Mietsicherheit
Mietsicherheit ist der im BGB verwendete rechtliche Oberbegriff für die finanzielle Absicherung, die ein Vermieter vom Mieter verlangen darf — im Alltag spricht praktisch jeder von der Mietkaution.
Mietsicherheit und Mietkaution: derselbe Begriff?
In der Praxis ja — beide Begriffe werden synonym verwendet. Der Unterschied liegt nur in der Herkunft: “Mietsicherheit” ist der präzise juristische Begriff aus § 551 BGB, “Mietkaution” die umgangssprachliche Bezeichnung. Der Gesetzestext selbst spricht durchgehend von Mietsicherheit, weil der Begriff bewusst offenlässt, in welcher Form die Sicherheit geleistet wird.
Welche Formen der Mietsicherheit gibt es?
- Barkaution / Kautionskonto: Der Mieter zahlt einen Geldbetrag ein, meist auf ein Treuhandkonto
- Bürgschaft: Eine Bank oder Versicherung bürgt gegenüber dem Vermieter, ohne dass Kapital gebunden wird
- Verpfändung: Ein bereits vorhandenes Sparguthaben oder Wertpapierdepot wird an den Vermieter verpfändet
Welche Form gewählt wird, entscheiden Mieter und Vermieter gemeinsam bei Vertragsabschluss — gesetzlich vorgeschrieben ist keine bestimmte Form.
Gesetzliche Grenzen
Unabhängig von der gewählten Form gelten dieselben Grenzen aus § 551 BGB: maximal drei Nettokaltmieten, Ratenzahlung in bis zu drei gleichen Monatsraten möglich, und eine Pflicht zur Trennung vom übrigen Vermögen des Vermieters bei Geldsicherheiten.
Häufige Fragen
Ist Mietsicherheit dasselbe wie Kaution?
Ja, inhaltlich sind beide Begriffe deckungsgleich. Mietsicherheit ist lediglich die gesetzlich korrekte Bezeichnung, Mietkaution die umgangssprachliche.
Muss die Mietsicherheit immer aus Bargeld bestehen?
Nein. Neben der klassischen Barkaution sind auch Bürgschaften oder die Verpfändung vorhandener Vermögenswerte zulässig, sofern beide Vertragsparteien sich darauf einigen.