Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist: Was Vermieter wissen sollten

§ 551 Abs. 3 BGB verlangt von Vermietern, eine als Mietkaution erhaltene Geldsumme „zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz" anzulegen. Was diese sperrige Formulierung in der Praxis bedeutet und worauf Vermieter dabei achten müssen, erklärt dieser Artikel.
Die rechtliche Grundlage
Der Gesetzestext ist eindeutig: Der Vermieter muss die als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut anlegen — und zwar zu dem Zinssatz, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblich ist. Die Kaution darf dabei nicht dem allgemeinen Vermögen des Vermieters zugerechnet werden, sondern muss davon getrennt geführt werden.
Warum gerade eine dreimonatige Kündigungsfrist?
Diese spezielle Anlageform erfüllt gleich drei Zwecke:
- Schutz des Mieters: Das Geld bleibt kurzfristig verfügbar, falls eine Rückzahlung fällig wird.
- Marktübliche Verzinsung: Sparprodukte mit dreimonatiger Kündigungsfrist gelten als typische, angemessene Anlageform für Kautionen.
- Risikovermeidung: Der Vermieter darf die Kaution nicht in spekulative Anlagen investieren — vorgeschrieben sind sichere, verzinste Konten.
Wie hoch ist der übliche Zinssatz für solche Spareinlagen?
Die Höhe hängt von den jeweiligen Bankkonditionen ab. Grundsätzlich liegen die Zinssätze für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist niedriger als bei länger gebundenen Anlageformen — als Ausgleich für die schnellere Verfügbarkeit.
Aktueller Referenzwert: Laut Deutscher Bundesbank lag der marktübliche Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist Ende 2025 bei rund 0,69 % effektiv, für 2026 zeichnet sich bislang ein vorläufiger Wert von etwa 0,68 % ab — die genaue Entwicklung der letzten zehn Jahre zeigt Zinsentwicklung: Mietkautionszinsen im Verlauf.
Rechenbeispiel: Bei einer hinterlegten Kaution von 3.000 € ergeben sich beim aktuellen Referenzsatz von rund 0,69 % nach einem Jahr etwa 20,70 € Zinsen — deutlich weniger, als ein grob angenommener Satz von 3 % (90 € Zinsen) vermuten ließe. Der tatsächlich gezahlte Betrag hängt zusätzlich vom jeweiligen Kontoanbieter ab; ein Vergleich lohnt sich, siehe Mietkaution Zinsen: Was Mieter wirklich bekommen.
Vorteile für Mieter und Vermieter
Für Mieter: Der Schutz des eingezahlten Geldes sowie ein garantierter, wenn auch niedriger Zinsertrag.
Für Vermieter: Gesetzeskonformität sowie eine transparente, nachvollziehbare Kautionsverwaltung gegenüber dem Mieter.
Darf eine andere, ertragreichere Anlage vereinbart werden?
Ja. Der Sparzins mit dreimonatiger Kündigungsfrist ist nur die gesetzliche Mindestvorgabe. Nach § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB können Mieter und Vermieter ausdrücklich eine andere Anlageform vereinbaren – etwa ein Mietkautionsdepot mit Fondsanlage. Entscheidend ist: Auch dann stehen sämtliche Erträge dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Der Vermieter darf die Anlageform also aufwerten, aber nicht zulasten des Mieters verschlechtern.
Was passiert, wenn der Vermieter nicht korrekt anlegt?
Legt der Vermieter die Kaution gar nicht, nicht getrennt vom eigenen Vermögen oder unverzinst an, verletzt er seine gesetzliche Pflicht. Die Folgen:
- Der Mieter kann die ordnungsgemäße, insolvenzsichere Anlage verlangen.
- Bis dahin darf der Mieter die Kautionszahlung zurückhalten bzw. eine bereits gezahlte Kaution herausverlangen, wenn keine getrennte Anlage nachgewiesen wird.
- Entgangene Zinsen kann der Mieter als Schadensersatz fordern.
Die getrennte Anlage schützt den Mieter zudem in der Insolvenz des Vermieters: Ordnungsgemäß angelegte Kautionen fallen nicht in die Insolvenzmasse.
Praktische Umsetzung für Vermieter
- Ein separates, klar zuordenbares Kautionskonto pro Mietverhältnis einrichten
- Zinsen jährlich verbuchen und bei Bedarf an den Mieter auskehren
- Kontoführungsgebühren selbst tragen – eine Umlage auf den Mieter oder die Nebenkosten ist unzulässig
- Alle Transaktionen lückenlos dokumentieren, um Streitfälle bei der Schlussabrechnung zu vermeiden
Praktische Anbieter-Optionen für die Einrichtung eines solchen Kontos finden sich unter Mietkautionskonto Anbieter im Vergleich.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter die Kaution zwingend zum Sparzins mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen?
Das ist die gesetzliche Mindestvorgabe nach § 551 Abs. 3 BGB. Mieter und Vermieter dürfen aber eine andere, auch ertragreichere Anlageform vereinbaren – die Erträge stehen dann ebenfalls dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
Was passiert, wenn der Vermieter die Kaution nicht korrekt anlegt?
Legt der Vermieter die Kaution gar nicht oder nicht getrennt und verzinst an, kann der Mieter die Anlage verlangen und die entgangenen Zinsen als Schadensersatz fordern. Bis zur ordnungsgemäßen Anlage darf der Mieter die Kautionszahlung sogar zurückhalten.
Wer trägt die Kontoführungsgebühren des Kautionskontos?
Die Kosten für die Anlage der Kaution trägt der Vermieter. Eine Umlage der Kontoführungsgebühren auf den Mieter oder auf die Nebenkosten ist nicht zulässig.
Stehen die Zinsen dem Mieter oder dem Vermieter zu?
Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kaution. Bei der Schlussabrechnung nach Mietende sind sie mit auszuzahlen, soweit der Vermieter keine berechtigten Ansprüche geltend macht.
Fazit
Die gesetzliche Vorgabe zur dreimonatigen Kündigungsfrist stellt sicher, dass Mietkautionen sicher, verfügbar und verzinst angelegt werden — zum beiderseitigen Vorteil von Mietern und Vermietern durch klare vertragliche Leitplanken.
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