Nicht jeder Vermieter stattet seine Mietwohnung mit einer Einbauküche aus. In diesem Fall muss der Mieter eine entsprechende Küche mit Kühlschrank, Herd und weiteren Geräten selbst kaufen. Beim Ausziehen möchten die meisten die in die Wohnung exakt passende Küche nicht mitnehmen: Sie haben die Möglichkeit, diese an den Nachmieter zu verkaufen.

Küche beim Umziehen verkaufen: Welche Geldsumme darf der Vormieter beanspruchen?

Der Vertragsinhalt sollte dabei rechtlich korrekt festgelegt sein. Das gilt insbesondere für die Verwendung der Bezeichnungen Ablöse und Abstandszahlung. Diese bedeuten in keinem Fall dasselbe – auch bei der Rechtsgültigkeit besteht ein Unterschied. Beim Berechnen des Zeitwertes für die Küche gibt es ebenfalls konkret definierte Regelungen.

Ablöse und Abstandszahlung

Die Bezeichnungen Ablöse und Abstandszahlung klingen zwar ähnlich, es ist jedoch ausschließlich eine Regelung beim Verkauf der Küche rechtswirksam.

  • Eine Ablöse ist in dem Fall üblich, wenn die Einbauküche beim Auszug in der Wohnung verbleibt. Diese wird üblicherweise vom Nachmieter abgekauft. Als einzige Voraussetzung gilt die Erlaubnis des Vermieters, dass die Küche in der Wohnung bleiben darf. Dies ist eine übliche Vorgehensweise und ist laut gesetzlicher Regelung problemlos möglich. Der Vormieter muss bei der Ablöseberechnung nur gewisse Regeln einhalten. Des Weiteren ist es unter Umständen möglich, beim Ausziehen vom Vermieter eine Ablöse zu bekommen. Dadurch senken die Umzugskosten um einiges.
  • Eine Abstandszahlung ist ausschließlich im folgenden Fall gestattet: Bei einer vorzeitigen Räumung der Wohnung darf der Vormieter mit dem Nachmieter eine Einigung über Rückerstattung der Umzugskosten treffen. Dabei darf die fragliche Geldsumme nur die belegbaren und tatsächlich entstandenen Kosten des Wohnungswechsels umfassen. Eine Abstandszahlung zu dem Zweck, die Wohnung früher zu räumen als vertraglich festgelegt wurde, ist verboten – dafür ist dem Vormieter kein Geld gestattet. Falls der Nachmieter eine derartige gesetzwidrige Zahlung dennoch geleistet hat, darf er die Summe zurückfordern.

So berechnen Sie den Wertverlust einer Küche

Wer die Küche in der Wohnung übernehmen möchte, sollte bei der Preisbeurteilung auf Folgendes achten: Falls der Kaufpreis 50 % oder mehr über dem Zeitwert liegt, ist eine Vereinbarung unerlaubt.

Der Wertverlust lässt sich aus unterschiedlichen Kriterien errechnen. Dazu gehören der Wiederbeschaffungswert, das Alter und der Zustand. Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Preis, den man aktuell für eine gleichwertige Einbauküche zahlen müsste.

Um den Wertverlust einer Küche zu ermitteln, bedient man sich mit folgender Formel:

Zeitwert = (Wert der Wiederbeschaffung – Wertminderung im ersten Jahr – Wertminderung in den folgenden Jahren) * Restlebensdauer : durchschnittliche Lebensdauer – Abschlag + Zuschlag

Der Wertverlust einer Küche wird folgendermaßen definiert:

  • Wertverlust von 24 % im ersten Jahr,
  • Wertverlust von je 4 % in den Folgejahren.

Darüber hinaus ändert sich der Preis noch durch einen Abschlag oder einen Zuschlag:

  • Abschlag: fehlende Teile oder mögliche Schäden, die den Wert der Einbauküche senken.
  • Zuschlag: zusätzliche Erweiterungen oder Geräte, die den Wert der Einbauküche erhöhen.

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Küche an den Nachmieter verkaufen: Die rechtlichen Grundlagen

In den deutschen Metropolen nutzen einige Mieter den Wettbewerb aus, um ein besonders hohes Verlangen durchzusetzen. Derartige Fälle kommen leider nicht selten vor: Der Vormieter hat die Absicht, seine Küche möglichst gewinnbringend zu verkaufen. Aus diesem Grund bietet er dem Meistbietenden die Weitergabe der Küche an den Vermieter an. Oder der Vormieter verlangt für das komplette Ausräumen der Wohnung einen Abschlag/Abstandszahlung. Laut Mietrecht sind solche Absprachen nicht legal, das macht der DMB (Deutsche Mieterbund) deutlich.

