Zahlungsverzug

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Zahlungsverzug liegt vor, wenn ein Mieter die fällige Miete nicht rechtzeitig zahlt. Da die Miete üblicherweise kalendermäßig zu einem festen Termin fällig ist (meist zum 3. Werktag des Monats), gerät der Mieter ohne gesonderte Mahnung automatisch in Verzug, sobald dieser Termin verstrichen ist.

Welche Folgen hat Zahlungsverzug?

  • Verzugszinsen: Der Vermieter kann Verzugszinsen auf den Rückstand verlangen.
  • Mahnkosten: Zusätzliche, durch die Mahnung entstandene Kosten können geltend gemacht werden.
  • Fristlose Kündigung: Bei einem Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten (oder wiederholtem Verzug in geringerer Höhe über einen längeren Zeitraum) kann der Vermieter außerordentlich fristlos kündigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Wie lässt sich eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs noch abwenden?

Zahlt der Mieter den vollständigen Rückstand innerhalb der sogenannten Schonfrist (bis zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage) oder sichert eine öffentliche Stelle die Zahlung zu, wird eine bereits ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam. Dieses Recht kann pro Mietverhältnis nur einmal innerhalb von zwei Jahren genutzt werden.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter vor der Kündigung erst mahnen?

Bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht zwingend — der Verzug tritt bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit automatisch ein, eine gesonderte Mahnung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.

Zählt eine Teilzahlung den Rückstand herunter?

Ja — jede Zahlung verringert den offenen Rückstand entsprechend. Für die Zwei-Monatsmieten-Grenze zählt der tatsächlich noch offene Betrag zum Zeitpunkt der Kündigung.


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