Was tun bei Mietnomaden? Handlungsleitfaden für Vermieter

Als Mietnomaden gelten Mieter, die von Anfang an nicht vorhaben, die Miete zu zahlen, und die Räumung so lange wie möglich hinauszögern. Für private Vermieter ist das einer der teuersten Fälle im Mietverhältnis. Der Schaden hängt vor allem an einem Faktor, den der Vermieter selbst in der Hand hat: wie schnell er reagiert.
Wer als Mietnomade gilt
Einen gesetzlichen Begriff gibt es nicht. Die bislang umfangreichste Untersuchung, eine Studie der Universität Bielefeld im Auftrag des Bundesbau- und des Bundesjustizministeriums (Endbericht 2011), zählt dazu Mieter, die in den ersten drei Monaten des Mietverhältnisses die Zahlung komplett einstellen. Häufig steckt dahinter ein Einmietbetrug: Der Mieter täuscht bei Vertragsschluss Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit vor.
Davon zu unterscheiden sind Mieter, die nach Jahren durch Jobverlust, Krankheit oder Trennung in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Für sie gelten dieselben rechtlichen Schritte, oft ist aber eine Ratenzahlung oder die Übernahme durch das Sozialamt der schnellere Weg zum Geld. Siehe dazu Was kann man bei Mietrückstand tun?
Vorbeugen: Die Prüfung vor dem Mietvertrag
Die Bielefelder Studie hat einen deutlichen Zusammenhang gefunden: Professionelle Vermieter holen fast immer Informationen über Mietinteressenten ein, private Vermieter nur zu etwa einem Drittel — und private Vermieter sind wesentlich häufiger von Mietnomaden betroffen. Diese Unterlagen sollten vor Vertragsschluss vorliegen:
| Unterlage | Was sie zeigt | Worauf achten |
|---|---|---|
| Personalausweis | Identität | Name und Anschrift mit Selbstauskunft und Gehaltsnachweisen abgleichen |
| Mieterselbstauskunft | Arbeitgeber, Einkommen, Voranschrift | Nur zulässige Fragen stellen; falsche Angaben können zur Anfechtung berechtigen |
| Einkommensnachweis | Zahlungsfähigkeit | Die letzten drei Gehaltsabrechnungen; bei Selbstständigen Steuerbescheid oder BWA |
| SCHUFA-Auskunft | Zahlungsausfälle in der Vergangenheit | Aktuelles Datum; eine kostenlose Datenkopie ist kein Ersatz |
| Mietschuldenfreiheitsbescheinigung | Verhalten im letzten Mietverhältnis | Kontaktdaten des Vorvermieters auf Plausibilität prüfen |
Die Kaution schützt zusätzlich, ist aber begrenzt: höchstens drei Nettokaltmieten, zahlbar in drei Monatsraten, die erste zu Beginn des Mietverhältnisses (§ 551 BGB). Die volle Kaution vor der Schlüsselübergabe zu verlangen, ist unzulässig. Bleibt schon die erste Rate aus, ist das ein deutliches Warnsignal. Welche zusätzlichen Sicherheiten bei schwacher Bonität möglich sind, steht unter Mieter mit negativer SCHUFA.
Warnsignale nach dem Einzug
- Die erste Miete oder die erste Kautionsrate kommt nicht oder nur teilweise
- Zahlungszusagen werden gemacht und nicht eingehalten, gern mit wechselnden Begründungen
- Telefonnummer oder E-Mail-Adresse funktionieren plötzlich nicht mehr
- Andere Namen am Briefkasten, überquellende Post, Hinweise auf Untervermietung
- Schreiben des Vermieters werden nicht beantwortet
Wer diese Signale sieht, sollte nicht auf Einsicht warten. Jeder Monat Abwarten verlängert den Mietausfall um einen weiteren Monat.
Schnell handeln: Wo die Zeit verloren geht
Die Bielefelder Studie hat den Ablauf in Fällen mit Zahlungseinstellung in den ersten drei Monaten nachgezeichnet. Bis zur Räumung durch den Gerichtsvollzieher vergingen im Durchschnitt 15,5 Monate:
| Phase | Durchschnittliche Dauer | Wer sie beeinflusst |
|---|---|---|
| Zahlungseinstellung bis Kündigung | 2,1 Monate | Vermieter |
| Kündigung bis Räumungsklage | 3,6 Monate | Vermieter |
| Räumungsprozess | 5,4 Monate | Gericht |
| Räumungsfrist | 0,5 Monate | Gericht |
| Titel bis Beauftragung des Gerichtsvollziehers | 1,3 Monate | Vermieter |
| Durchführung der Räumung | 2,6 Monate | Gerichtsvollzieher |
Rund sieben Monate entfallen damit auf die Zeit, in der der Vermieter am Zug ist. Die Kündigung ist frühestens nach dem zweiten ausbleibenden Monat möglich — aber zwischen Kündigung und Klage liegen im Schnitt mehr als drei Monate, die sich fast vollständig einsparen lassen.
