Das Bürgerliche Gesetzbuch ermöglicht es Mietern die Mietkaution, sofern eine für ein Mietverhältnis vereinbart wurde in 3 gleichen Raten zu begleichen. Neben dieser Möglichkeit bestehen ebenfalls weitere Optionen.

Mietkaution in Raten

Die Mietkaution in Raten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezieht sich auf die Möglichkeit, die Kaution in bis zu drei monatlichen Raten zu zahlen, sofern der Mieter die Zahlung in Raten wünscht und der Vermieter dem zustimmt. Dies ist eine Option, die dem Mieter helfen kann, die finanzielle Belastung beim Einzug in eine neue Mietwohnung zu mindern.

Gemäß § 551 Absatz 2 BGB kann die Kaution in Höhe von maximal drei Monatsmieten vereinbart werden. Der Mieter ist berechtigt gemäß Absatz 2a dieser Vorschrift, die Kaution in drei gleich hohen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist dabei zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Raten jeweils zusammen mit den folgenden zwei Monatsmieten.

Der Sinn hinter dieser Regelung besteht darin, dem Mieter entgegenzukommen und ihm die Möglichkeit zu geben, die finanzielle Belastung der Kaution auf mehrere Monate zu verteilen, anstatt einen großen Betrag auf einmal zahlen zu müssen.

Ist es erlaubt die Ratenzahlung im Mietvertrag zu verbieten?

Gemäß § 551 Abs. 2 BGB ist es grundsätzlich möglich, im Mietvertrag die Ratenzahlung der Kaution zu vereinbaren. Allerdings ist es dem Vermieter nicht erlaubt, die Ratenzahlung im Mietvertrag zu verbieten, wenn der Mieter diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte.

Wenn im Mietvertrag keine Ratenzahlung explizit vereinbart wurde, hat der Mieter das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen, sofern er dies wünscht. Dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Anspruch gemäß § 551 Abs. 2 BGB.

Daher kann der Vermieter die Ratenzahlungsoption nicht vollständig ausschließen, wenn der Mieter darauf besteht und dies im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben beansprucht.

Die Höhe der Mietkaution

Gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Deutschland ist die Höhe der Mietkaution gesetzlich festgelegt:

Maximalhöhe der Kaution:

Die Kaution darf gemäß § 551 Abs. 1 BGB höchstens das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen. Die Nebenkosten sind dabei normalerweise nicht inbegriffen.

Berechnung der Kaution:

Die Kaution wird üblicherweise als Sicherheit für etwaige Ansprüche des Vermieters während des Mietverhältnisses verwendet. Diese können zum Beispiel ausstehende Mietzahlungen, Schäden an der Wohnung oder andere Verpflichtungen des Mieters betreffen.
Rückzahlung der Kaution:

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter gemäß § 551 Abs. 3 BGB die Pflicht, die Kaution zurückzuzahlen. Es sei denn, es bestehen noch offene Forderungen gegenüber dem Mieter, die aus dem Mietverhältnis resultieren. In diesem Fall darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, um seine Ansprüche zu sichern.

Alternativen zur Ratenzahlung

Neben der Möglichkeit eine Mietkaution in 3 gleichen Raten ab Einzug zu bezahlen gibt es ebenfalls die Optionen eine Kaution als Kautionsbürgschaft zu hinterlegen, oder aber einen Ratenkredit abzuschließen um anschließend die Darlehenssumme auf einmal an den Vermieter zu überweisen. Durch einen Ratenkredit ist man ggf. finanziell flexibler als mit 3 gleich großen Raten. Im Kautionsrechner können verschiedene Bürgschaften miteinander direkt verglichen werden:

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Veröffentlicht am

Autor: Mietkaution Redaktion

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