Mieterselbstauskunft

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Mieterselbstauskunft

Vor Abschluss eines Mietvertrags bitten viele Vermieter um eine Mieterselbstauskunft — eine freiwillige Angabe von Mietern, die bei der Auswahl helfen soll. Doch nicht alle Fragen sind erlaubt.


Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Es handelt sich um eine freiwillige Angabe der Mieter für den Vermieter, die vor Vertragsabschluss eingeholt wird. Weder Mieter noch Vermieter sind verpflichtet, sie auszufüllen bzw. zu verlangen.

Was der Vermieter fragen darf

  • Finanzielle Bonität und Einkommensnachweise
  • Beschäftigungsverhältnis und Gehaltsangaben
  • Bonitätshistorie (via SCHUFA-Auskunft)
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Räumungsklagen der letzten fünf Jahre
  • Insolvenzverfahren der letzten fünf Jahre
  • Familienstand
  • Frühere Zahlungsrückstände bei der Miete
  • Haustierhaltung und Musizierabsichten
  • Geplante Wohndauer und Haushaltsgröße

Was der Vermieter nicht fragen darf

  • Politische Überzeugungen oder Zugehörigkeiten
  • Gesundheitliche oder medizinische Angaben
  • Familienplanung oder Schwangerschaft
  • Religionszugehörigkeit
  • Sexuelle Orientierung
  • Mitgliedschaft in Gewerkschaften oder Parteien

Bei unzulässigen Fragen steht Bewerbern ein „Recht zur Lüge” zu — eine wahrheitswidrige Antwort auf eine unzulässige Frage hat keine rechtlichen Konsequenzen. Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Fragen, die der Vermieter gar nicht erst stellen durfte — bei zulässigen Fragen bleibt eine Falschauskunft riskant (siehe unten).

Checkliste: Die eigene Mieterselbstauskunft vorbereiten

Statt auf ein Formular des Vermieters zu warten, lässt sich die Selbstauskunft mit dieser Checkliste selbst vorbereiten — praktisch, wenn man sich auf mehrere Wohnungen gleichzeitig bewirbt und die Angaben nicht jedes Mal neu zusammensuchen möchte:

  • Aktuelle Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate (oder Einkommensnachweis bei Selbstständigkeit)
  • Aktuelle SCHUFA-Auskunft (nicht älter als 3 Monate)
  • Angaben zum Beschäftigungsverhältnis (befristet/unbefristet, Arbeitgeber, Beschäftigungsdauer)
  • Nachweis, falls in den letzten 5 Jahren keine Zwangsvollstreckung oder Räumungsklage vorlag
  • Nachweis, falls in den letzten 5 Jahren kein Insolvenzverfahren vorlag
  • Angaben zu Haushaltsgröße und geplanter Wohndauer
  • Angaben zu Haustieren, falls vorhanden
  • Frühere Vermieterbescheinigung bzw. Nachweis, dass keine Mietrückstände bestanden

Diese Punkte decken die zulässigen Fragen aus dem Abschnitt oben ab — persönliche Angaben zu Gesundheit, Familienplanung, Religion oder politischer Zugehörigkeit gehören ausdrücklich nicht in die Selbstauskunft, selbst wenn ein Formular danach fragt.

Warum verlangen Vermieter eine Selbstauskunft?

Bei mehreren Bewerbern für dieselbe Wohnung dient die Selbstauskunft als objektive Entscheidungsgrundlage — sie soll das Risiko von Mietausfällen reduzieren und eine nachvollziehbare, diskriminierungsfreie Auswahl ermöglichen. Rechtlich verpflichtend ist sie nicht: Ein Vermieter darf auch ohne Selbstauskunft vermieten, trägt dann aber ein höheres Informationsrisiko.

Wann wird die Selbstauskunft eingeholt?

Üblicherweise erst nach der Besichtigung und vor Unterzeichnung des Mietvertrags — bereits bei der Wohnungssuche oder direkt bei der Besichtigung ist sie unüblich und für Bewerber nicht verpflichtend auszufüllen. Wer sich auf mehrere Wohnungen gleichzeitig bewirbt, sollte die Selbstauskunft dennoch vorbereitet mitbringen — mehr dazu unter Bewerbung für eine Wohnung: 5 Tipps.

Was passiert mit den Daten, wenn ich die Wohnung nicht bekomme?

Nach Art. 17 DSGVO müssen personenbezogene Daten gelöscht werden, sobald der Zweck der Verarbeitung entfällt — bei abgelehnten Bewerbern also spätestens nach Abschluss des Auswahlverfahrens. Bewerber können eine schriftliche Löschbestätigung verlangen, falls sie sicherstellen möchten, dass ihre Unterlagen nicht weiter aufbewahrt werden.

Häufige Fragen

Was kostet die Mieterselbstauskunft?

Sie ist vollständig kostenlos — lediglich Zeitaufwand für das Ausfüllen entsteht.

Was passiert bei Falschangaben?

Falschangaben bei zulässigen Fragen können nach § 543 BGB zur fristlosen Kündigung führen oder eine Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) rechtfertigen — selbst wenn der Mietvertrag bereits seit Monaten läuft.

Gibt es eine Offenlegungspflicht?

Ja — Mieter müssen von sich aus offenlegen, wenn die monatliche Miete 75 % ihres Nettoeinkommens übersteigt.

Kann der Vermieter die Selbstauskunft schriftlich oder auch mündlich einholen?

Beides ist möglich, in der Praxis üblich ist aber ein schriftliches Formular — das erleichtert im Streitfall den Nachweis, welche Angaben tatsächlich gemacht wurden.

Führt jede Falschangabe automatisch zur fristlosen Kündigung?

Nein. Gerichte prüfen den Einzelfall: Besteht trotz einer wahrheitswidrigen Angabe zur Bonität tatsächlich ausreichende Zahlungsfähigkeit, kann eine fristlose Kündigung im Nachhinein als unwirksam eingestuft werden — entscheidend ist, ob dem Vermieter durch die Täuschung ein relevanter Nachteil entstanden ist.


Quellen


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