Schritt 1: Fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen
Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter
- an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete oder einem Betrag von mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist, oder
- über mehr als zwei Termine hinweg mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Eine Abmahnung ist dafür nicht nötig (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, eigenhändig unterschrieben sein und den Grund nennen, also den Rückstand mit Monaten und Beträgen.
Die hilfsweise ordentliche Kündigung gehört immer dazu. Zahlt der Mieter oder das Sozialamt den gesamten Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam (Schonfristzahlung, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzung bleibt davon nach der Rechtsprechung des BGH unberührt (BGH, Urteil vom 19.09.2018, VIII ZR 231/17). Die Schonfristzahlung wirkt außerdem nur einmal innerhalb von zwei Jahren.
Schritt 2: Räumungsklage — mit Zahlungsklage und Sicherungsanordnung
Zieht der Mieter nach der Kündigung nicht aus, bleibt nur die Räumungsklage beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Drei Punkte beschleunigen das Verfahren:
- Räumung und Zahlung zusammen einklagen. Die rückständige Miete und die bis zur Räumung weiter anfallende Nutzungsentschädigung lassen sich im selben Verfahren geltend machen. Ein gesonderter Mahnbescheid ist dann nicht nötig.
- Sicherungsanordnung beantragen. Das Gericht kann den Mieter verpflichten, die während des Prozesses fällig werdende Miete bei Gericht zu hinterlegen oder Sicherheit zu leisten (§ 283a ZPO).
- Einstweilige Verfügung, wenn die Anordnung nicht befolgt wird. Kommt der Mieter der Sicherungsanordnung nicht nach, kann der Vermieter die Räumung per einstweiliger Verfügung beantragen — ohne das Urteil abzuwarten (§ 940a Abs. 3 ZPO).
Eine einstweilige Verfügung auf Räumung gibt es daneben nur, wenn verbotene Eigenmacht oder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben vorliegt, oder gegen Dritte in der Wohnung, von denen der Vermieter erst nach der mündlichen Verhandlung erfahren hat (§ 940a Abs. 1 und 2 ZPO). Dass der Mieter mit der Miete im Rückstand ist, reicht dafür allein nicht.
Schritt 3: Räumung durch den Gerichtsvollzieher
Mit dem Räumungstitel beauftragt der Vermieter den Gerichtsvollzieher. Er hat zwei Möglichkeiten:
| Klassische Räumung | Berliner Räumung (§ 885a ZPO) | |
|---|---|---|
| Ablauf | Gerichtsvollzieher lässt Wohnung komplett räumen, Sachen werden eingelagert | Gerichtsvollzieher setzt Vermieter nur in den Besitz ein, Sachen bleiben zunächst in der Wohnung |
| Kosten | hoher Vorschuss für Spedition und Einlagerung, oft mehrere tausend Euro | nur Kosten für Schlosstausch und Gerichtsvollzieher |
| Pflichten danach | liegen beim Gerichtsvollzieher | Vermieter muss Sachen verwahren und Zustand dokumentieren, haftet aber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit |
| Zurückgelassene Sachen | Verwertung durch den Gerichtsvollzieher | Holt der Mieter sie nicht innerhalb eines Monats ab, darf der Vermieter sie verwerten und Wertloses vernichten |
Für die Berliner Räumung sollte der Vermieter den Zustand der Wohnung und die zurückgelassenen Sachen bei der Besitzeinweisung genau mit Fotos dokumentieren. Hintergrund zum Pfandrecht an den Sachen des Mieters steht im Glossar unter Vermieterpfandrecht.
Was Vermieter auf keinen Fall tun sollten
Die „kalte Räumung” — Schlösser austauschen, Strom abstellen, Möbel vor die Tür stellen — ist keine Abkürzung, sondern ein zusätzliches Risiko. Sie ist verbotene Eigenmacht und kann als Nötigung, Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung strafbar sein. Zivilrechtlich haftet der Vermieter für alle Sachen, die dabei verloren gehen oder beschädigt werden, und muss selbst beweisen, was in der Wohnung war und welchen Wert es hatte (BGH, Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09).
Das gilt auch, wenn der Mieter verschwunden scheint. Solange nicht eindeutig feststeht, dass er den Besitz an der Wohnung aufgegeben hat, bleibt der Weg über den Titel der sicherere.
Kaution, Strafanzeige und Titel
- Kaution: Nach Ende des Mietverhältnisses darf der Vermieter sie mit dem Rückstand verrechnen. Während des laufenden Mietverhältnisses ist der Zugriff nur eingeschränkt zulässig, siehe Wann darf der Vermieter auf die Mietkaution zugreifen?
- Strafanzeige: Hat der Mieter bei Vertragsschluss über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht, kommt ein Eingehungsbetrug in Betracht (§ 263 StGB). Die Anzeige beschleunigt die Räumung nicht, kann aber die Zahlungsbereitschaft erhöhen und hilft späteren Vermietern.
