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Wohnungsgeberbestätigung: Muster online ausfüllen (PDF & Word)

Kostenlos, ohne RegistrierungNach § 19 BMGDrucken oder als PDF
1. Wohnungsgeber

Vermieter bzw. Hausverwaltung, bei Untermiete der Hauptmieter, bei Eigennutzung der Eigentümer.

2. Wohnung und Einzug
3. Eingezogene Personen
4. Ausstellung
Link an Vermieter senden

Leere Felder bleiben als Linie stehen und lassen sich nach dem Ausdrucken von Hand ergänzen; unterschreiben muss der Wohnungsgeber auf dem Papier. Ihre Eingaben bleiben in diesem Browser und werden nicht an uns übertragen. „Link an Vermieter senden" öffnet Ihr E-Mail-Programm mit einem kurzen Text und dem Link zu dieser Seite – die eingetragenen Daten werden dabei nicht mitgeschickt.

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Lieber auf Papier? Das Muster enthält dieselben Felder wie der Online-Ausfüller. Das PDF lässt sich direkt am Rechner ausfüllen (etwa im Browser oder in Adobe Acrobat) oder leer ausdrucken.

Muster-Wohnungsgeberbestätigung

Ausfüllbares PDF und Word-Vorlage mit allen Angaben nach § 19 Abs. 3 BMG, Platz für sechs Personen und Hinweisen zu den Fristen. Kostenlos, ohne Registrierung. Stand: September 2026.

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Ohne Gewähr und ohne Rechtsberatung. Viele Städte und Länder stellen eigene Vordrucke bereit; in aller Regel akzeptieren Meldebehörden aber jede Bestätigung mit den gesetzlichen Angaben und Unterschrift.

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Mit der Wohnungsgeberbestätigung bescheinigt der Vermieter (oder wer sonst die Wohnung überlässt), dass eine Person tatsächlich eingezogen ist. Das Bürgeramt braucht sie, um die Anmeldung abzuschließen. Anders als die freiwillige Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist sie gesetzlich vorgeschrieben.

Eingeführt wurde die Pflicht mit dem Bundesmeldegesetz zum 1. November 2015. Der Grund waren Scheinanmeldungen: Wer nur auf dem Papier an einer Adresse wohnt, kann Behörden, Gläubiger und Gerichte ins Leere laufen lassen. Seitdem muss der Wohnungsgeber den Einzug mitbestätigen – er ist damit der Kontrollpunkt, den es zwischen 2002 und 2015 nicht gab.

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlässt. Das ist nicht immer der Vermieter:

SituationWer die Bestätigung ausstellt
MietwohnungVermieter oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung
Untermiete, Zimmer beim HauptmieterHauptmieter (der Eigentümer wird zusätzlich namentlich genannt)
WG mit eigenem Mietvertrag je ZimmerVermieter, nicht die Mitbewohner
Einzug bei Partner, Eltern oder Freundendie Person, die Sie aufnimmt – ist sie selbst Mieterin, zusätzlich der Name des Eigentümers
Einzug in die eigene ImmobilieEigentümer selbst
StudierendenwohnheimStudierendenwerk bzw. Träger des Wohnheims
Möbliertes Wohnen auf ZeitAnbieter bzw. Vermieter der Wohnung

Unterschreiben darf nur der Wohnungsgeber selbst oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 BMG). Stellt jemand anderes die Bestätigung aus, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG

Das Gesetz schreibt genau vier Angaben vor:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers – und wenn er nicht Eigentümer ist, zusätzlich der Name des Eigentümers
  2. Einzugsdatum
  3. Anschrift der Wohnung
  4. Namen aller meldepflichtigen Personen, die eingezogen sind

Nicht hinein gehören Miethöhe, Kaution oder Vertragslaufzeit – das Meldeamt interessiert ausschließlich, wer wann wo wohnt. Freiwillig, aber hilfreich sind die Lage der Wohnung (Stockwerk, Wohnungsnummer) in größeren Häusern und die Geburtsdaten, damit das Amt Personen mit gleichem Namen auseinanderhalten kann.

Häufige Fehler beim Ausfüllen

  • Datum der Vertragsunterzeichnung oder des Mietbeginns statt Einzugsdatum – maßgeblich ist der tatsächliche Bezug der Wohnung.
  • Mitziehende Familienmitglieder vergessen. Auch Kinder sind meldepflichtig und gehören auf die Bestätigung.
  • Eigentümer nicht genannt, obwohl eine Hausverwaltung oder ein Hauptmieter unterschreibt.
  • Nur ein Vorname bei mehreren Vornamen – das Meldeamt gleicht mit dem Ausweis ab.
  • Unterschrift fehlt oder es unterschreibt jemand ohne Auftrag des Wohnungsgebers.
  • Mietvertrag statt Bestätigung eingereicht – er weist den Einzug nicht nach und wird nicht akzeptiert.

