Thermostatventil an einem Heizkörper unter einem FensterKI-generiert

Kostenloser Rechner nach dem CO2KostAufG

CO2-Kosten-Rechner für Vermieter

Werte aus der Heizkostenabrechnung eintragen — der Rechner ermittelt die Stufe nach dem gesetzlichen Stufenmodell und den Euro-Betrag für Vermieter und Mieter.

  • 10-Stufen-Modell
  • PDF-Anlageblatt
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Näherungswert auf Basis üblicher CO2-Emissionsfaktoren pro Brennstoff. Maßgeblich ist immer der Wert auf Ihrer Abrechnung — nutzen Sie diesen Helfer nur, wenn er dort fehlt.

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Veröffentlicht am Aktualisiert am

Was regelt das CO2KostAufG?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt seit dem 1. Januar 2023 den CO2-Preis auf Heizöl, Erdgas und andere fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter. Grundgedanke: Wer die energetische Qualität des Gebäudes beeinflussen kann, soll auch einen entsprechenden Teil der CO2-Kosten tragen. Bei einem schlecht sanierten Gebäude trägt daher der Vermieter einen deutlich höheren Anteil als bei einem Neubau nach modernem Effizienzstandard.

Zwei Dinge haben sich seit Inkrafttreten geändert, ohne dass der Rechenkern davon berührt wäre. Erstens verweist das Gesetz inzwischen durchgehend auf das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG). Zweitens regelt es nicht mehr nur die CO2-Kosten: Der Langtitel wurde um die Aufteilung der Betriebskosten beim Einbau gas-, heizöl- oder flüssiggasbetriebener Heizungsanlagen erweitert, und mit den §§ 5a und 5b sind dafür eigene Regeln hinzugekommen — siehe Was sich ab 2028 ändert.

Das 10-Stufen-Modell für Wohngebäude

Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes bzw. der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kg CO2/m²/a). Diesen Wert weist der Energieversorger seit 2023 verpflichtend auf der Heizkostenabrechnung aus (§ 3 CO2KostAufG). Die zehn Stufen laut Anlage (zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG):

StufeCO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr)Anteil MieterAnteil Vermieter
1< 12100 %0 %
212 bis < 1790 %10 %
317 bis < 2280 %20 %
422 bis < 2770 %30 %
527 bis < 3260 %40 %
632 bis < 3750 %50 %
737 bis < 4240 %60 %
842 bis < 4730 %70 %
947 bis < 5220 %80 %
10≥ 525 %95 %

Die Tabelle gilt unverändert seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2023 — es gab bislang keine Anpassung der Stufen oder Prozentsätze für Wohngebäude. Zuletzt am 13.09.2026 direkt am Gesetzestext geprüft.

Was in der Abrechnung stehen muss — und was 3 Prozent kostet

Die Aufteilung zu rechnen genügt nicht; sie muss in der Heizkostenabrechnung auch sichtbar sein. Nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG sind drei Angaben auszuweisen:

Unterbleibt die Aufteilung oder fehlen diese Informationen, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4) — was das konkret bedeutet und welche weiteren Kürzungsrechte danebenstehen, rechnet Heizkostenabrechnung prüfen durch. Das ist keine Bagatelle: Die Kürzung bezieht sich auf die gesamten Heizkosten des Mieters, nicht nur auf den CO2-Anteil — sie kann damit leicht höher ausfallen als der Betrag, um den es eigentlich geht. Das PDF dieses Rechners weist Einstufung und Berechnungsgrundlagen deshalb vollständig aus und lässt sich der Abrechnung beilegen.

Wenn der Vermieteranteil sinkt: § 9 CO2KostAufG

Der Vermieteranteil setzt voraus, dass eine energetische Verbesserung überhaupt möglich wäre. Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben dem entgegen, halbiert sich der Anteil des Vermieters(§ 9 Abs. 1). Das Gesetz nennt drei Beispiele:

Stehen Vorgaben sowohl der energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch der Verbesserung der Wärmeversorgung entgegen, unterbleibt die Aufteilung vollständig (§ 9 Abs. 2) — der Mieter trägt dann die gesamten CO2-Kosten. Beides gilt allerdings nur, wenn der Vermieter dem Mieter die Umstände nachweist (§ 9 Abs. 3). Ein pauschaler Hinweis auf den Denkmalschutz in der Abrechnung genügt dafür nicht.