Was ist jedoch gesetzlich erlaubt und was nicht? Laut Mietrecht besteht ein Unterschied zwischen einer Ablöse und einer Abstandszahlung wie für Möbel, so auch für Einbauküchen.

Ablösevereinbarung

Ablöse vom Nachmieter:

Falls Einbauten wie Küchen in der Wohnung bleiben, ist das häufig für beide Seiten von Vorteil. Der Vormieter muss eine Küche nicht demontieren und der Nachmieter muss sich nach keiner passgenauen Einbauküche umschauen. Ein schriftlicher Kaufvertrag ist für die Einigung über Ablöse keine Pflicht, eine schriftliche Regelung ist jedoch von Vorteil. Generell steht kein Nachmieter unter gesetzlicher Pflicht, eine Ablöse für die bestehende Küche zu zahlen, falls im Mietvertrag nichts davon erwähnt wird. Dies kann vom Mieter nur dann durchgesetzt werden, wenn er selbst dazu berechtigt oder verpflichtet ist, einen Nachmieter zu finden. Dementsprechend kommt ausschließlich ein Nachmieter zum Zug, der willig ist, die Ablöse zu bezahlen.

Ablöse vom Vermieter:

Der Mieter kann von seinem Vermieter grundsätzlich keine Ablöse für die Einbauküche verlangen, sondern ausschließlich von dem jeweiligen Nachmieter. Finanzielle Entschädigungen für Montage und Demontage sowie Umbauten, die den Wert der Wohnung belegt gesteigert haben, sind jedoch möglich. Dafür ist im Vorfeld allerdings eine vertragliche Ablösevereinbarung mit dem Vermieter anzuraten. Dieser ist schließlich nicht gesetzlich dazu verpflichtet, Kosten für Umbauten innerhalb der Wohnung zu ersetzen, selbst dann, wenn er diese zugelassen hat und sie den Wert der Immobilie verbessern. Er kann darüber hinaus verlangen, die Baumaßnahmen wieder rückgängig zu machen, um den Wohnraum in seine ursprüngliche Lage zu versetzen.

Umgekehrt gilt dasselbe: Der Vermieter darf keine Ablöse für die Einbauküche verlangen, sofern es um die Vermietung einer mit Möbeln ausgestatteten Wohnung geht. Falls der Vermieter die montierte Küche an den angehenden Mieter verkauft, dann wird sie als Eigentum des Mieters betrachtet und er darf vom Nachmieter dafür Ablöse fordern.

Wann besteht ein Abstandszahlungsverbot?

Abstandszahlungen, die die der Mieter vom Nachmieter verlangt, sind laut Gesetz illegal. Für den Vorschlag des Nachmieters beim Vermieter oder das Anbieten der Wohnung darf er kein Geld erfordern. Selbst für einen vorzeitigen Auszug gilt das Abstandszahlungsverbot: Dem Vormieter ist kein finanzielles Verlangen gestattet. Auf Vereinbarungen dieser Art sollte man sich als Nachmieter also keineswegs einlassen.

Ein zusätzlicher Hinweis: Der Nachmieter ist in keinem Fall dazu verpflichtet, die Einbauküche von dem Vormieter abzukaufen. Falls er lieber eine eigene Küche kaufen möchte, steht ihm das zu.

Abstandszahlung und Ablöse für die Küche – Fazit

Die durchschnittliche Lebensdauer einer Einbauküche liegt bei maximal 25 Jahren. Möchte der Vormieter seine Küche an den Nachmieter verkaufen, kann er sich an keiner konkreten Regelung für die Höhe der Ablösezahlung orientieren, da diese gesetzlich nicht existiert. Der Vormieter kann diese mit dem Nachmieter offen verhandeln. Der Preis der Einbauküche darf laut Gesetz nicht mehr als 50 % über dem Zeitwert liegen. Dieser lässt sich aus dem Zustand und der Gebrauchsdauer der Küche berechnen. Wichtig für die Berechnung sind des Weiteren Anschaffungswert sowie der Erhaltungszustand – dabei geht man dementsprechend von dem jährlichen Wertverlust aus.

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Zuletzt aktualisiert am

Autor: Mietkaution Redaktion

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