Fristen: zwei Wochen für beide Seiten

WerWasFrist
WohnungsgeberEinzug bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG)2 Wochen nach Einzug
Eingezogene PersonAnmeldung bei der Meldebehörde (§ 17 Abs. 1 BMG)2 Wochen nach Einzug

Am einfachsten bringt der Vermieter die ausgefüllte Bestätigung direkt zur Schlüsselübergabe mit. In vielen Großstädten sind Bürgeramtstermine knapp. Viele Meldebehörden sehen von einem Bußgeld ab, wenn der Termin nachweislich rechtzeitig gebucht wurde – einen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Wo es die Online-Anmeldung gibt, lässt sich die Frist ohne Termin einhalten.

Übermittlung: Papier, elektronisch oder online

  • Auf Papier: Der Wohnungsgeber übergibt die unterschriebene Bestätigung an den Mieter, der sie bei der Anmeldung vorlegt.
  • Elektronisch durch den Wohnungsgeber: Vermieter können den Einzug direkt an die Meldebehörde übermitteln, sofern die Kommune dafür einen Zugang anbietet. Sie erhalten ein Zuordnungsmerkmal und geben es an den Mieter weiter; der nennt es bei der Anmeldung (§ 19 Abs. 4 BMG).
  • Online-Anmeldung durch den Mieter: In vielen Bundesländern und Kommunen geht die Anmeldung inzwischen über wohnsitzanmeldung.gov.de – mit Online-Ausweis (Personalausweis mit PIN und Smartphone oder Kartenleser). Die Wohnungsgeberbestätigung wird dabei als digitale Kopie hochgeladen; die Meldebestätigung gibt es anschließend zum Download.

Ob beim Termin vor Ort ein Foto oder eine eingescannte Bestätigung per E-Mail genügt, handhaben die Ämter unterschiedlich. Wer auf Nummer sicher gehen will, bringt das unterschriebene Original oder einen Ausdruck mit.

Muss der Auszug bestätigt werden?

Nein. § 19 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber nur, den Einzug zu bestätigen. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich einfach an der neuen Adresse an – die Abmeldung am alten Wohnort geschieht automatisch. Wer ins Ausland zieht, meldet sich innerhalb von zwei Wochen ab (§ 17 Abs. 2 BMG), ebenfalls ohne Bestätigung des bisherigen Vermieters. Ältere Vordrucke enthalten teils noch ein Feld für den Auszug; das können Sie ignorieren.

Schalterplatz in einem Bürgeramt mit Glas-Sichtblende und einem Kugelschreiber an einer KetteKI-generiert

Was tun, wenn der Vermieter die Bestätigung verweigert?

  1. Schriftlich auffordern. Kurz per E-Mail oder Brief an die Pflicht nach § 19 BMG erinnern und eine knappe Frist setzen. Ein ausgefülltes Muster beizulegen, nimmt dem Vermieter die Arbeit ab – oft ist das schon die Lösung.
  2. Meldebehörde informieren. Erhalten Sie die Bestätigung nicht rechtzeitig, müssen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Damit haben Sie Ihre eigene Pflicht erfüllt. Mietvertrag und Ihre Aufforderung an den Vermieter sollten Sie mitbringen.
  3. Die Behörde übernimmt. Das Amt kann den Vermieter oder Eigentümer selbst befragen (§ 19 Abs. 5 BMG) und ein Bußgeld von bis zu 1.000 € verhängen.

Ist der Vermieter schlicht nicht erreichbar – etwa bei einem Eigentümer im Ausland –, gilt dasselbe: Meldebehörde informieren und den Einzug mit Mietvertrag, Schlüsselübergabeprotokoll oder Zahlungsbelegen belegen. Wie das Amt die Anmeldung dann abschließt, entscheidet es im Einzelfall.

Bußgelder bei Verstößen

VerstoßVorschriftBußgeld bis
Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig§ 54 Abs. 2 BMG1.000 €
Wohnungsgeber bestätigt den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig§ 54 Abs. 2 BMG1.000 €
Bestätigung von jemandem, der weder Wohnungsgeber noch beauftragt ist§ 54 Abs. 2 BMG1.000 €
Wohnungsanschrift für eine Scheinanmeldung angeboten oder zur Verfügung gestellt§ 54 Abs. 1 BMG50.000 €

Die hohe Summe betrifft also nicht einen Tippfehler im Formular, sondern die Gefälligkeitsbestätigung: eine Adresse für eine Anmeldung herzugeben, obwohl dort niemand einzieht oder einziehen will (§ 19 Abs. 6 BMG).

Sonderfälle

Einzug ins Eigentum: Wer in die eigene Wohnung oder das eigene Haus zieht, ist selbst Wohnungsgeber und füllt die Bestätigung für sich und alle Mitziehenden aus.

Kurzaufenthalte: Wer bereits in Deutschland gemeldet ist, muss sich für einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten in einer weiteren Wohnung nicht anmelden. Dauert er länger, ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der sechs Monate fällig. Wer nicht in Deutschland gemeldet ist – etwa beim Zuzug aus dem Ausland –, muss sich schon nach drei Monaten anmelden (§ 27 Abs. 2 BMG).

Möbliertes Wohnen auf Zeit: Es gelten dieselben Grenzen. Wer zunächst befristet mietet und dann verlängert, meldet sich an, sobald die Grenze überschritten ist.

