Wie funktioniert die Einordnung?
Grundlage ist die abschließende Liste des § 2 BetrKV mit 17 Kategorien umlagefähiger Betriebskosten sowie die ausdrücklichen Ausschlüsse in § 1 Abs. 2 BetrKV (Verwaltungs- und Instandhaltungskosten). Für Position 17, die "sonstigen Betriebskosten", verlangt der Bundesgerichtshof zusätzlich eine konkrete Benennung der einzelnen Kostenart im Mietvertrag — eine pauschale Formulierung reicht nicht. Diesen Grund für die Einordnung "Nur mit Sondervereinbarung" zeigt der Check direkt bei der jeweiligen Position an.
Sie möchten die konkreten Beträge auf die einzelnen Wohnungen umlegen? Das übernimmt der Nebenkostenabrechnung-Rechner nach Wohnfläche, Personenzahl oder Anzahl der Einheiten. Den rechtlichen Hintergrund zu Fristen und Umlageschlüssel erläutert Nebenkosten abrechnen als Vermieter: Umlageschlüssel und Fristen, eine vollständige Übersicht aller Kostenarten bietet Umlagefähige Nebenkosten: Was Mieter und Vermieter wissen sollten.
Häufige Fragen
Reicht im Mietvertrag der pauschale Verweis auf die Betriebskostenverordnung?
Was passiert, wenn ich eine nicht umlagefähige Position trotzdem abrechne?
Darf ich den Kabelanschluss noch als Betriebskosten abrechnen?
Ist die Einordnung auf dieser Seite eine Rechtsberatung?
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Weiterführende Themen
Quellen
- Primärquelle§ 1 BetrKV – Betriebskosten (Absatz 2: ausgeschlossene Kosten)— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten (17 Kategorien)— Bundesministerium der Justiz
- PrimärquelleBGH, Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03 ("Dachrinnenurteil": Anforderungen an "sonstige Betriebskosten")— dejure.org
- SekundärquelleAbschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabel-TV zum 01.07.2024— Verbraucherzentrale.de
