Vermieter verlangt Mietkaution ohne 3 Raten: Ist das zulässig?

Viele Vermieter verlangen die vollständige Kautionssumme bereits bei Vertragsunterzeichnung — obwohl das Mietrecht (§ 551 BGB) eigentlich eine Zahlung in drei gleichen Raten erlaubt. Ist das überhaupt zulässig?
Was sagt das Gesetz?
§ 551 BGB erlaubt Mietern grundsätzlich, die Kaution in drei gleichen Monatsraten zu zahlen. In der Praxis verlangen viele Vermieter dennoch die volle Summe sofort bei Vertragsschluss.
Ist das rechtlich zulässig?
Der Bundesgerichtshof hat sich mehrfach mit dieser Frage befasst:
- BGH, 25.06.2003 (Az. VIII ZR 344/02): Klauseln zur Kautionszahlung sind von anderen Vertragsklauseln abtrennbar zu betrachten.
- BGH, 03.12.2003 (Az. VIII ZR 86/03): Klauseln, die eine vollständige Vorauszahlung verlangen, sind nicht automatisch unwirksam.
Ergebnis: Eine solche Regelung ist rechtlich zulässig, sofern der Mieter ihr freiwillig zustimmt. Sie gilt eher als vertrauensbildende Maßnahme denn als unzulässige Forderung.
Wichtige Klarstellung: Freiwillige Zustimmung vs. erzwungene Klausel
Entscheidend ist der Unterschied zwischen zwei Situationen: Eine Mietvertragsklausel, die dem Mieter das Recht auf Ratenzahlung einseitig entzieht, ist nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam — der Mieter kann sich trotz einer solchen Klausel jederzeit auf sein gesetzliches Recht berufen. Stimmt der Mieter dagegen freiwillig und informiert einer Vollzahlung zu — etwa weil das Kapital ohnehin vorhanden ist und Aufwand gespart werden soll —, ist das eine gültige, einvernehmliche Vereinbarung. Der praktische Unterschied: Der Mieter hat immer die Wahl, muss diese aber aktiv einfordern. Wie das geht, zeigt Kaution in Raten: Darf der Vermieter das verbieten? inklusive Muster-Formulierung.
Was können Mieter tun, wenn das Kapital fehlt?
1. Mietkautionsdepot (ETF-basiert): Mieter können anbieten, die Kaution in ein Fondsdepot einzuzahlen, das dann an den Vermieter verpfändet wird — das bietet Sicherheit bei gleichzeitiger Renditechance. Mehr dazu: Mietkautionsdepot.
2. Ratenkredit: Mieter können die volle Summe über einen Ratenkredit finanzieren und so den Vermieter vollständig auszahlen, während sie selbst in eigenen Raten zurückzahlen. Mehr dazu: Kautionskredit: Mietkaution finanzieren.
Finanzieller Vorteil der Ratenzahlung: Liquidität statt Zinsen
Ein verbreitetes Missverständnis: Wer die Kaution auf einmal zahlt, verliere dadurch Zinsen — tatsächlich stehen die auf dem Kautionskonto anfallenden Zinsen immer dem Mieter zu, unabhängig davon, ob in einer Summe oder in drei Raten gezahlt wurde. Der eigentliche Vorteil der Ratenzahlung liegt in der Liquidität: Wer die Kaution über drei Monate verteilt, kann das zurückgehaltene Kapital in dieser Zeit selbst nutzen — etwa um teure Umzugskosten zu decken, ohne dafür einen Dispokredit mit deutlich höheren Zinsen in Anspruch zu nehmen. Gerade beim Wohnungswechsel, wenn ohnehin viele Kosten gleichzeitig anfallen (Möbel, Kaution, Maklerprovision), kann dieser Liquiditätsspielraum wichtiger sein als ein paar Euro Zinsertrag.
Fazit
Ein Vermieter darf die volle Kaution ohne Ratenzahlung verlangen, wenn der Mieter dem zustimmt — verpflichtend ist es aber nicht. Mieter, die eine Ratenzahlung bevorzugen, können sich auf § 551 BGB berufen und müssen sich nicht auf eine sofortige Vollzahlung einlassen.
Häufige Fragen
Kann ich als Mieter nachträglich noch auf Ratenzahlung bestehen, nachdem ich bereits zugestimmt habe?
Vor der ersten Zahlung ja — solange noch kein Geld geflossen ist, kann der Mieter sich jederzeit auf sein gesetzliches Recht berufen. Nach einer bereits erfolgten freiwilligen Vollzahlung lässt sich die Entscheidung in der Regel nicht mehr rückgängig machen.
Was, wenn der Vermieter Druck ausübt, um eine Vollzahlung zu erzwingen?
Eine Verweigerung des Mietvertrags allein wegen des Wunsches nach Ratenzahlung ist unüblich und rechtlich nicht durch § 551 BGB gedeckt — in der Praxis bleibt es dem Vermieter aber überlassen, ob er den Mietvertrag mit einem bestimmten Bewerber überhaupt abschließt.
Lohnt sich die Ratenzahlung finanziell wirklich?
Ja, meist schon durch den reinen Liquiditätsvorteil — wer die Kaution über drei Monate verteilt zahlt, kann das zurückgehaltene Geld länger selbst nutzen, etwa um teure Dispo- oder Ratenkreditzinsen zu vermeiden. Die Verzinsung der Kaution selbst steht dabei ohnehin immer dem Mieter zu, unabhängig vom Zahlungsmodus.
Quellen
- Primärquelle § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle BGH, Urteil vom 25.06.2003 – VIII ZR 344/02 — dejure.org
- Primärquelle BGH, Urteil vom 03.12.2003 – VIII ZR 86/03 — dejure.org