Zweitwohnung: Auch eine Nebenwohnung wird angemeldet – mit eigener Wohnungsgeberbestätigung für diese Wohnung. In vielen Städten fällt dann Zweitwohnungsteuer an.

Kinder und Neugeborene: Mitziehende Kinder gehören mit auf dieselbe Bestätigung. Neugeborene müssen in der Regel nicht eigens angemeldet werden – das Standesamt meldet die Geburt an die Meldebehörde.

Umzug im selben Haus: Auch der Wechsel in eine andere Wohnung im selben Gebäude ist ein Einzug und braucht eine neue Anmeldung mit Bestätigung.

Abgrenzung: welches Dokument wofür?

Rund um den Einzug kursieren mehrere ähnlich klingende Bescheinigungen:

DokumentWofürWer stellt ausPflicht?
WohnungsgeberbestätigungAnmeldung beim BürgeramtWohnungsgeberja, § 19 BMG
MeldebestätigungNachweis der erfolgten Anmeldung, z. B. für Bank oder ArbeitgeberMeldebehörde
MietbescheinigungMiethöhe für Wohngeld oder JobcenterVermieterauf Anforderung der Behörde
MietschuldenfreiheitsbescheinigungBewerbung um eine neue Wohnungbisheriger Vermieternein, freiwillig
MieterselbstauskunftPrüfung des BewerbersMietinteressentnein, freiwillig
VermieterbescheinigungSammelbegriff – je nach Kontext eines der obigenkommt darauf an

Warum die Anmeldung beim Einzug nicht liegen bleiben sollte

Die Meldebestätigung, die Sie nach der Anmeldung erhalten, brauchen Sie an vielen Stellen: bei der Bank, beim Arbeitgeber, für Kfz-Ummeldung, Kindergeld oder den Bibliotheksausweis. Banken verlangen bei der Kontoeröffnung einen Nachweis der aktuellen Anschrift – auch beim Mietkautionskonto, das meist genau in den Tagen rund um den Einzug eröffnet wird. Anbieter, die vollständig digital arbeiten, sparen den Filialtermin – Mietkautionskonto ohne Banktermin zeigt, welche das sind.

Für Vermieter: das sollten Sie wissen

  • Kostenlos ausstellen. Ein Entgelt für die Bestätigung sieht das Gesetz nicht vor.
  • Rückfrage erlaubt. Sie dürfen bei der Meldebehörde nachfragen, ob sich der Mieter tatsächlich angemeldet hat (§ 19 Abs. 1 BMG).
  • Nur bestätigen, was stimmt. Keine Bestätigung für Personen, die nicht einziehen – auch nicht aus Gefälligkeit für Bekannte. Das kann bis zu 50.000 € kosten.
  • Direkt mit einplanen. Die Bestätigung gehört in den Ablauf jeder Neuvermietung, am besten zusammen mit dem Wohnungsübergabeprotokoll. Die Checkliste zum Mieterwechsel erinnert daran.

Häufige Fragen

Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?

Der Wohnungsgeber – also die Person, die Ihnen die Wohnung überlässt. Das ist in der Regel der Vermieter oder seine Hausverwaltung, bei Untermiete der Hauptmieter. Wer in die eigene Immobilie zieht, stellt die Bestätigung selbst aus.

Muss der Auszug bestätigt werden?

Nein. § 19 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber nur, den Einzug zu bestätigen. Wer ins Ausland zieht und sich abmeldet, braucht dafür keine Bestätigung des bisherigen Vermieters.

Braucht jede Person im Haushalt eine eigene Bestätigung?

Nein. Eine Bestätigung pro Wohnung reicht aus, alle eingezogenen Personen – auch Kinder – werden darauf gemeinsam aufgeführt.

Darf der Vermieter Geld für die Wohnungsgeberbestätigung verlangen?

Nein. Die Ausstellung ist eine gesetzliche Pflicht des Wohnungsgebers; ein Entgelt dafür sieht das Bundesmeldegesetz nicht vor.

Reicht eine formlose Wohnungsgeberbestätigung ohne amtliches Formular?

In aller Regel ja, wenn alle Angaben nach § 19 Abs. 3 BMG enthalten sind und der Wohnungsgeber unterschreibt. Manche Meldebehörden bitten um ihren eigenen Vordruck – im Zweifel vorab beim Bürgeramt nachfragen.

Kann ich die Bestätigung als Foto oder Scan einreichen?

Bei der Online-Anmeldung wird ohnehin eine digitale Kopie hochgeladen. Beim Termin vor Ort handhaben die Ämter das unterschiedlich; sicherer ist, das unterschriebene Original oder einen Ausdruck mitzubringen.

Was tun, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?

Das müssen Sie der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Die Behörde kann den Vermieter dann selbst befragen und ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen. Die eigene Anmeldung sollten Sie trotzdem fristgerecht angehen.

Gilt die Pflicht auch bei einem Umzug innerhalb desselben Hauses?

Ja. Auch der Wechsel in eine andere Wohnung im selben Gebäude ist ein Einzug, der angemeldet und vom Wohnungsgeber bestätigt werden muss.

Quellen


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