Wohnungseigentumsgesetz: Die 7 wichtigsten Punkte im WEG-Gesetz

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Wohnungseigentumsgesetz: Die 7 wichtigsten Punkte im WEG-Gesetz

Wohnungseigentümer in Deutschland unterliegen speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen für die gemeinsame Verwaltung von Immobilien in Mehrfamilienhäusern. Die 7 wichtigsten Punkte im Überblick.


1. Wie entsteht Wohnungseigentum?

Die Eigentumsbildung beginnt mit der Teilungserklärung, die die Immobilie rechtlich in einzelne Einheiten aufteilt. Mehr dazu: Teilungserklärung.

2. Vier Eigentumsarten

  1. Wohnungseigentum — einzelne Wohneinheiten mit exklusivem Nutzungsrecht
  2. Sondereigentum — privat zugeordnete Bereiche wie Keller, Gartenteile oder Stellplätze
  3. Gemeinschaftliches Eigentum — gemeinsame Bereiche wie Treppenhaus, Waschküche und Grünanlagen
  4. Teileigentum — nicht-wohnliche Flächen wie Ladengeschäfte

3. Rechte und Pflichten

Eigentümer genießen freie Nutzung ihres eigenen Sondereigentumsanteils — Entscheidungen, die Gemeinschaftseigentum betreffen, erfordern jedoch eine Mehrheitsentscheidung der Eigentümerversammlung.

4. Die WEG-Reform 2020

  • Verwalter benötigen keinen verpflichtenden Aufgabenkatalog mehr.
  • Eigentümerversammlungen sind stets beschlussfähig.
  • Abstimmungen erfolgen nach dem Kopfprinzip statt nach Eigentumsanteilen.
  • Verwalter können ohne besonderen Grund abberufen werden.
  • Die Haftung des Verwaltungsbeirats ist auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5. Häufige Streitpunkte

Fenster und Türen werden bei Reparaturen häufig zum Streitthema — strittig ist oft, ob sie zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum zählen.

6. Sondernutzungsrechte

Garten, Terrassen und Stellplätze führen regelmäßig zu Konflikten, sofern sie nicht ausdrücklich als Sondereigentum in den Eigentumsdokumenten zugewiesen sind. Mehr dazu: Sondernutzungsrecht.

7. Bedeutung für Vermieter

Auch als Eigentümer bleibt die Vermietung einer WEG-Wohnung eigenständig möglich — inklusive der selbstständigen Verwaltung der Mietkaution nach den geltenden WEG-Regeln.

Bauliche Veränderungen: Erleichterungen durch die Reform

Ein oft übersehener Effekt der WEG-Reform 2020 betrifft privilegierte bauliche Veränderungen: Nach § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Eigentümer seither einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm bestimmte Maßnahmen gestattet werden — etwa der Einbau einer E-Ladestation, Maßnahmen zur Barrierefreiheit, Einbruchschutz oder ein Glasfaseranschluss. Vor der Reform war dafür meist ein einstimmiger Beschluss aller Eigentümer nötig; heute entscheidet die Versammlung nur noch mit einfacher Mehrheit über das Wie der Umsetzung, nicht mehr über das Ob. Die Kosten trägt in der Regel derjenige Eigentümer, der die Maßnahme verlangt hat — es sei denn, eine qualifizierte Mehrheit beschließt eine gemeinschaftliche Kostenverteilung. Für vermietende Eigentümer ist das relevant, wenn Mieter selbst eine Lademöglichkeit für ihr Elektroauto wünschen: Der Anspruch nach § 20 Abs. 2 WEG richtet sich zwar formal an den Eigentümer, in der Praxis setzen viele Vermieter ihn aber auf Wunsch ihrer Mieter durch.

Häufige Fragen

Muss die Eigentümerversammlung der Vermietung zustimmen?

Nein, grundsätzlich kann jeder Eigentümer seine Wohnung frei vermieten — nur bei bestimmten gemeinschaftlichen Regelungen (z. B. Kurzzeitvermietungsverboten in der Gemeinschaftsordnung) kann es Einschränkungen geben.

Wer zahlt Reparaturen am Gemeinschaftseigentum bei Vermietung?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft trägt die Kosten für Gemeinschaftseigentum über die Instandhaltungsrücklage — der vermietende Eigentümer trägt nur Kosten für sein Sondereigentum, kann aber laufende Kosten teilweise auf den Mieter umlegen.

Was hat sich durch die WEG-Reform 2020 für Mieter konkret geändert?

Direkt wenig — die Reform betrifft primär das Verhältnis der Eigentümer untereinander. Indirekt kann eine effizientere Verwaltung aber schnellere Entscheidungen bei Reparaturen und Instandhaltung bedeuten.

Kann ein einzelner Eigentümer eine Ladestation oder einen Fahrradabstellplatz durchsetzen?

Seit der WEG-Reform 2020 hat jeder Eigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf Gestattung privilegierter baulicher Veränderungen wie E-Ladestationen, Barrierefreiheit, Einbruchschutz oder Glasfaseranschluss (§ 20 Abs. 2 WEG) — die Eigentümerversammlung entscheidet nur noch über das Wie der Umsetzung, nicht mehr über das Ob.


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