Renovierung und Sanierung als Kapitalanlage: Was Investoren bei Einnahmen und Ausgaben beachten müssen

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Renovierung und Sanierung als Kapitalanlage: Was Investoren bei Einnahmen und Ausgaben beachten müssen

Für Vermieter, die eine Immobilie als Kapitalanlage halten, ist Renovierung nicht nur eine Erhaltungsmaßnahme, sondern eine Investitionsentscheidung: Sie belastet kurzfristig den Cashflow, wirkt sich aber unterschiedlich auf die Steuerlast aus und kann die Rendite über höhere Miete oder einen höheren Wiederverkaufswert steigern.


Kurzfristiger Cashflow vs. langfristige Rendite

Jede Sanierungsmaßnahme reduziert im Jahr der Zahlung zunächst den Überschuss aus Vermietung — Geld fließt ab, ohne dass sofort höhere Einnahmen gegenüberstehen. Investoren sollten Renovierung deshalb nicht isoliert als Kostenblock betrachten, sondern im Zusammenhang mit ihrer Wirkung:

  • Höhere erzielbare Miete bei Neuvermietung nach umfassender Renovierung
  • Refinanzierung über eine Modernisierungsmieterhöhung bei laufendem Mietverhältnis (siehe unten)
  • Geringerer Leerstand, da eine frisch sanierte Wohnung schneller einen neuen Mieter findet
  • Werterhalt bzw. Wertsteigerung der Immobilie selbst, relevant für einen späteren Verkauf

Die grundlegende steuerliche Einordnung — Erhaltungsaufwand gegenüber Herstellungskosten und die Sonderregel der anschaffungsnahen Herstellungskosten in den ersten drei Jahren nach dem Kauf — ist im Vorgängerartikel Renovierung zwischen Mieterwechsel: Kosten, Fristen und steuerliche Behandlung beschrieben und gilt für Kapitalanleger unverändert.

Größeren Erhaltungsaufwand steuerlich strecken

Wer als Vermieter eine größere Erhaltungsmaßnahme durchführt (z. B. eine umfassende Badsanierung oder den Austausch der Heizungsanlage), muss die Kosten nicht zwingend im selben Jahr voll absetzen. Nach § 82b EStDV können größere Erhaltungsaufwendungen bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden — ein Wahlrecht, keine Pflicht.

Das lohnt sich vor allem, wenn das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Maßnahme ohnehin hoch ist: Ein verteilter Abzug über mehrere Jahre kann die Steuerlast gleichmäßiger auf Jahre mit niedrigerem Grenzsteuersatz verteilen und so den steuerlichen Gesamteffekt erhöhen, statt den vollen Betrag in einem einzigen, ohnehin schon steuerlich ungünstigen Jahr “verpuffen” zu lassen. Die Voraussetzung: Das Gebäude darf im Zeitpunkt der Zahlung nicht zum Betriebsvermögen gehören und muss zu mehr als der Hälfte der Nutzfläche Wohnzwecken dienen — bei privaten Kapitalanlegern mit vermieteten Wohnungen ist das der Regelfall.

Energetische Sanierung: Keine Steuerermäßigung wie bei Eigenheimen

Ein häufiges Missverständnis unter Investoren: Die bekannte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG — oft aus der Berichterstattung über Eigenheimbesitzer bekannt — gilt ausschließlich für selbst zu Wohnzwecken genutzte Gebäude. Bei einer vermieteten Immobilie greift sie nicht, selbst wenn exakt dieselbe Dämmung, Fenster oder Heizungsanlage eingebaut wird.

Für vermietete Immobilien zählt stattdessen ausschließlich der reguläre Weg über die Werbungskosten: Je nach Umfang der Maßnahme entweder als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder — bei einer wesentlichen Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus — als Herstellungskosten, verteilt über die Abschreibung. Öffentliche Förderprogramme (etwa zinsgünstige Kredite oder Zuschüsse) können unabhängig davon zusätzlich infrage kommen — die konkreten Programme und Konditionen ändern sich regelmäßig und sollten vor einer größeren Sanierung direkt bei der Förderbank geprüft werden.

Fremdfinanzierung: Zinsen als Werbungskosten

Wird eine Renovierung oder Sanierung über einen Kredit finanziert, sind die dafür anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar — vorausgesetzt, das Darlehen steht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Vermietung. Für Kapitalanleger, die mehrere Objekte gleichzeitig sanieren, lohnt sich eine saubere Zuordnung jedes Kredits zum jeweiligen Objekt, damit der Zusammenhang im Zweifel gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar bleibt.

Sanierungskosten über die Miete refinanzieren

Bei laufenden Mietverhältnissen können Vermieter einen Teil der Investitionskosten über eine Modernisierungsmieterhöhung zurückholen: Nach § 559 BGB dürfen bis zu 8 % der für eine energetische oder bauliche Modernisierung aufgewendeten Kosten pro Jahr auf die Miete umgelegt werden, begrenzt durch zusätzliche Kappungsgrenzen. Das unterscheidet eine Modernisierung von einer reinen Instandsetzung — nur echte Verbesserungsmaßnahmen berechtigen dazu. Ausführlich erklärt in Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB im Detail.

Häufige Fragen

Warum sollte ich größeren Erhaltungsaufwand steuerlich strecken statt sofort abzusetzen?

Ein sofortiger voller Abzug kann in ein Jahr mit ohnehin schon hohem zu versteuerndem Einkommen fallen und dort nur wenig zusätzlichen Effekt bringen. Die Verteilung über mehrere Jahre nach § 82b EStDV kann die Steuerlast gleichmäßiger auf Jahre mit niedrigerem Einkommen verteilen und so den Gesamteffekt erhöhen.

Bekomme ich für eine energetische Sanierung meiner vermieteten Immobilie eine Steuerermäßigung wie Eigenheimbesitzer?

Nein. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gilt ausdrücklich nur für selbstgenutzte Gebäude. Bei vermieteten Immobilien wirken sich energetische Sanierungskosten stattdessen als Werbungskosten aus — je nach Umfang sofort oder über die Abschreibung verteilt.

Kann ich die Zinsen für einen Renovierungskredit steuerlich absetzen?

Ja, sofern der Kredit tatsächlich für Maßnahmen an der vermieteten Immobilie verwendet wird. Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Mieteinnahmen stehen.

Wie bekomme ich einen Teil der Sanierungskosten über die Miete zurück?

Über die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB können Vermieter einen Teil der Kosten energetischer oder baulicher Modernisierungen auf die Miete umlegen — begrenzt auf maximal 8 % der Kosten pro Jahr und zusätzlich gedeckelt.

Zählt eine Sanierung immer als Herstellungskosten?

Nein. Entscheidend ist, ob die Maßnahme den Standard der Immobilie wesentlich über den ursprünglichen Zustand hinaus verbessert oder lediglich Vorhandenes instand setzt. Bei kürzlich gekauften Immobilien greift zusätzlich die Sonderregel der anschaffungsnahen Herstellungskosten.


Quellen

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