Seit 2023 müssen Vermieter und Mieter die CO2-Kosten der Heizung nach einem gesetzlichen Stufenmodell aufteilen (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, CO2KostAufG). Tragen Sie die Werte aus Ihrer Heizkostenabrechnung ein — der Rechner ermittelt die passende Stufe und den genauen Euro-Betrag für beide Seiten. Alle Eingaben bleiben ausschließlich in Ihrem Browser.
Gebäudeart
Angaben zum Gebäude
Näherungswert auf Basis üblicher CO2-Emissionsfaktoren pro Brennstoff. Maßgeblich ist immer der Wert auf Ihrer Abrechnung — nutzen Sie diesen Helfer nur, wenn er dort fehlt.
Angaben zur Abrechnung
Ergebnis
Vermieteranteil––
Mieteranteil––
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Was regelt das CO2KostAufG?
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt seit dem 1. Januar 2023 den CO2-Preis auf Heizöl, Erdgas und andere fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter. Grundgedanke: Wer die energetische Qualität des Gebäudes beeinflussen kann, soll auch einen entsprechenden Teil der CO2-Kosten tragen. Bei einem schlecht sanierten Gebäude trägt daher der Vermieter einen deutlich höheren Anteil als bei einem Neubau nach modernem Effizienzstandard.
Das 10-Stufen-Modell für Wohngebäude
Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes bzw. der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kg CO2/m²/a). Diesen Wert weist der Energieversorger seit 2023 verpflichtend auf der Heizkostenabrechnung aus (§ 3 CO2KostAufG). Die zehn Stufen laut Anlage (zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG):
Stufe
CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr)
Anteil Mieter
Anteil Vermieter
1
< 12
100 %
0 %
2
12 bis < 17
90 %
10 %
3
17 bis < 22
80 %
20 %
4
22 bis < 27
70 %
30 %
5
27 bis < 32
60 %
40 %
6
32 bis < 37
50 %
50 %
7
37 bis < 42
40 %
60 %
8
42 bis < 47
30 %
70 %
9
47 bis < 52
20 %
80 %
10
≥ 52
5 %
95 %
Die Tabelle gilt unverändert seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2023 — es gab bislang keine Anpassung der Stufen oder Prozentsätze für Wohngebäude.
Nichtwohngebäude: aktuell feste 50/50-Aufteilung
Für Nichtwohngebäude (Gewerbe, Büro, Handel – Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen) sieht § 8 CO2KostAufG derzeit keine Staffelung nach CO2-Ausstoß vor. Stattdessen gilt: Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % der Kohlendioxidkosten trägt, sind unwirksam – im Ergebnis wird faktisch hälftig geteilt.
Wichtiger Hinweis zur Rechtslage: § 8 Abs. 4 CO2KostAufG kündigt an, dass die hälftige Aufteilung bei Nichtwohngebäuden im Jahr 2025 durch ein eigenes Stufenmodell abgelöst werden soll. Nach unserer Recherche (Stand: Veröffentlichung dieses Artikels) ist dieses Stufenmodell noch nicht erlassen worden – die Bundesregierung bezeichnete es zuletzt als „derzeit in Erarbeitung“, ohne festes Inkrafttretensdatum. Prüfen Sie vor einer Abrechnung für Nichtwohngebäude daher den jeweils aktuellen Stand, etwa beim Deutschen Mieterbund, Haus & Grund oder einem Fachanwalt für Mietrecht.
Häufige Fragen
Woher bekomme ich den CO2-Ausstoß in kg/m²/Jahr?
Seit 2023 ist Ihr Brennstoff- oder Wärmelieferant gesetzlich verpflichtet (§ 3 CO2KostAufG), den CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg CO2 pro Quadratmeter und Jahr sowie die separaten Kohlendioxidkosten in Euro auf jeder Rechnung bzw. Heizkostenabrechnung auszuweisen. Prüfen Sie zuerst dort, bevor Sie den Näherungswert-Helfer dieses Rechners nutzen.
Was genau sind die "Kohlendioxidkosten", die aufgeteilt werden?
Nicht die gesamten Heizkosten, sondern nur der Anteil, der durch den CO2-Preis (nationaler Emissionshandel, BEHG) auf den verwendeten Brennstoff entfällt. Dieser Betrag muss auf der Abrechnung separat ausgewiesen sein und ist die Bemessungsgrundlage für die Stufenaufteilung — nicht die Heizkosten insgesamt.
Gilt das 10-Stufen-Modell auch für Gewerbeimmobilien?
Nein. Bei Nichtwohngebäuden (Gewerbe, Büro, Handel) gilt aktuell eine feste hälftige Aufteilung: Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % der CO2-Kosten trägt, sind nach § 8 Abs. 1 CO2KostAufG unwirksam. Der Gesetzgeber hat für 2025 ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude angekündigt (§ 8 Abs. 4) — dieses war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Seite noch nicht in Kraft getreten. Prüfen Sie vor einer Abrechnung den aktuellen Rechtsstand, da sich hier kurzfristig etwas ändern kann.
Was gilt, wenn der Mieter sich selbst mit Wärme versorgt (z. B. eigene Gastherme)?
Dafür gelten Sonderregeln (§ 7 CO2KostAufG für Wohngebäude, § 8 Abs. 2 für Nichtwohngebäude): Der Vermieter muss dem Mieter in diesem Fall einen Anteil der CO2-Kosten erstatten, statt sie von einer gemeinsamen Abrechnung abzuziehen. Dieser Sonderfall ist nicht Gegenstand dieses Rechners, der von einer zentralen, vom Vermieter abgerechneten Heizungsanlage ausgeht.
Werden meine eingegebenen Daten irgendwo gespeichert?
Nein. Die gesamte Berechnung läuft ausschließlich in Ihrem Browser — es werden keine Daten an einen Server übertragen oder gespeichert. Auch das PDF wird lokal erzeugt.
Ersetzt das erzeugte PDF die vollständige Nebenkostenabrechnung?
Nein. Das PDF ist ein Anlageblatt, das die CO2-Kostenaufteilung nachvollziehbar dokumentiert — es ersetzt nicht die vollständige, formal korrekte Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Für die Umlage der übrigen Nebenkosten nutzen Sie unseren Nebenkostenabrechnung-Rechner.
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