Kaution in Raten: Darf der Vermieter das verbieten?

Das BGB erlaubt Mietern ausdrücklich, die Kaution in Raten zu zahlen. Doch was passiert, wenn der Mietvertrag diese Option scheinbar ausschließt?
Die gesetzliche Regelung
Nach § 551 BGB dürfen Mieter ihre Kaution in bis zu drei monatlichen Raten zahlen, sofern sie dies verlangen. Der Ablauf:
- Maximale Kaution: drei Nettokaltmieten
- Zahlungsplan: drei gleiche Monatsraten
- Erste Rate: fällig zu Mietbeginn
- Weitere Raten: fällig zusammen mit den beiden folgenden Monatsmieten
Diese Regelung verteilt die finanzielle Belastung der Kaution auf mehrere Monate, statt eine einmalige Summe zu verlangen. Der komplette Gesetzestext mit Erklärung zu allen vier Absätzen steht unter § 551 BGB: Die gesetzliche Grundlage der Mietkaution einfach erklärt.
Darf der Vermieter die Ratenzahlung im Mietvertrag verbieten?
Nein — der Vermieter kann die Ratenzahlungsoption nicht vollständig ausschließen, wenn der Mieter darauf besteht. Mieter haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung in drei gleichen Raten nach § 551 Abs. 2 BGB — auch wenn der Mietvertrag dazu keine ausdrückliche Regelung enthält. Nach § 551 Abs. 4 BGB ist eine Klausel, die dieses Recht ausschließt oder einschränkt, automatisch unwirksam — der Mieter muss dagegen nicht einmal klagen, die Klausel gilt einfach nicht, während der übrige Mietvertrag bestehen bleibt.
Muss ich die Ratenzahlung ausdrücklich verlangen?
Ja. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Ratenzahlung von sich aus anzubieten — das Gesetz gibt dem Mieter lediglich das Recht, sie einzufordern. Wer die Kaution in drei Raten zahlen möchte, sollte das am besten schriftlich mitteilen, etwa mit einer kurzen Formulierung wie:
„Hiermit mache ich von meinem Recht auf Ratenzahlung der Mietkaution gemäß § 551 Abs. 2 BGB Gebrauch und werde die Kaution in drei gleichen Monatsraten begleichen, beginnend mit Mietbeginn.”
Eine solche Mitteilung schafft Klarheit und lässt sich im Streitfall als Nachweis vorlegen.
Was ist, wenn ich bereits die volle Kaution überwiesen habe?
Wer die Kaution freiwillig auf einmal gezahlt hat, kann das Recht auf Ratenzahlung im Nachhinein in der Regel nicht mehr rückwirkend geltend machen — die Zahlung ist bereits erfolgt, ein Rückforderungsanspruch allein wegen der gewählten Zahlungsweise besteht nicht. Wer Ratenzahlung nutzen möchte, sollte das vor der ersten Überweisung ausdrücklich mitteilen.
Was tun, wenn der Vermieter trotzdem auf einer Einmalzahlung besteht?
Bleibt der Vermieter bei seiner Forderung nach vollständiger Vorauszahlung, ändert das nichts an der Rechtslage: Der Mieter kann weiterhin nur die erste Rate zahlen und die beiden weiteren wie gesetzlich vorgesehen mit den Folgemonaten begleichen. Ein Vermieter hat kein Recht, deswegen den Einzug zu verweigern oder den Mietvertrag zu kündigen. Bei anhaltenden Streitigkeiten hilft im Zweifel eine schriftliche Bestätigung des Ratenzahlungswunsches sowie — falls nötig — rechtliche Beratung.
Gilt das Recht auf Ratenzahlung auch bei Gewerbemieten?
Nein. § 551 BGB gilt ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse. Bei Gewerbemieten können Kautionshöhe und Zahlungsweise frei vereinbart werden — ein gesetzlicher Anspruch auf Ratenzahlung besteht dort nicht. Mehr dazu: Mietkaution für Gewerbe
Wie hoch darf die Kaution maximal sein?
Maximal das Dreifache der Nettokaltmiete (ohne Nebenkosten). Die Kaution dient als Sicherheit für offene Mietzahlungen, Schäden an der Wohnung oder sonstige Verpflichtungen des Mieters und muss nach Mietende abzüglich berechtigter Abzüge zurückgezahlt werden.
Alternativen zur Ratenzahlung
Neben der Drei-Raten-Option kommen für Mieter weitere Optionen infrage:
- Mietkautionsbürgschaft — laufender Beitrag statt Kapitalbindung, siehe Mietkautionsbürgschaft im Vergleich
- Ratenkredit — bietet mehr finanzielle Flexibilität als die gesetzlichen drei Festraten, siehe Kautionskredit: Mietkaution finanzieren
Einen vollständigen Überblick über alle Zahlungsoptionen finden Sie unter Ratenzahlung Mietkaution: Welche Optionen gibt es?.
Quellen
- Primärquelle § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — Bundesministerium der Justiz