Vermietung an Studierende: Was Vermieter beachten sollten

Studierende sind für viele Vermieter eine attraktive Zielgruppe — planbare Nachfrage rund um Semesterbeginn, oft kurze bis mittlere Mietdauer. Gleichzeitig bringt diese Zielgruppe eigene Besonderheiten mit, die sich von der Vermietung an Berufstätige unterscheiden.
Bonität: Warum die Elternbürgschaft üblich ist
Studierende ohne eigenes regelmäßiges Einkommen können die übliche Bonitätsprüfung meist nicht auf klassischem Weg erfüllen. Verbreitete Lösungen:
- Elternbürgschaft: Die Eltern verbürgen sich schriftlich für die Mietzahlungen — rechtlich eine private Bürgschaft, die formlos, aber schriftlich erfolgen sollte
- Elterliche Mietkaution: Die Eltern übernehmen die Kautionszahlung direkt, das Konto läuft aber auf den Namen des studentischen Mieters
- BAföG-Bescheid und Immatrikulationsbescheinigung als ergänzender Bonitätsnachweis statt einer Gehaltsabrechnung
Mehr zur Kautionsseite aus Mieterperspektive: Mietkaution für Studenten
Befristete Mietverträge: Was ist erlaubt?
Ein Mietvertrag mit fester Laufzeit (Zeitmietvertrag) ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig — etwa bei Eigenbedarf des Vermieters nach Vertragsende oder geplanten baulichen Veränderungen. Ein pauschaler Zeitmietvertrag „weil der Mieter Student ist” reicht als Begründung nicht aus. In der Praxis nutzen viele Vermieter deshalb unbefristete Verträge mit einer vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeit zum Semesterende, statt eines echten Zeitmietvertrags.
WG-Verträge: Ein Vertrag oder mehrere?
Bei der Vermietung an eine Wohngemeinschaft gibt es zwei grundlegende Modelle:
- Ein gemeinsamer Mietvertrag mit allen WG-Mitgliedern als Gesamtschuldner — haftet ein Mieter für die Miete nicht, müssen die anderen einspringen. Zieht ein Mitbewohner aus, muss der Mietvertrag formal geändert werden (Nachmieter-Zustimmung des Vermieters nötig).
- Einzelne Verträge pro Zimmer mit Mitbenutzungsrecht der Gemeinschaftsflächen — administrativ aufwendiger für den Vermieter, dafür flexibler bei Mieterwechseln innerhalb der WG.
Bei studentischen WGs mit erwartbar häufigerem Mieterwechsel kann sich das Modell mit Einzelverträgen langfristig weniger konfliktträchtig erweisen, auch wenn der Verwaltungsaufwand pro Wechsel höher ist.
Möblierte Vermietung: Worauf achten?
Studentenwohnungen werden häufig möbliert vermietet. Wichtig für Vermieter:
- Ein Inventarverzeichnis mit Zustand und Wert der Möbel bei Einzug erstellen — reduziert Streit bei Auszug erheblich
- Bei möblierter Vermietung an Studierende mit kurzer Mietdauer (unter einem Jahr) kann ein Zeitmietvertrag unter bestimmten Voraussetzungen leichter zulässig sein als bei unmöblierten Wohnungen — im Zweifel rechtlich prüfen lassen
- Möblierungszuschläge müssen im Mietvertrag transparent ausgewiesen werden
Kaution bei kurzer Mietdauer
Auch bei kurzen Mietverhältnissen gilt die reguläre gesetzliche Obergrenze von drei Nettokaltmieten nach § 551 BGB — eine Sonderregelung für Studierende gibt es nicht. Bei kurzer Mietdauer bietet sich für Vermieter ein digitales Treuhandkonto an, das sich unkompliziert und schnell wieder auflösen lässt, siehe Treuhandkonto für die Mietkaution.
Häufige Fragen
Kann ich als Vermieter grundsätzlich einen Zeitmietvertrag mit Studierenden abschließen?
Nur mit einem gesetzlich anerkannten Befristungsgrund (Eigenbedarf, geplante bauliche Veränderungen o. Ä.) — das bloße Argument „Studierende bleiben ohnehin nicht lange" reicht nicht aus.
Haftet ein WG-Mitglied für die Miete der ganzen Wohnung?
Bei einem gemeinsamen Mietvertrag ja — alle Unterzeichnenden haften als Gesamtschuldner für die volle Miete, unabhängig vom internen Aufteilungsschlüssel der WG.
Ist eine Elternbürgschaft rechtlich genauso sicher wie eine Barkaution?
Eine schriftliche Bürgschaft ist rechtlich bindend, birgt aber ein gewisses Ausfallrisiko, falls die bürgende Person selbst zahlungsunfähig wird. Eine hinterlegte Kaution bietet demgegenüber unmittelbaren Zugriff auf reales Kapital.