Kappungsgrenze-Rechner

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Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB stößt an zwei Grenzen gleichzeitig: Sie darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten — und die Miete darf innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen, in vielen Gemeinden um höchstens 15. Welche der beiden Grenzen zuerst greift, hängt vom Einzelfall ab. Der Rechner prüft beide und nennt zusätzlich den frühesten Termin, zu dem die Erhöhung wirksam werden kann.

Sie haben eine Indexmiete vereinbart? Dann gilt § 557b statt § 558 — dafür ist der Indexmietvertrag-Rechner zuständig. Das fertige Schreiben erstellt anschließend der Mieterhöhungsschreiben-Generator.

Ortsübliche Vergleichsmiete
Den Wert liefert der örtliche Mietspiegel. Wie man ihn abliest, erklärt der Mietspiegel-Ratgeber; die Fläche lässt sich mit dem Wohnflächenrechner gegenprüfen.
Letzte Mieterhöhung wirksam seit (optional)
Wurde nie erhöht, zählt der Mietbeginn. Ohne Angabe entfällt die Fristenprüfung.

Grundlage der Länderangaben: BBSR: Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze deutlich ausgeweitet sowie die jeweiligen Landesverordnungen. Stand: 10.09.2026.

Wie der Rechner rechnet

Die zulässige neue Miete ist der niedrigere von zwei Werten:

  1. Kappungsgrenze: Miete vor drei Jahren × 1,15 beziehungsweise × 1,20 — je nachdem, ob für die Gemeinde eine Verordnung nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt.
  2. Vergleichsmiete: Wohnfläche × ortsüblicher Quadratmeterpreis. Über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus ist eine Erhöhung nach § 558 BGB nicht möglich, auch wenn die Kappungsgrenze noch Luft ließe.

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt greift meist die Kappungsgrenze zuerst, in ruhigeren Lagen die Vergleichsmiete. Welcher der beiden Deckel im konkreten Fall bindet, weist das Ergebnis gesondert aus.

Die drei Fristen

Neben der Höhe begrenzt § 558 BGB auch den Zeitpunkt. Drei Fristen laufen parallel:

Modernisierungserhöhungen nach § 559 BGB laufen davon unabhängig und werden auf die Kappungsgrenze nicht angerechnet. Sie folgen einer eigenen Rechnung, die dieser Rechner nicht abbildet.

Wo die abgesenkte Kappungsgrenze gilt

14 der 16 Bundesländer haben von der Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht. Ausgenommen sind nur das Saarland und Sachsen-Anhalt. Entscheidend ist aber nie das Bundesland, sondern die Gemeinde: Außer in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg listet jede Verordnung die erfassten Städte und Gemeinden namentlich auf.

BundeslandUmfangVerordnung gültig
Baden-Württemberg130 Städte und Gemeinden01.01.2026 – 31.12.2026
Bayern285 Städte und Gemeinden01.01.2026 – 31.12.2029
Berlingesamtes Stadtgebiet11.05.2023 – 10.05.2028
Brandenburg36 Städte und Gemeinden (Potsdam und 35 Gemeinden in acht Landkreisen)01.01.2026 – offen
BremenStadtgemeinde Bremen — nicht Bremerhaven01.09.2024 – 31.08.2029
Hamburggesamtes Stadtgebiet01.09.2023 – 31.08.2028
Hessen49 Städte und Gemeinden26.11.2020 – 25.11.2026
Mecklenburg-VorpommernRostock und Greifswald, seit Februar 2026 zusätzlich acht Küstengemeinden01.10.2023 – 30.09.2028
Niedersachsen57 Städte und Gemeinden01.01.2025 – 31.12.2029
Nordrhein-Westfalen57 Städte und Gemeinden01.03.2025 – 28.02.2030
Rheinland-PfalzLandau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Speyer sowie die Gemeinden des Rhein-Pfalz-Kreises01.10.2024 – 30.09.2029
Saarlandkeine Verordnung — landesweit 20 %
SachsenDresden und Leipzig01.07.2025 – 30.06.2027
Sachsen-Anhaltkeine Verordnung — landesweit 20 %
Schleswig-Holstein62 Städte und Gemeinden, darunter Kiel, Lübeck, Flensburg und mehrere Urlaubsorte01.05.2024 – 30.04.2029
ThüringenErfurt und Jena01.10.2019 – 30.09.2029

Stand der Übersicht: 10.09.2026. Die Verordnungen laufen aus und werden neu gefasst — teils mit deutlich veränderter Gemeindeliste. Vor einem Erhöhungsverlangen lohnt der Blick in die jeweils aktuelle Fassung; die Ländernamen in der Tabelle verlinken darauf.

Häufige Fragen

Was ist die Kappungsgrenze?

Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel Prozent die Miete eines bestehenden Mietverhältnisses innerhalb von drei Jahren steigen darf: um höchstens 20 Prozent, in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt um höchstens 15 Prozent. Sie gilt zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete, nicht anstelle von ihr.

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Neuvermietung?

Nein. Sie betrifft nur laufende Mietverhältnisse. Bei einer Neuvermietung greift stattdessen gegebenenfalls die Mietpreisbremse nach § 556d BGB, die die Miete auf zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt. Beide Instrumente beruhen auf eigenen Verordnungen mit teils unterschiedlichen Gemeindelisten.

Zählt eine Modernisierungsumlage in die Kappungsgrenze hinein?

Nein. Erhöhungen nach § 559 BGB wegen Modernisierung und Anpassungen der Betriebskosten nach § 560 BGB bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Sie unterliegen eigenen Obergrenzen — bei der Modernisierung etwa der Kappung auf drei Euro je Quadratmeter in sechs Jahren.

Woher weiß ich, ob meine Gemeinde auf der Liste steht?

Aus der Landesverordnung selbst. Sie enthält die erfassten Gemeinden als Anlage. Der Rechner verlinkt je Bundesland auf die zuständige Quelle; die Gemeindelisten ändern sich mit jeder Neufassung, zuletzt etwa in Bayern von 208 auf 285 Gemeinden.

Was passiert, wenn die Vergleichsmiete niedriger ist als die aktuelle Miete?

Dann ist eine Erhöhung nach § 558 BGB nicht möglich, unabhängig von der Kappungsgrenze. Die bestehende Miete bleibt davon unberührt — eine Pflicht zur Senkung gibt es nicht.

Quellen