Kirchensteuer auf Mietkautionen

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Kirchensteuer auf Mietkautionen

Auf die Zinsen einer Mietkaution kann Kirchensteuer anfallen — automatisch einbehalten, meist unbemerkt und im Centbereich. Interessant ist das weniger wegen der Beträge als wegen der Mechanik dahinter: Sie zeigt, warum der Freistellungsauftrag bei Kautionskonten oft nicht greift und was ein Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern tatsächlich auslöst.


Wie der Abzug funktioniert

Banken fragen einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Kirchensteuerabzugsmerkmal ihrer Kunden ab — für alle Kunden, nicht speziell für Kautionskonten. Fallen auf einem Konto Zinsen an, die nicht durch einen Freistellungsauftrag gedeckt sind, behält die Bank automatisch ein:

  • Kapitalertragsteuer von 25 %,
  • darauf Solidaritätszuschlag von 5,5 %,
  • und darauf Kirchensteuer von 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Länder).

Wichtig ist das Wort „darauf”: Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Kapitalertragsteuer, nicht nach den Zinsen. Weil sie ihrerseits als Sonderausgabe abziehbar wäre, senkt das Gesetz im Gegenzug den Kapitalertragsteuersatz leicht ab (§ 32d Abs. 1 EStG). Im Ergebnis liegt die Gesamtbelastung für Kirchenmitglieder bei rund 28,0 % (9 %) beziehungsweise 27,8 % (8 %) statt 26,4 % ohne Kirchensteuer.

Warum der Freistellungsauftrag oft nicht greift

Die Zinsen auf eine Mietkaution stehen nach § 551 Abs. 3 BGB dem Mieter zu. Bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € im Jahr sind sie steuerfrei — wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Ob der Mieter einen stellen kann, hängt davon ab, wer Kontoinhaber ist:

KontomodellWer ist Inhaber?Freistellungsauftrag möglich?Kirchensteuer
Verpfändetes Konto des MietersMieterja, durch den Mieterbei gestelltem Auftrag keine
Treuhandkonto des VermietersVermieternein, der Mieter ist nicht Inhaberwird einbehalten, wenn das Kirchensteuermerkmal abgerufen wird
Sammeltreuhandkonto einer HausverwaltungVerwaltungneinwie beim Treuhandkonto

Beim verpfändeten Konto des Mieters ist das Problem also lösbar — beim Treuhandkonto nicht auf diesem Weg. Wie der Freistellungsauftrag im Einzelnen funktioniert und warum der Vermieter seinen eigenen dafür nicht einsetzen darf, steht im Glossar unter Freistellungsauftrag und im Beitrag Freistellungsauftrag für Zinsen auf die Mietkaution.

Wie viel kommt dabei zusammen?

Beim einzelnen Mieter: Eine Kaution von 2.100 € bringt bei 0,5 % Zins 10,50 € Zinsen im Jahr. Darauf fallen rund 2,60 € Kapitalertragsteuer und davon wiederum etwa 22 Cent Kirchensteuer an — sofern kein Freistellungsauftrag greift. Da der Betrag weit unter dem Sparer-Pauschbetrag liegt, ließe er sich über die Steuererklärung vollständig zurückholen. Praktisch tut das kaum jemand.

Hochgerechnet lässt sich eine Obergrenze bestimmen. Die folgende Modellrechnung zeigt ihre Annahmen offen, weil jede davon den Wert nach oben treibt:

AnnahmeWert
Mietwohnungen in Deutschland23,5 Mio.
Anteil kirchensteuerpflichtiger Mieter40 % → 9,4 Mio.
durchschnittliche Kaution2.100 €
Kautionskapital dieser Mieter19,74 Mrd. €
Zinssatz0,5 % → 98,7 Mio. € Zinsen
Kapitalertragsteuer darauf (ermäßigter Satz bei Kirchensteuerpflicht)rund 24,2 Mio. €
Kirchensteuer (Mittel aus 8 und 9 %)rund 2,1 Mio. € im Jahr

Das ist eine Obergrenze, kein Schätzwert. Sie unterstellt, dass jede Kaution als Barkaution auf einem verzinsten Konto liegt und dass nirgends ein Freistellungsauftrag greift. Beides trifft nicht zu: Ein Teil der Kautionen läuft über Bürgschaften oder Kautionsversicherungen ohne Zinsen, und auf verpfändeten Mieterkonten mit Freistellungsauftrag fällt gar nichts an. Real betroffen sind vor allem Treuhandkonten ohne Freistellungsmöglichkeit — der tatsächliche Betrag liegt deutlich unter 2,1 Millionen €.

