Kappungsgrenze

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Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel Prozent eine Miete innerhalb von drei Jahren maximal auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden darf.

Wie hoch ist die Kappungsgrenze?

  • Regulär: maximal 20 % innerhalb von drei Jahren
  • In angespannten Wohnungsmärkten: maximal 15 % innerhalb von drei Jahren, sofern das jeweilige Bundesland diese Gebiete per Verordnung ausgewiesen hat

Die Kappungsgrenze gilt zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete als zweite Obergrenze — selbst wenn die Vergleichsmiete eine höhere Erhöhung zulassen würde, darf die Kappungsgrenze nicht überschritten werden.

Abgrenzung zur Modernisierungsmieterhöhung

Die Kappungsgrenze gilt für die reguläre Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Für die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB gilt eine eigene, separate Begrenzung (2-3 €/m² innerhalb von 6 Jahren). Mehr dazu: Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB im Detail

Häufige Fragen

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Neuvermietung?

Nein — sie betrifft ausschließlich Mieterhöhungen innerhalb eines bestehenden Mietverhältnisses, nicht die Miethöhe bei Abschluss eines neuen Mietvertrags.

Woher weiß ich, ob meine Stadt als angespannter Wohnungsmarkt gilt?

Das legen die Bundesländer per Rechtsverordnung fest — eine Nachfrage bei der zuständigen Landesbehörde oder der Gemeinde schafft Klarheit.


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