Schönheitsreparaturen

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Schönheitsreparaturen sind kosmetische Instandhaltungsmaßnahmen — vor allem Tapezieren und Streichen —, die während der Mietzeit oder beim Auszug anfallen können.

Wer muss Schönheitsreparaturen durchführen?

Gesetzlich ist zunächst der Vermieter zuständig (§ 535 Abs. 1 BGB). In der Praxis wird diese Pflicht jedoch fast immer per Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Genau hier entsteht regelmäßig Streit: Viele in älteren Mietverträgen übliche Klauseln sind nach BGH-Rechtsprechung unwirksam — etwa starre Fristenpläne (“alle drei Jahre streichen”) ohne Bezug zum tatsächlichen Wohnungszustand, verpflichtende Endrenovierungsklauseln oder Quotenabgeltungsklauseln. Ist die Klausel unwirksam, entfällt die Renovierungspflicht des Mieters vollständig — nicht nur anteilig.

Bezug zur Mietkaution

Ein Vermieter darf Kosten für Schönheitsreparaturen nur dann von der Kaution abziehen, wenn die zugrunde liegende Klausel wirksam vereinbart wurde und der Mieter der Pflicht nicht nachgekommen ist. Bei einer unwirksamen Klausel ist ein entsprechender Abzug unzulässig — der volle Betrag muss zurückgezahlt werden. Ausführlich mit Beispielen: Was darf als Schönheitsreparatur mit der Mietkaution verrechnet werden?

Was zählt zu Schönheitsreparaturen — was nicht?

Zählt dazuZählt nicht dazu
Tapezieren und Streichen von Wänden und DeckenAbschleifen von Parkett- oder Dielenböden
Streichen von Heizkörpern und HeizrohrenFassaden- und Außenanstrich
Streichen von Innentüren und FensterinnenseitenReparatur von Rollläden oder Fensterrahmen

Häufige Fragen

Muss ich beim Auszug immer renovieren?

Nur, wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart wurde und die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist. Ohne wirksame Klausel besteht keine Pflicht.

Was passiert, wenn die Klausel unwirksam ist?

Dann entfällt die Renovierungspflicht des Mieters komplett — der Vermieter kann weder eine Renovierung verlangen noch entsprechende Kosten von der Kaution abziehen.


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