Abtretungserklärung
Mit einer Abtretungserklärung überträgt der Mieter seine Forderung gegenüber einer Bank — etwa den Auszahlungsanspruch aus einem Sparkonto — vollständig an den Vermieter, um damit die Mietkaution abzusichern. Der Vermieter wird dadurch selbst zum Gläubiger der Bank in Höhe der abgetretenen Forderung.
Unterschied zur Verpfändungserklärung
Beide Erklärungen verfolgen denselben Zweck — die Absicherung der Kaution auf einem eigens vom Mieter eröffneten Konto — unterscheiden sich aber rechtlich:
| Abtretungserklärung | Verpfändungserklärung | |
|---|---|---|
| Wirkung | Forderung geht vollständig auf den Vermieter über | Vermieter erhält ein Sicherungsrecht, Mieter bleibt Forderungsinhaber |
| Verbreitung in der Praxis | Seltener | Deutlich üblicher bei Mietkautionskonten |
In der Praxis verlangen die meisten Banken für Mietkautionskonten die Verpfändungserklärung, da sie sich enger an den gesetzlichen Vorgaben des § 551 BGB orientiert und für beide Seiten etablierter ist.
Wann kommt die Abtretungserklärung dennoch zum Einsatz?
Vereinzelt bei individuellen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter, etwa wenn eine Bank für das konkrete Kontomodell keine Verpfändung anbietet. Details zu beiden Sicherungsformen: Abtretungserklärung und Verpfändungserklärung im Vergleich.
Häufige Fragen
Muss die Abtretungserklärung schriftlich erfolgen?
Zwingend vorgeschrieben ist das nicht, aus Beweisgründen aber dringend zu empfehlen — Banken verlangen für die Anerkennung in der Regel ohnehin die Schriftform.
Kann der Mieter nach einer Abtretung noch selbst über das Konto verfügen?
Nein, nicht mehr uneingeschränkt — durch die vollständige Abtretung ist der Vermieter neuer Gläubiger der Forderung, der Mieter verliert die alleinige Verfügungsbefugnis über den abgetretenen Betrag.