Vermieterpfandrecht
Das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) ist ein gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den vom Mieter in die Wohnung eingebrachten Sachen — als Sicherheit für offene Forderungen aus dem Mietverhältnis, etwa rückständige Miete oder Schadensersatz.
Abgrenzung zur Mietkaution
Anders als die Mietkaution ist das Vermieterpfandrecht keine vorab vereinbarte und hinterlegte Sicherheit, sondern ein automatisches gesetzliches Recht. Es entsteht unabhängig davon, ob überhaupt eine Kaution vereinbart wurde, und wird erst relevant, wenn der Vermieter tatsächlich offene Forderungen hat. Beide Sicherheiten können nebeneinander bestehen.
Was ist vom Vermieterpfandrecht ausgenommen?
- Sachen, die erkennbar nicht dem Mieter gehören (z. B. geleaste oder gemietete Gegenstände Dritter)
- Nicht pfändbare Sachen nach § 811 ZPO, etwa notwendige Kleidung oder unverzichtbare Berufsgegenstände
- Sachen, die die Wohnung bereits verlassen haben — außer der Vermieter widerspricht rechtzeitig, etwa bei einem plötzlichen, unangekündigten Auszug
Praktische Bedeutung
Das Vermieterpfandrecht spielt vor allem bei Mietnomaden eine Rolle. Wichtig: Ein Vermieter darf zurückgelassene Sachen nicht eigenmächtig verkaufen oder entsorgen. Ohne gerichtlichen Duldungstitel ist nur unter den engen Voraussetzungen der Selbsthilfe nach § 562b BGB ein Zurückbehalten der Sachen zulässig — für die Verwertung braucht es in der Regel weiterhin einen gerichtlichen Titel.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter einfach Möbel des Mieters behalten?
Nur eingeschränkt: Er darf zurückgelassene Sachen zurückbehalten, um sein Pfandrecht zu sichern, sie aber ohne gerichtlichen Titel grundsätzlich nicht verkaufen oder entsorgen.
Gilt das Vermieterpfandrecht auch bei einer vereinbarten Mietkaution?
Ja. Das Vermieterpfandrecht besteht unabhängig von einer Mietkaution und kann zusätzlich zu ihr genutzt werden, wenn die Kaution nicht ausreicht, um offene Forderungen zu decken.