Zwei Sonderfälle

Der Mieter versorgt sich selbst mit Wärme — etwa über eine eigene Gastherme. Dann gibt es nichts abzuziehen, weil der Vermieter gar nicht abrechnet. Stattdessen muss er dem Mieter seinen Anteil erstatten (§ 6 Abs. 2). Wichtig für beide Seiten: Der Mieter muss den Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab der Abrechnung des Lieferanten in Textform geltend machen — danach ist er ausgeschlossen.

Zweifamilienhaus mit selbstbewohnter Wohnung — bewohnt der Vermieter in einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen eine selbst, richtet sich die Verteilung nach dem vereinbarten Abrechnungsverfahren (§ 7 Abs. 2). Dasselbe gilt in den Fällen des § 11 HeizkostenV, in denen die Parteien eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart haben.

Was sich ab 2028 ändert: die §§ 5a und 5b

Für Heizungsanlagen nach § 43 Abs. 1 GModG — also die mit anteilig verpflichtender Nutzung erneuerbarer Brennstoffe betriebenen Gas-, Heizöl- und Flüssiggasanlagen — tritt bei Wohnraum eine hälftige Teilung an die Stelle des Stufenmodells:

KostenartAufteilungab
Netzentgelte für die Gasbelieferung (§ 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG)50 / 5001.01.2028
Kohlendioxidkosten, abweichend von § 5 Abs. 250 / 5001.01.2028
Mehrkosten der verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe50 / 5001.01.2029

§ 5b erstreckt diese Regeln auf Gebäude, die bis zum 31.12.2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden — ausgenommen sind Vorhaben, deren Bauantrag oder Bauanzeige vor dem 13.05.2026 erfolgte. Praktisch heißt das: Wer jetzt eine solche Anlage einbaut, sollte einkalkulieren, dass ab 2028 nicht mehr die Gebäudeeinstufung über seinen Anteil entscheidet, sondern die feste Hälfte — bei einem gut sanierten Gebäude ist das deutlich ungünstiger als die Stufe, in der es heute liegt. Dieser Rechner bildet die Regeln der §§ 5a und 5b nicht ab; er rechnet das Stufenmodell der §§ 5 bis 7.

Warum die Beträge weiter steigen

Die Aufteilung ändert sich nicht, die Bemessungsgrundlage schon. Der CO2-Preis war bis 2025 im nationalen Emissionshandel gesetzlich festgelegt, 2026 folgte ein Preiskorridor mit Versteigerung. Ab 2027 löst der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) das nationale System ab — der Preis bildet sich dann am Markt. Für die Abrechnung heißt das: Derselbe Verbrauch und dieselbe Gebäudestufe führen zu steigenden absoluten Beträgen auf beiden Seiten. Für Vermieter mit Gebäuden in den oberen Stufen wächst damit der eigene Anteil, ohne dass sich am Gebäude etwas geändert hat — genau der Anreiz, den das Gesetz setzen soll.

Nichtwohngebäude: aktuell feste 50/50-Aufteilung

Für Nichtwohngebäude (Gewerbe, Büro, Handel – Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen) sieht § 8 CO2KostAufG derzeit keine Staffelung nach CO2-Ausstoß vor. Stattdessen gilt: Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % der Kohlendioxidkosten trägt, sind unwirksam – im Ergebnis wird faktisch hälftig geteilt.

Wichtiger Hinweis zur Rechtslage: § 8 Abs. 4 CO2KostAufG kündigt an, dass die hälftige Aufteilung bei Nichtwohngebäuden im Jahr 2025 durch ein eigenes Stufenmodell abgelöst werden soll. Nach unserer Recherche (Stand: Veröffentlichung dieses Artikels) ist dieses Stufenmodell noch nicht erlassen worden – die Bundesregierung bezeichnete es zuletzt als „derzeit in Erarbeitung“, ohne festes Inkrafttretensdatum. Bei der Nachprüfung am 13.09.2026 war § 8 Abs. 4 im Wortlaut unverändert; es gilt also weiterhin die hälftige Teilung. Prüfen Sie vor einer Abrechnung für Nichtwohngebäude daher den jeweils aktuellen Stand, etwa beim Deutschen Mieterbund, Haus & Grund oder einem Fachanwalt für Mietrecht.

