Die Mietkaution kann in unterschiedlichsten Arten hinterlegt werden, gleichzeitig wird dies in den seltensten Fällen tatsächlich so umgesetzt. In den Vermieter Interviews kann man häufig herauslesen, dass ein Mieter lediglich dann in die engere Auswahl für eine Wohnung kommt, wenn die Mietkaution nach der Vorstellung des Vermieters angelegt wird.

Eduard von Renditebibel beschreibt bspw. in dem Artikel „Mietkaution rechtssicher und zuverlässig erhalten“, dass er vorab die folgende Abmachung mit dem neuen Mieter trifft:

Bereits bei der Mieterauswahl stelle ich ganz klare Regeln auf. Ich kommuniziere, dass ich drei Nettokaltmieten als Kaution nehme und zwar komplett zur Vertragsunterzeichnung. Der Mietinteressent kann dann wählen, ob er die Mietsicherheit bar zur Vertragsunterzeichnung mitbringt oder im Vorfeld auf mein Konto überweist. Geht der Mietinteressent nicht darauf ein, wird er nicht mein Mieter.

Obwohl gemäß Mietrecht in §551, der Mieter die Möglichkeit hat eine Kaution in 3 gleichen Raten zu hinterlegen, wird dieses Recht de facto aufgrund der Mietsituation ausgehebelt. Mieter, die eine Wohnung suchen und die Gunst des Vermieters nutzen möchten, gehen häufig auf diese persönliche Vorabsprache ein.

Ist diese Art der Kautionshinterlegung zulässig?

Eduard beschreibt in dem verlinkten Artikel abstruse Vorgehen, welche andere Vermieter bzgl. der Kaution bzw. Mietsicherheit nutzen, bspw. das Vorenthalten des Wohnungsschlüssels, sofern die Kaution nicht beglichen wurde. Das ist natürlich völlig außer Frage nicht zulässig.

Die persönliche Absprache bzgl. der Kaution ist dabei jedoch zulässig und sogar notwendig, auch wenn diese dem Mieter eine Möglichkeit nimmt die Kaution zu hinterlegen – Mieter und Vermieter können frei entscheiden ob sie sich auf diese Abrede einlassen wollen. Der Mieter muss jedoch dem Vermieter aus freien Stücken entgegen kommen und nicht auf die Ratenzahlung beharren. Man kann dieses Entgegenkommen als eine vertrauensbildende Maßnahme beschreiben.

Wenn diese Absprache nicht getroffen wird und es kein Entgegenkommen des Mieter ist, so erfolgt dies gegen geltendes Recht, der BGH hat hierzu auch bereits Rechtssprechungen getroffen:

  • BGH, 25.06.2003, Az. VIIII ZR 344/02 – In diesem Fall wollte ein Mieter die Kaution zurückfordern, da im Vertrag eine unwirksame Fälligkeitsklausel aufgenommen wurde. Der BGH hat die Klage zurück gewiesen, jedoch klar gestellt:

    Unwirksam sei nur die Vereinbarung zur Fälligkeit der Kaution. § 5 des Mietvertrages enthalte sprachlich und inhaltlich selbständige Regelungen, die teilbar seien und auch bei Wegfall der Fälligkeitsabrede in Absatz 2 Satz 4 einen eigenen sinnvoll bleibenden Regelungsgehalt hätten.

  • BGH, 03.12.2003, Az. VIIII ZR 86/03 – Hier stellt das BGH klar:

    Die Klausel, die den Mieter entgegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. verpflichte, die Kaution bei Vertragsschluß in voller Höhe zu zahlen, sei nicht insgesamt nichtig.

Das Vorgehen von Eduard ist daher rechtlich zulässig, sofern der Mieter sich darauf einlässt und keine Ratenzahlung für die Kaution verlangt.

Die Kautionshinterlegung auf einem Kautionskonto kann übrigens durch Mieter und Vermieter erfolgen – ein Vergleich verschiedener Kautionsmöglichkeiten gibt es direkt hier:

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Kautionsbürgschaften beschreibt Eduard in seinem Artikel als notwendiges Übel, wenn er eine Immobilie kauft und die Kaution bereits in dieser Form hinterlegt wurde. In Zeiten von Niedrigzinsen, scheinen diese Produkte auch für den Mieter nur bedingt sinnvoll zu sein. Welche Möglichkeiten bieten sich als für den Mieter eine Wohnung zu erhalten, bei der die Kaution zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung verlangt wird?

Die Mietkaution finanzieren oder in ETF Fonds hinterlegen

Wenn man die Blog-Artikel von dem Vermieter Eduard analysiert, so erkennt man unschwer dass es Ihm letztendlich um Vermögensaufbau und eine möglichst hohe Rendite geht. Er betreibt Stockpicking, hat Immobilien als Renditeobjekte und nutzt Devotionalien wie Lego. Als aktiver Investor scheint er damit nicht davon abgeneigt zu sein, ebenfalls ETF-Fonds als valide Investition zu sehen – als Mietkaution hat er diese bisher nicht im Blick gehabt.

Aufgrund der niedrigen Zinsen, suchen immer mehr Menschen eine Möglichkeit die Mietkaution in Anlagen zu hinterlegen, die mehr als 0% Zinsen ermöglichen. Hierbei kommen bspw. ETF-Fonds in Frage, welche auf einem Kautionsdepot hinterlegt und an den Vermieter verpfändet werden. Aufgrund der Verpfändung hat der Vermieter genauso eine Möglichkeit diese als Sicherheit zu verwenden wie auf einem Kautionskonto – gleichzeitig besteht noch die Chance auf eine Wertsteigerung und somit auch auf die Erhöhung der Sicherheit.

Geht man als Mieter auf den Vermieter zu und bietet zusätzlich zu den Bewerbungsunterlagen noch an, die Kaution auf einem Kautionsdepot in Form von ETF-Fonds zu hinterlegen, so zeigt dies dem Vermieter dass man als Mieter ebenfalls ein Interesse daran hat die Kaution in einer Form zu hinterlegen, welche diese nicht durch Nullzinsen und Inflation weniger werden lässt.

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Ratenkredit statt 3 Monatsraten

Lässt sich der Vermieter nicht auf diese Art der Kautionshinterlegung ein, so bleibt immer noch der Ratenkredit als Option für den Mieter übrig. Auch wenn man als Mieter somit Sollzinsen bezahlt, so hat man damit immer noch die Chance die Traumwohnung zu erhalten, da man auf die Absprache mit dem Vermieter eingeht.

Der Vermieter wird von dem Kredit in der Regel nichts mitbekommen, schließlich wird die Kaution wie gewünscht zu Beginn des Mietverhältnisses in voller Höhe beglichen, als Mieter ermöglicht man sich jedoch die Kaution dadurch in mehreren Raten zu begleichen.

Tipp: Wenn ein Ratenkredit für die Mietkaution genutzt wird, wählen Sie als Mieter die Laufzeit so, dass diese möglichst unter der voraussichtlichen Mietdauer der Immobilie liegt. Dadurch verhindern Sie eine Doppelbelastung, bei Auszug und Umzug, wenn eine neue Kaution hinterlegt werden soll.


Zuletzt aktualisiert am

Autor: Mietkaution Redaktion

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