Was regelt das CO2KostAufG?
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt seit dem 1. Januar 2023 den CO2-Preis auf Heizöl, Erdgas und andere fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter. Grundgedanke: Wer die energetische Qualität des Gebäudes beeinflussen kann, soll auch einen entsprechenden Teil der CO2-Kosten tragen. Bei einem schlecht sanierten Gebäude trägt daher der Vermieter einen deutlich höheren Anteil als bei einem Neubau nach modernem Effizienzstandard.
Zwei Dinge haben sich seit Inkrafttreten geändert, ohne dass der Rechenkern davon berührt wäre. Erstens verweist das Gesetz inzwischen durchgehend auf das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG). Zweitens regelt es nicht mehr nur die CO2-Kosten: Der Langtitel wurde um die Aufteilung der Betriebskosten beim Einbau gas-, heizöl- oder flüssiggasbetriebener Heizungsanlagen erweitert, und mit den §§ 5a und 5b sind dafür eigene Regeln hinzugekommen — siehe Was sich ab 2028 ändert.
Das 10-Stufen-Modell für Wohngebäude
Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes bzw. der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kg CO2/m²/a). Diesen Wert weist der Energieversorger seit 2023 verpflichtend auf der Heizkostenabrechnung aus (§ 3 CO2KostAufG). Die zehn Stufen laut Anlage (zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG):
| Stufe | CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr) | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | < 12 | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 bis < 17 | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 bis < 22 | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 bis < 27 | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 bis < 32 | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 bis < 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis < 42 | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 bis < 47 | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 bis < 52 | 20 % | 80 % |
| 10 | ≥ 52 | 5 % | 95 % |
Die Tabelle gilt unverändert seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2023 — es gab bislang keine Anpassung der Stufen oder Prozentsätze für Wohngebäude. Zuletzt am 13.09.2026 direkt am Gesetzestext geprüft.
Was in der Abrechnung stehen muss — und was 3 Prozent kostet
Die Aufteilung zu rechnen genügt nicht; sie muss in der Heizkostenabrechnung auch sichtbar sein. Nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG sind drei Angaben auszuweisen:
- der auf den Mieter entfallende Anteil an den Kohlendioxidkosten,
- die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung nach der Anlage,
- die Berechnungsgrundlagen.
Unterbleibt die Aufteilung oder fehlen diese Informationen, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4) — was das konkret bedeutet und welche weiteren Kürzungsrechte danebenstehen, rechnet Heizkostenabrechnung prüfen durch. Das ist keine Bagatelle: Die Kürzung bezieht sich auf die gesamten Heizkosten des Mieters, nicht nur auf den CO2-Anteil — sie kann damit leicht höher ausfallen als der Betrag, um den es eigentlich geht. Das PDF dieses Rechners weist Einstufung und Berechnungsgrundlagen deshalb vollständig aus und lässt sich der Abrechnung beilegen.
Wenn der Vermieteranteil sinkt: § 9 CO2KostAufG
Der Vermieteranteil setzt voraus, dass eine energetische Verbesserung überhaupt möglich wäre. Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben dem entgegen, halbiert sich der Anteil des Vermieters(§ 9 Abs. 1). Das Gesetz nennt drei Beispiele:
- denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
- rechtliche Verpflichtungen zur Wärmeabnahme, insbesondere ein Anschluss- und Benutzungszwang,
- Lage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
Stehen Vorgaben sowohl der energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch der Verbesserung der Wärmeversorgung entgegen, unterbleibt die Aufteilung vollständig (§ 9 Abs. 2) — der Mieter trägt dann die gesamten CO2-Kosten. Beides gilt allerdings nur, wenn der Vermieter dem Mieter die Umstände nachweist (§ 9 Abs. 3). Ein pauschaler Hinweis auf den Denkmalschutz in der Abrechnung genügt dafür nicht.
Zwei Sonderfälle
Der Mieter versorgt sich selbst mit Wärme — etwa über eine eigene Gastherme. Dann gibt es nichts abzuziehen, weil der Vermieter gar nicht abrechnet. Stattdessen muss er dem Mieter seinen Anteil erstatten (§ 6 Abs. 2). Wichtig für beide Seiten: Der Mieter muss den Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab der Abrechnung des Lieferanten in Textform geltend machen — danach ist er ausgeschlossen.
Zweifamilienhaus mit selbstbewohnter Wohnung — bewohnt der Vermieter in einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen eine selbst, richtet sich die Verteilung nach dem vereinbarten Abrechnungsverfahren (§ 7 Abs. 2). Dasselbe gilt in den Fällen des § 11 HeizkostenV, in denen die Parteien eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart haben.