Zum Vergleich: Das jährliche Kirchensteueraufkommen beider großen Kirchen liegt bei rund 13 Milliarden €. Die Kautionszinsen spielen darin keine messbare Rolle. Interessant sind sie als Beispiel dafür, wie automatische Abzüge im Kleinstbereich unbemerkt bleiben.

Wie sich die Kautionszinsen über die letzten Jahre entwickelt haben, zeigt Zinsentwicklung auf Mietkautionen seit 2010.

Den Abzug auf dem Kontoauszug erkennen

Auf dem Kontoauszug erscheint der Kirchensteuerabzug meist nicht als eigene Zeile, sondern ist bereits in den ausgewiesenen „Zinsen nach Steuern” verrechnet. Die Aufschlüsselung — Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer getrennt — steht in der jährlichen Steuerbescheinigung der Bank. Bei einem Treuhandkonto erhält sie der Vermieter als Kontoinhaber; der Mieter muss sie bei ihm anfordern, wenn er die Steuer zurückholen will.

Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern — mit Folgen

Wer den automatischen Abruf verhindern will, kann beim BZSt einen Sperrvermerk gegen die Weitergabe des Kirchensteuermerkmals eintragen lassen (§ 51a Abs. 2c EStG). Die Bank behält dann keine Kirchensteuer mehr ein. Der Sperrvermerk gilt für alle Konten, nicht nur für das Kautionskonto.

Was dabei meistens fehlt: Der Sperrvermerk befreit nicht von der Kirchensteuer, er verlagert sie. Das BZSt meldet dem Finanzamt, dass ein Sperrvermerk vorliegt, und wer Kapitalerträge mit Kirchensteuerpflicht erzielt hat, ist dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 51a Abs. 2d EStG). Für ein paar Cent auf der Kaution ist das ein schlechter Tausch.

Der sinnvolle Weg ist deshalb fast immer ein anderer: beim eigenen verpfändeten Konto einen Freistellungsauftrag stellen — dann entsteht erst gar keine Kapitalertragsteuer und damit auch keine Kirchensteuer.

Häufige Fragen

Kann ich den Kirchensteuerabzug auf dem Kautionskonto vermeiden?

Ja, am einfachsten über einen Freistellungsauftrag — dann fällt bis zum Sparer-Pauschbetrag gar keine Kapitalertragsteuer und damit auch keine Kirchensteuer an. Das geht allerdings nur, wenn Sie selbst Kontoinhaber sind, also bei einem an den Vermieter verpfändeten Konto. Auf einem Treuhandkonto des Vermieters bleibt nur der Umweg über die Steuererklärung.

Betrifft das auch Mieter ohne Kirchenzugehörigkeit?

Nein — ohne Kirchensteuermerkmal wird nur die Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag abgezogen, keine Kirchensteuer.

Kann ich mir bereits abgezogene Kirchensteuer zurückholen?

Grundsätzlich ja, über die Einkommensteuererklärung — bei den geringen Beträgen auf Kautionskonten lohnt sich der Aufwand für die meisten Mieter aber kaum.

Wie hoch ist die Kirchensteuer auf meine Kautionszinsen?

Meist ein paar Cent im Jahr. Sie beträgt 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % der Kapitalertragsteuer, nicht der Zinsen. Bei einer Kaution von 2.100 € und 0,5 % Zins sind das rund 22 Cent jährlich — und auch nur dann, wenn kein Freistellungsauftrag greift.

Warum kann ich auf einem Treuhandkonto keinen Freistellungsauftrag stellen?

Weil Sie nicht Kontoinhaber sind. Ein Freistellungsauftrag kann nur vom Inhaber gestellt werden; beim Treuhandkonto ist das der Vermieter. Er darf seinen eigenen Freistellungsauftrag dafür aber nicht einsetzen, weil die Zinsen ihm nicht gehören. Der Mieter kann die einbehaltene Steuer nur über die Einkommensteuererklärung zurückholen und braucht dafür die Steuerbescheinigung vom Vermieter.

Was ist ein Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern?

Ein beim BZSt eintragbarer Widerspruch gegen den automatischen Abruf des Kirchensteuermerkmals durch Banken (§ 51a Abs. 2c EStG). Die Bank behält dann keine Kirchensteuer mehr ein — aber die Pflicht entfällt nicht: Wer kirchensteuerpflichtige Kapitalerträge hat, muss dann eine Einkommensteuererklärung abgeben. Für ein paar Cent auf der Kaution lohnt sich das nicht.


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