- Titel sichern: Ein Zahlungstitel verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auch wenn beim Mieter heute nichts zu holen ist, lässt sich später vollstrecken, etwa wenn er wieder Einkommen hat.
- Verzugszinsen: Auf den Rückstand fallen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz an (§ 288 BGB); die Höhe berechnet der Basiszinsrechner.
Was ein Mietnomaden-Fall kostet
Die Vermieter in der Bielefelder Studie haben für 1.319 Fälle Angaben zur Schadenshöhe gemacht:
| Schaden | Anteil der Fälle | kumuliert |
|---|---|---|
| bis 5.000 € | 44 % | 44 % |
| 5.001 bis 10.000 € | 27 % | 71 % |
| 10.001 bis 20.000 € | 20 % | 91 % |
| 20.001 bis 50.000 € | 7 % | 98 % |
| über 50.000 € | knapp 2 % | 100 % |
Nur 0,6 % der Fälle lagen über 100.000 €. Der Schaden setzt sich meist aus Mietausfall, Schäden an der Wohnung sowie Gerichts-, Anwalts- und Räumungskosten zusammen. Rund ein Viertel der befragten Vermieter gab an, nach dem Fall nicht mehr vermieten zu wollen oder das bereits aufgegeben zu haben.
Die Zahlen stammen aus einer Befragung betroffener Vermieter, sind nicht repräsentativ und inzwischen gut 15 Jahre alt. Durch höhere Mieten dürften die Beträge heute eher höher liegen; das Verhältnis der Phasen und der Befund zur Vorbeugung gelten aber weiter.
Absichern gegen den Mietausfall
Gegen Mietausfall gibt es eigene Versicherungen, die in der Regel Mietausfall und teils Räumungskosten bis zu einer Höchstsumme übernehmen. Sie zahlen meist erst nach einer Wartezeit, verlangen eine Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss und einen Selbstbehalt. Die Kosten des Räumungsprozesses deckt eher eine Vermieter-Rechtsschutzversicherung. Beides ersetzt die schnelle Reaktion nicht, sondern federt nur ab, was sie nicht verhindern konnte.
Häufige Fragen
Darf ich als Vermieter die Wohnung eigenmächtig räumen?
Nein. Wer ohne Räumungstitel Schlösser austauscht oder Sachen aus der Wohnung schafft, begeht verbotene Eigenmacht und kann sich strafbar machen. Nach dem BGH haftet der Vermieter dann für verlorene oder beschädigte Sachen des Mieters und muss selbst beweisen, was in der Wohnung war (BGH, VIII ZR 45/09). Räumen darf nur der Gerichtsvollzieher.
Wie lange dauert es bis zur Räumung?
In der Bielefelder Mietnomaden-Studie vergingen bei Mietern, die in den ersten drei Monaten die Zahlung eingestellt hatten, im Schnitt 15,5 Monate bis zur Räumung durch den Gerichtsvollzieher. Rund sieben Monate davon entfielen auf die Zeit bis zur Kündigung, zur Klage und zum Vollstreckungsauftrag — hier können Vermieter selbst Tempo machen.
Muss ich vor der fristlosen Kündigung abmahnen?
Nein. Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist eine Abmahnung nicht erforderlich (§ 543 Abs. 3 BGB). Die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund nennen.
Darf ich zurückgelassene Möbel einfach entsorgen?
Nein, nicht ohne Weiteres. Ohne Räumungstitel ist das verbotene Eigenmacht. Mit Titel und beschränktem Vollstreckungsauftrag (Berliner Räumung, § 885a ZPO) darf der Vermieter die Sachen wegschaffen und verwahren; holt der Mieter sie nicht innerhalb eines Monats ab, darf er sie verwerten und Wertloses vernichten.
Gibt es einen schnelleren Weg als die reguläre Räumungsklage?
Nur in engen Fällen. Wichtigstes Mittel ist die Sicherungsanordnung: Das Gericht kann den Mieter während des Räumungsprozesses verpflichten, die laufende Miete zu hinterlegen (§ 283a ZPO). Befolgt er das nicht, kann der Vermieter die Räumung per einstweiliger Verfügung beantragen (§ 940a Abs. 3 ZPO).
Quellen
- Primärquelle Mieterschutz und Investitionsbereitschaft im Wohnungsbau – Mietausfälle durch sog. Mietnomaden, Endbericht (Januar 2011) — Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld, im Auftrag von BMVBS und BMJ
- Primärquelle § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Wohnraum) — Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle § 283a ZPO – Sicherungsanordnung — Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle § 940a ZPO – Räumung von Wohnraum — Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle § 885a ZPO – Beschränkter Vollstreckungsauftrag — Bundesministerium der Justiz
- Sekundärquelle BGH, Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09 – Haftung bei eigenmächtiger Räumung — dejure.org
- Sekundärquelle BGH, Urteil vom 19.09.2018, VIII ZR 231/17 – ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung — dejure.org