Was sich ab 2028 ändert: die §§ 5a und 5b
Für Heizungsanlagen nach § 43 Abs. 1 GModG — also die mit anteilig verpflichtender Nutzung erneuerbarer Brennstoffe betriebenen Gas-, Heizöl- und Flüssiggasanlagen — tritt bei Wohnraum eine hälftige Teilung an die Stelle des Stufenmodells:
| Kostenart | Aufteilung | ab |
|---|---|---|
| Netzentgelte für die Gasbelieferung (§ 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG) | 50 / 50 | 01.01.2028 |
| Kohlendioxidkosten, abweichend von § 5 Abs. 2 | 50 / 50 | 01.01.2028 |
| Mehrkosten der verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe | 50 / 50 | 01.01.2029 |
§ 5b erstreckt diese Regeln auf Gebäude, die bis zum 31.12.2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden — ausgenommen sind Vorhaben, deren Bauantrag oder Bauanzeige vor dem 13.05.2026 erfolgte. Praktisch heißt das: Wer jetzt eine solche Anlage einbaut, sollte einkalkulieren, dass ab 2028 nicht mehr die Gebäudeeinstufung über seinen Anteil entscheidet, sondern die feste Hälfte — bei einem gut sanierten Gebäude ist das deutlich ungünstiger als die Stufe, in der es heute liegt. Dieser Rechner bildet die Regeln der §§ 5a und 5b nicht ab; er rechnet das Stufenmodell der §§ 5 bis 7.
Warum die Beträge weiter steigen
Die Aufteilung ändert sich nicht, die Bemessungsgrundlage schon. Der CO2-Preis war bis 2025 im nationalen Emissionshandel gesetzlich festgelegt, 2026 folgte ein Preiskorridor mit Versteigerung. Ab 2027 löst der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) das nationale System ab — der Preis bildet sich dann am Markt. Für die Abrechnung heißt das: Derselbe Verbrauch und dieselbe Gebäudestufe führen zu steigenden absoluten Beträgen auf beiden Seiten. Für Vermieter mit Gebäuden in den oberen Stufen wächst damit der eigene Anteil, ohne dass sich am Gebäude etwas geändert hat — genau der Anreiz, den das Gesetz setzen soll.
Nichtwohngebäude: aktuell feste 50/50-Aufteilung
Für Nichtwohngebäude (Gewerbe, Büro, Handel – Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen) sieht § 8 CO2KostAufG derzeit keine Staffelung nach CO2-Ausstoß vor. Stattdessen gilt: Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % der Kohlendioxidkosten trägt, sind unwirksam – im Ergebnis wird faktisch hälftig geteilt.
Wichtiger Hinweis zur Rechtslage: § 8 Abs. 4 CO2KostAufG kündigt an, dass die hälftige Aufteilung bei Nichtwohngebäuden im Jahr 2025 durch ein eigenes Stufenmodell abgelöst werden soll. Nach unserer Recherche (Stand: Veröffentlichung dieses Artikels) ist dieses Stufenmodell noch nicht erlassen worden – die Bundesregierung bezeichnete es zuletzt als „derzeit in Erarbeitung“, ohne festes Inkrafttretensdatum. Bei der Nachprüfung am 13.09.2026 war § 8 Abs. 4 im Wortlaut unverändert; es gilt also weiterhin die hälftige Teilung. Prüfen Sie vor einer Abrechnung für Nichtwohngebäude daher den jeweils aktuellen Stand, etwa beim Deutschen Mieterbund, Haus & Grund oder einem Fachanwalt für Mietrecht.
Häufige Fragen
Woher bekomme ich den CO2-Ausstoß in kg/m²/Jahr?
Was genau sind die "Kohlendioxidkosten", die aufgeteilt werden?
Gilt das 10-Stufen-Modell auch für Gewerbeimmobilien?
Was gilt, wenn der Mieter sich selbst mit Wärme versorgt (z. B. eigene Gastherme)?
Was passiert, wenn ich die Aufteilung in der Abrechnung vergesse?
Mein Gebäude steht unter Denkmalschutz. Muss ich trotzdem den vollen Anteil tragen?
Ich baue eine neue Gasheizung mit verpflichtendem Anteil erneuerbarer Brennstoffe ein. Ändert das etwas?
Werden meine eingegebenen Daten irgendwo gespeichert?
Ersetzt das erzeugte PDF die vollständige Nebenkostenabrechnung?
Quellen
- PrimärquelleAnlage (zu §§ 5 bis 7) CO2KostAufG – Einstufung der Gebäude bei Wohngebäuden— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 8 CO2KostAufG – Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 3 CO2KostAufG – Informationspflichten des Wärme-/Brennstofflieferanten— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 5a CO2KostAufG – Kostenverteilung bei Heizungsanlagen nach § 43 GModG— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 6 CO2KostAufG – Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch des Mieters— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 7 CO2KostAufG – Abrechnung, Ausweispflicht und Kürzungsrecht— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 9 CO2KostAufG – Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen— Bundesministerium der Justiz