Häufige Fragen

Woher bekomme ich den CO2-Ausstoß in kg/m²/Jahr?
Seit 2023 ist Ihr Brennstoff- oder Wärmelieferant gesetzlich verpflichtet (§ 3 CO2KostAufG), den CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg CO2 pro Quadratmeter und Jahr sowie die separaten Kohlendioxidkosten in Euro auf jeder Rechnung bzw. Heizkostenabrechnung auszuweisen. Prüfen Sie zuerst dort, bevor Sie den Näherungswert-Helfer dieses Rechners nutzen.
Was genau sind die "Kohlendioxidkosten", die aufgeteilt werden?
Nicht die gesamten Heizkosten, sondern nur der Anteil, der durch den CO2-Preis (nationaler Emissionshandel, BEHG) auf den verwendeten Brennstoff entfällt. Dieser Betrag muss auf der Abrechnung separat ausgewiesen sein und ist die Bemessungsgrundlage für die Stufenaufteilung — nicht die Heizkosten insgesamt.
Gilt das 10-Stufen-Modell auch für Gewerbeimmobilien?
Nein. Bei Nichtwohngebäuden (Gewerbe, Büro, Handel) gilt aktuell eine feste hälftige Aufteilung: Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % der CO2-Kosten trägt, sind nach § 8 Abs. 1 CO2KostAufG unwirksam. Der Gesetzgeber hat für 2025 ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude angekündigt (§ 8 Abs. 4) — dieses war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Seite noch nicht in Kraft getreten. Prüfen Sie vor einer Abrechnung den aktuellen Rechtsstand, da sich hier kurzfristig etwas ändern kann.
Was gilt, wenn der Mieter sich selbst mit Wärme versorgt (z. B. eigene Gastherme)?
Dafür gelten Sonderregeln (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG für Wohngebäude, § 8 Abs. 2 für Nichtwohngebäude): Der Vermieter muss dem Mieter in diesem Fall seinen Anteil der CO2-Kosten erstatten, statt ihn von einer gemeinsamen Abrechnung abzuziehen. Der Mieter muss den Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab der Abrechnung seines Lieferanten in Textform geltend machen, sonst ist er ausgeschlossen. Dieser Sonderfall ist nicht Gegenstand dieses Rechners, der von einer zentralen, vom Vermieter abgerechneten Heizungsanlage ausgeht.
Was passiert, wenn ich die Aufteilung in der Abrechnung vergesse?
Dann darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Dasselbe gilt, wenn die nach § 7 Abs. 3 erforderlichen Angaben fehlen — der Mieteranteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen. Die Kürzung bemisst sich an den gesamten Heizkosten des Mieters, nicht nur am CO2-Anteil, und kann deshalb teurer sein als der Betrag, um den es geht.
Mein Gebäude steht unter Denkmalschutz. Muss ich trotzdem den vollen Anteil tragen?
Nein. Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung entgegen, halbiert sich der Vermieteranteil (§ 9 Abs. 1 CO2KostAufG). Das Gesetz nennt Denkmalschutz, einen Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Lage in einer Erhaltungssatzung als Beispiele. Stehen Vorgaben sowohl der Verbesserung des Gebäudes als auch der Wärmeversorgung entgegen, entfällt die Aufteilung ganz. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Sie dem Mieter die Umstände nachweisen (§ 9 Abs. 3).
Ich baue eine neue Gasheizung mit verpflichtendem Anteil erneuerbarer Brennstoffe ein. Ändert das etwas?
Ja, ab 2028. Für Heizungsanlagen nach § 43 Abs. 1 GModG sehen die §§ 5a und 5b CO2KostAufG eine hälftige Teilung vor: Netzentgelte und Kohlendioxidkosten ab dem 01.01.2028, die Mehrkosten der verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe ab dem 01.01.2029. Das Stufenmodell greift dann für diese Anlagen nicht mehr. Bei einem gut sanierten Gebäude ist die feste Hälfte ungünstiger als die heutige Einstufung — das gehört in die Investitionsrechnung. Dieser Rechner bildet die §§ 5a und 5b nicht ab.
Werden meine eingegebenen Daten irgendwo gespeichert?
Nein. Die gesamte Berechnung läuft ausschließlich in Ihrem Browser — es werden keine Daten an einen Server übertragen oder gespeichert. Auch das PDF wird lokal erzeugt.
Ersetzt das erzeugte PDF die vollständige Nebenkostenabrechnung?
Nein. Das PDF ist ein Anlageblatt, das die CO2-Kostenaufteilung nachvollziehbar dokumentiert — es ersetzt nicht die vollständige, formal korrekte Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Für die Umlage der übrigen Nebenkosten nutzen Sie unseren Nebenkostenabrechnung-Rechner.

Quellen

Weiterführende Themen