Klicken Sie die Kostenpositionen an, die Sie auf Ihre Mieter umlegen möchten — Sie erhalten sofort eine Einschätzung nach § 1 und § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV): umlagefähig, nicht umlagefähig oder nur mit einer konkreten Sondervereinbarung im Mietvertrag zulässig.
0 umlagefähig0 nicht umlagefähig0 nur mit Sondervereinbarung
Umlagefähig
Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, allen voran die Grundsteuer, sind vollständig umlagefähig. (§ 2 Nr. 1 BetrKV)
Umlagefähig
Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung (Abwasser, Niederschlagswasser) sind ausdrücklich als Betriebskosten aufgeführt. (§ 2 Nr. 2, 3 BetrKV)
Umlagefähig
Betriebskosten der zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage sind umlagefähig — mindestens 50 % müssen nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abgerechnet werden. (§ 2 Nr. 4–6 BetrKV)
Umlagefähig
Betriebskosten des Aufzugs (Strom, Wartung, Prüfung) sind umlagefähig, allerdings nur die reinen Betriebskosten — nicht Reparaturen. (§ 2 Nr. 7 BetrKV)
Umlagefähig
Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung sind ausdrücklich als Betriebskosten genannt. (§ 2 Nr. 8 BetrKV)
Umlagefähig
Kosten der Reinigung von Gebäudeteilen wie Treppenhaus und Fluren sowie der Ungezieferbekämpfung sind umlagefähig. (§ 2 Nr. 9 BetrKV)
Umlagefähig
Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen sind umlagefähig — nicht die erstmalige Anlage eines Gartens. (§ 2 Nr. 10 BetrKV)
Umlagefähig
Stromkosten für Außenbeleuchtung, Treppenhaus und Flure sind als Betriebskosten der Beleuchtung umlagefähig. (§ 2 Nr. 11 BetrKV)
Umlagefähig
Kehrgebühren des Schornsteinfegers sind umlagefähig, soweit sie nicht bereits in den Heizkosten enthalten sind. (§ 2 Nr. 12 BetrKV)
Umlagefähig
Gebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Wasser, Elementarschäden), Glas- und Haftpflichtversicherung für das Gebäude sind umlagefähig. (§ 2 Nr. 13 BetrKV)
Umlagefähig
Die Vergütung für Hauswartstätigkeiten ist umlagefähig — Verwaltungs- und Instandhaltungsanteile innerhalb der Hausmeistertätigkeit müssen jedoch herausgerechnet werden. (§ 2 Nr. 14 BetrKV)
Nicht umlagefähig
Das sogenannte Nebenkostenprivileg für laufende Kosten eines Sammelkabelanschlusses wurde zum 01.07.2024 abgeschafft — diese Kosten dürfen seither nicht mehr als Betriebskosten umgelegt werden. Nur ein gesondertes, gedeckeltes Glasfaserbereitstellungsentgelt für den Neuaufbau eines Glasfaseranschlusses bleibt unter engen Voraussetzungen möglich. (§ 2 Nr. 15 BetrKV a. F. / TKG-Novelle)
Umlagefähig
Betriebskosten einer gemeinschaftlichen Wascheinrichtung (Strom, Wasser, Wartung) sind umlagefähig. (§ 2 Nr. 16 BetrKV)
Nicht umlagefähig
Kosten für Verwaltungspersonal, Hausverwaltung, Buchhaltung oder Geschäftsführung sind ausdrücklich von der Umlage ausgeschlossen und muss der Vermieter selbst tragen. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV)
Nicht umlagefähig
Kosten zur Beseitigung von Abnutzung, Alterung oder Witterungsschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen — Reparaturen trägt der Vermieter. (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV)
Nicht umlagefähig
Nur Gebäude-Sach- und Haftpflichtversicherungen sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig. Eine Rechtsschutzversicherung dient allein dem Eigeninteresse des Vermieters an Rechtsstreitigkeiten und fällt nicht unter die abschließende Liste — nach herrschender Meinung in der Fachliteratur nicht umlagefähig. (nicht in § 2 BetrKV enthalten)
Nicht umlagefähig
Kontoführungsgebühren für das Mietkonto gehören nach herrschender Meinung zu den Verwaltungskosten und sind damit ausdrücklich nicht umlagefähig — auch eine anderslautende Klausel im Mietvertrag ist in der Regel unwirksam. (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV)
Nicht umlagefähig
Betriebskosten dürfen nur anteilig auf tatsächlich vermietete Flächen umgelegt werden. Kosten für leerstehende Einheiten sind unternehmerisches Risiko des Vermieters und nicht umlagefähig. (§ 1 Abs. 1 BetrKV)
Nur mit Sondervereinbarung
Der BGH hat im "Dachrinnenurteil" entschieden, dass eine pauschale Bezugnahme auf § 2 Nr. 17 BetrKV bzw. "sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag nicht genügt. Jede einzelne Position muss konkret benannt sein (z. B. "Wachdienst" oder "Reinigung der Dachrinnen") — sonst ist die Umlage unwirksam. (§ 2 Nr. 17 BetrKV)
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Wie funktioniert die Einordnung?
Grundlage ist die abschließende Liste des § 2 BetrKV mit 17 Kategorien umlagefähiger Betriebskosten sowie die ausdrücklichen Ausschlüsse in § 1 Abs. 2 BetrKV (Verwaltungs- und Instandhaltungskosten). Für Position 17, die "sonstigen Betriebskosten", verlangt der Bundesgerichtshof zusätzlich eine konkrete Benennung der einzelnen Kostenart im Mietvertrag — eine pauschale Formulierung reicht nicht. Diesen Grund für die Einordnung "Nur mit Sondervereinbarung" zeigt der Check direkt bei der jeweiligen Position an.
Reicht im Mietvertrag der pauschale Verweis auf die Betriebskostenverordnung?
Für die Positionen 1 bis 16 des § 2 BetrKV genügt in der Regel ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung oder die konkrete Nennung der Kostenart. Für "sonstige Betriebskosten" (§ 2 Nr. 17 BetrKV) reicht das nach dem BGH-"Dachrinnenurteil" (VIII ZR 167/03) ausdrücklich nicht — hier muss jede Position einzeln und konkret im Mietvertrag benannt werden.
Was passiert, wenn ich eine nicht umlagefähige Position trotzdem abrechne?
Mieter können der entsprechenden Position widersprechen und dürfen den Betrag von der Nachzahlung abziehen. Wiederholt falsch abgerechnete Positionen können außerdem das Vertrauen der Mieter in die gesamte Abrechnung erschüttern und zu einer genaueren Prüfung sämtlicher Posten führen.
Darf ich den Kabelanschluss noch als Betriebskosten abrechnen?
Die laufenden Kosten eines klassischen Sammelkabelanschlusses sind seit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs zum 01.07.2024 nicht mehr umlagefähig. Möglich bleibt unter engen Voraussetzungen nur ein gesondertes, gedeckeltes Glasfaserbereitstellungsentgelt für den Aufbau eines neuen Glasfaseranschlusses im Gebäude.
Ist die Einordnung auf dieser Seite eine Rechtsberatung?
Nein. Der Check gibt eine Orientierung anhand der Betriebskostenverordnung und bekannter Rechtsprechung, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall durch einen Fachanwalt für Mietrecht, insbesondere bei strittigen oder wirtschaftlich bedeutsamen Positionen.
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