Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag ist ein Auftrag an die Bank, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags ohne Steuerabzug auszuzahlen. Ohne ihn behält die Bank automatisch Steuer ein, selbst wenn der Pauschbetrag noch gar nicht ausgeschöpft ist.
Sparer-Pauschbetrag
Seit 2023 beträgt er 1.000 € für Alleinstehende und 2.000 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner.
Was darüber hinausgeht, unterliegt der Kapitalertragsteuer von 25 %. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag darauf ergibt das eine Belastung von 26,375 %, bei Kirchensteuerpflicht entsprechend mehr — dazu Kirchensteuer auf Mietkautionen.
Bedeutung für die Mietkaution
Die Zinsen auf eine Mietkaution stehen nach § 551 Abs. 3 BGB dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Steuerlich sind sie Kapitalerträge des Mieters — also ist auch der Mieter für die Versteuerung zuständig, nicht der Vermieter.
Daraus ergibt sich das praktische Problem, an dem der Freistellungsauftrag bei der Kaution meist scheitert:
- Konto auf den Namen des Mieters — der Mieter hinterlegt seinen Freistellungsauftrag direkt bei der Bank, alles funktioniert wie bei jedem anderen Sparkonto.
- Treuhandkonto auf den Namen des Vermieters — hier kann der Mieter in der Regel keinen eigenen Freistellungsauftrag hinterlegen, weil er nicht Kontoinhaber ist. Die Bank behält die Steuer ein, und der Mieter muss sie über die Einkommensteuererklärung zurückholen.
Ein Vermieter darf seinen eigenen Freistellungsauftrag nicht für die Kautionszinsen einsetzen: Die Erträge gehören ihm nicht, und sein Pauschbetrag steht dafür nicht zur Verfügung. Wie sich der Fall im Einzelnen löst, behandelt Freistellungsauftrag für Zinsen auf die Mietkaution.
Praktische Hinweise
- Der Auftrag gilt je Bank, nicht je Konto: Wer bei einem Institut mehrere Konten hat, verteilt dort einen Gesamtbetrag. Wer bei mehreren Banken spart, teilt den Pauschbetrag auf und darf die Summe von 1.000 € nicht überschreiten.
- Er wirkt nicht rückwirkend für abgelaufene Jahre — er sollte vor der ersten Zinsgutschrift vorliegen.
- Voraussetzung ist die Steuer-Identifikationsnummer.
- Alternative für Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen: eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts. Sie stellt die Erträge unabhängig vom Pauschbetrag frei und ist etwa für Studierende interessant, siehe Mietkaution für Studenten.
Größenordnung
Bei einer Kaution von 3.000 € und einem Zinssatz von 0,5 % fallen rund 15 € Zinsen im Jahr an — ein Betrag, der den Pauschbetrag praktisch nie ausschöpft. Der Freistellungsauftrag verhindert hier nicht eine hohe Steuer, sondern den unnötigen Umweg über die Steuererklärung. Wie hoch die Zinsen aktuell überhaupt ausfallen, zeigt die Übersicht der Kautionszinsen.