Ratenzahlung Mietkaution: Welche Optionen gibt es?

Wer die Mietkaution nicht auf einmal aufbringen kann, muss nicht verzichten: Das Gesetz sieht eine Ratenzahlung ausdrücklich vor, und es gibt weitere flexible Optionen.
Gesetzliche Grundlage (§ 551 BGB)
Für private Mietverhältnisse gilt: Der Mieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wird. Die beiden folgenden Raten sind jeweils zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig. Grundlage ist § 551 Abs. 2 BGB.
Wichtig: Dieses Ratenrecht ist zwingend — eine Vertragsklausel, die den Mieter zur sofortigen Einmalzahlung der vollen Kaution verpflichtet, ist nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam, weil sie zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Regelung abweicht. Der Mieter kann also auch dann in drei Raten zahlen, wenn im Mietvertrag „Kaution bei Vertragsschluss fällig” steht.
Muss der Vermieter der Ratenzahlung zustimmen?
Nein. Die Drei-Raten-Zahlung ist ein gesetzlicher Anspruch des Mieters, kein Entgegenkommen des Vermieters. Der Mieter muss die Ratenzahlung nicht gesondert beantragen oder begründen – es genügt, die erste Rate bei Mietbeginn zu leisten und die weiteren beiden mit den nächsten Monatsmieten. Eine schriftliche Ankündigung schafft aber Klarheit und beugt Missverständnissen vor.
Der Vermieter darf die Schlüsselübergabe nicht davon abhängig machen, dass die komplette Kaution schon gezahlt ist – solange der Mieter die erste Rate fristgerecht leistet, hat er Anspruch auf die Wohnung.
Was passiert, wenn eine Rate nicht gezahlt wird?
Gerät der Mieter mit der Kaution in Rückstand, wird es ernst: Nach § 569 Abs. 2a BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einer Kautionszahlung in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist. Wer also die Raten schuldig bleibt, riskiert nicht nur eine Mahnung, sondern den Verlust der Wohnung. Die pünktliche Zahlung der vereinbarten Raten ist deshalb genauso wichtig wie die Miete selbst.
Drei Optionen im Überblick
1. Digitales Treuhandkonto (z. B. Smartmiete)
Digitale Lösungen ermöglichen eine flexible Ratengestaltung: Der Vermieter legt im Online-Banking fest, über wie viele Raten sich die Kaution erstreckt, und wählt zwischen Überweisung oder Lastschrift.
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2. Klassischer Ratenkredit
Wer keine sofortige Liquidität hat, kann einen Ratenkredit aufnehmen. Die volle Kautionssumme wird auf einmal ausgezahlt, die Rückzahlung erfolgt über mehrere Monate — typisch 6 bis 12 Monate. Nach vollständiger Kreditrückzahlung verbleibt die Kaution verzinst auf dem Konto. Mehr dazu: Kautionskredit: Mietkaution finanzieren.
3. Mietkautionsbürgschaft
Statt einer direkten Hinterlegung bieten Versicherungen eine Bürgschaft an. Die jährliche Gebühr liegt zwischen 3,5 % und 5,25 % der Kautionssumme — eine dauerhafte Ausgabe ohne Rückerstattung, dafür ohne Kapitalbindung. Mehr dazu: Mietkautionsbürgschaft im Vergleich.
Vergleich der Optionen
| Option | Finanzielle Belastung | Besonderheit |
|---|---|---|
| Gesetzliche 3 Raten | Kaution verteilt auf 3 Monate | Kostenlos, gesetzlicher Anspruch |
| Digitales Treuhandkonto | Wie vereinbart, flexibel | Vermieter legt Ratenanzahl fest |
| Ratenkredit | Volle Kaution sofort verfügbar, Kredit läuft separat | Zinskosten für den Kredit |
| Mietkautionsbürgschaft | Laufender Jahresbeitrag statt Kapitalbindung | Keine Rückerstattung der Beiträge |
Praktisches Rechenbeispiel
Bei einer Miete von 1.200 € in München beträgt die Kaution 3.600 €. Bei der gesetzlichen Ratenzahlung zahlt der Mieter drei gleiche Raten von je 1.200 € — die erste Rate ist bei Mietbeginn fällig, zusätzlich zur ersten regulären Monatsmiete. Im ersten Monat fällt damit rechnerisch der doppelte Betrag der Kaltmiete an (1.200 € Miete + 1.200 € erste Kautionsrate). Mit einer Kautionsbürgschaft wären es stattdessen nur rund 162 € pro Jahr, ohne diese Doppelbelastung im ersten Monat.
Häufige Fragen
Welche Option ist am günstigsten?
Die gesetzliche Drei-Raten-Zahlung ist grundsätzlich kostenlos und deshalb finanziell am günstigsten — sie bindet aber das volle Kapital der Kautionssumme über die Mietdauer, während eine Bürgschaft nur laufende Gebühren verursacht.
Kann ich mehrere Optionen kombinieren?
In der Regel nicht direkt — Vermieter erwarten meist eine einheitliche Lösung für die gesamte Kaution, nicht eine Aufteilung auf mehrere Sicherheitsarten gleichzeitig.
Muss der Vermieter der Ratenzahlung zustimmen?
Nein. Die Zahlung in drei gleichen Monatsraten ist ein gesetzlicher Anspruch nach § 551 Abs. 2 BGB. Der Mieter muss sie nicht beantragen oder begründen; eine Vertragsklausel, die die sofortige Einmalzahlung verlangt, ist unwirksam.
Was passiert, wenn ich eine Kautionsrate nicht zahle?
Kommt der Mieter mit der Kaution in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen. Die Raten sollten daher so pünktlich wie die Miete gezahlt werden.