemacht wird — etwa durch Mietvertrag und Zahlungsbelege. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, die Handhabung unterscheidet sich je Amt.
Muss der Auszug bestätigt werden?
Nur, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird — also beim Wegzug ins Ausland. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung an der neuen Adresse.