Die Mietkaution ist häufig Anstoß für Auseinandersetzungen, insbesondere wenn es um die Rückzahlung der Mietkaution geht. Was ist hierbei erlaubt und was nicht?
Inhalt
Das zählt zu Schönheitsreparaturen
Häufig wird die Mietkaution für Schönheitsreparaturen an der Immobilie genutzt, so was zählt alles zu Schönheitsreparaturen und was nicht? Schönheitsreparaturen sind in § 28 Abs. 4 S. 3 der II. Berechnungsverordnung genau definiert:
„Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“
So können andere Schäden bspw. mit einem Wohnungsübergabeprotokoll vor dem Einzug in eine Immobilie dokumentiert werden und diese bei Auszug wieder als Vorlage genutzt werden um mögliche Schäden abzuschätzen.
Was darf der Vermieter mit der Mietkaution machen
Innerhalb einer Wohnung gibt es verschiedene Bereiche, welche als Schönheitsreparaturen gelten. So sind Fußböden in der Regel Vermietersache und sind nicht mit der Kaution zu verrechnen, sofern Schäden aufgetreten sind. Hierbei gilt es jedoch zu differenzieren – Rotweinflecken bspw. sind nicht geduldet und durch den Mieter wieder Instand zu setzen, bei einer Instandsetzung gilt jedoch der Wert des Bodens, welche zu dem Zeitpunkt des Auszugs vorliegt.
Der Vermieter darf die Kaution nur dann benutzen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, bspw. bei Nichtzahlung der Miete oder aber nach Auszug um Schäden an der Immobilie richten zu lassen.
Teilauszahlung der Mietkaution beantragen
Als Mieter hat man die Möglichkeit eine Teilauszahlung der Mietkaution zu beantragen. Häufig ist es so, dass für den Mieter die Mietkaution der neuen Wohnung oder Immobilie bereits benötigt wird, während die aktuelle Kaution bspw. wegen einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung zurück gehalten wird. In solchen Fällen wäre es möglich die noch ausstehenden Kosten auf Basis der vorherigen Jahre von der Kautionssumme abzuziehen und einen Teilbetrag bereits an den Mieter auszuzahlen. Hierfür gibt es Musterbriefe für den Mieter um die Kaution vom Vermieter anzufordern. Wurden dann die Nebenkosten später abgerechnet, so kann eine Verrechnung der Kosten stattfinden sowie entweder eine Nachzahlung durch den Mieter oder aber eine Restüberweisung durch den Vermieter.
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