Mietbürgschaft der Eltern: Haftung, Grenzen und was in der Erklärung stehen muss

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Handschlag über einem Vertrag — Bürgschaft der Eltern für den Mietvertrag des Kindes

Für den ersten eigenen Mietvertrag verlangen viele Vermieter eine Sicherheit, die das Kind allein nicht stellen kann — kein eigenes Einkommen, keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, keine Historie. Die Elternbürgschaft löst das in fünf Minuten und ohne Geldfluss. Genau das ist ihr Risiko: Sie kostet nichts, bis sie plötzlich alles kostet.


Was die Eltern mit der Unterschrift übernehmen

Die Bürgschaft ist ein eigener Vertrag — nicht zwischen Eltern und Kind, sondern zwischen Eltern und Vermieter (§ 765 BGB). Die Eltern versprechen darin, für die Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen. Das Kind ist an diesem Vertrag nicht beteiligt und kann ihn auch nicht beenden.

Zwei Konsequenzen daraus werden regelmäßig übersehen:

  • Der Vermieter muss sich nicht zuerst an den Mieter halten, wenn — wie üblich — eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart ist. Dann ist die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB abbedungen, und der Vermieter kann direkt die Eltern anschreiben.
  • Streit zwischen Eltern und Kind ändert daran nichts. Die Bürgschaft bleibt bestehen, auch wenn der Kontakt abbricht oder das Kind die Miete bewusst nicht zahlt.

Zwingend ist die Schriftform (§ 766 BGB): eigenhändig unterschriebene Erklärung auf Papier. Eine eingescannte oder per E-Mail übermittelte Bürgschaft genügt der Form nicht — anders als beim Mietvertrag selbst, der auch formlos wirksam zustande kommen kann.

Die entscheidende Frage: ersetzt die Bürgschaft die Kaution — oder kommt sie dazu?

Hier liegt der Punkt, an dem sich die Höhe der Haftung entscheidet, und er wird in den meisten Ratgebern falsch verkürzt.

Fall 1 — der Vermieter verlangt die Bürgschaft. Dann ist sie eine Mietsicherheit im Sinne des § 551 BGB und unterliegt der Grenze von drei Nettokaltmieten. Eine bereits gezahlte Barkaution wird angerechnet: Wer zwei Monatsmieten als Kaution hinterlegt hat, kann daneben nur noch für eine weitere Monatsmiete wirksam verbürgt werden. Was darüber hinausgeht, ist unwirksam.

Fall 2 — die Eltern bieten die Bürgschaft von sich aus an, damit das Kind die Wohnung überhaupt bekommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Begrenzung des § 551 BGB dann nicht (BGH, Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 243/03). Die Bürgschaft kann in diesem Fall auch die dreifache Nettokaltmiete deutlich übersteigen — der Höchstbetrag ergibt sich dann allein aus dem, was in der Erklärung steht.

In der Praxis ist Fall 2 der häufigere, und die Grenze zwischen beiden ist unscharf: Wer in der Besichtigung hört „ohne Bürgschaft wird das nichts” und daraufhin unterschreibt, kann sich später kaum auf Fall 1 berufen. Der belastbare Schutz ist deshalb nicht die gesetzliche Grenze, sondern der selbst eingetragene Höchstbetrag.

Höchstbetragsbürgschaft: der eine Satz, der das Risiko begrenzt

Eine Bürgschaft ohne Betragsangabe haftet für alles, was aus dem Mietverhältnis noch entstehen kann — über Jahre, auch nach Mieterhöhungen. Die einfache Gegenmaßnahme ist eine Höchstbetragsbürgschaft: ein konkreter Euro-Betrag in der Erklärung, über den hinaus nicht gehaftet wird.

Sinnvoll formuliert ist der Betrag als feste Summe („bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 €”), nicht als Vielfaches der jeweils aktuellen Miete — sonst wächst die Haftung mit jeder Mieterhöhung mit, ohne dass die Eltern noch einmal gefragt werden. Aufnehmen lässt sich außerdem eine Befristung auf die ersten Mietjahre, etwa bis zum Ende des Studiums.

Wofür genau gehaftet wird

Ohne einschränkenden Wortlaut umfasst die Bürgschaft alle Forderungen aus dem Mietverhältnis:

PositionVon der Bürgschaft erfasst?
Rückständige Kaltmieteja
Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnungja, sofern nicht ausdrücklich ausgenommen
Nutzungsentschädigung nach Kündigung bis zur Räumungja
Schäden an der Wohnung über die normale Abnutzung hinausja
Nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen bei wirksamer Klauselja
Verzugszinsen, Mahn- und Rechtsverfolgungskostenja
Forderungen aus einem anderen, später geschlossenen Mietvertragnein

Eine Erklärung, die nur „für die Mietzahlungen” bürgt, deckt Nebenkosten und Schäden nicht ab. Für die Eltern ist das die günstigere Variante, für den Vermieter die schwächere Sicherheit — es lohnt, diesen Punkt vor der Unterschrift zu klären statt danach zu streiten.

Wann die Haftung endet

Nicht mit dem Auszug. Die Bürgschaft erlischt erst, wenn die gesicherten Forderungen erledigt sind, und die laufen unterschiedlich lange:

  • Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Wohnung verjähren nach § 548 BGB sechs Monate nach der Rückgabe — das ist dieselbe Frist, die auch die Rückzahlung der Mietkaution prägt.
  • Mietrückstände und Nebenkostennachzahlungen verjähren erst nach drei Jahren zum Jahresende.

Praktisch heißt das: Nach der letzten Abrechnung sollten die Eltern die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen, schriftlich und mit Frist. Solange das Original beim Vermieter liegt, ist die Erledigung nur behauptet, nicht belegt.

Bei einer unbefristeten Bürgschaft für ein unbefristetes Mietverhältnis kommt eine Kündigung der Bürgschaft für die Zukunft in Betracht — sie wirkt aber nur für Forderungen, die danach entstehen, und die Voraussetzungen sind einzelfallabhängig. Wer damit rechnet, sollte die Befristung lieber gleich in die Erklärung schreiben.

Was die Bürgschaft die Eltern wirklich kostet

Der Reiz der Elternbürgschaft ist, dass kein Geld fließt. Das stimmt — bis zum Ernstfall. Drei Nebenwirkungen sollte man kennen:

  1. Eventualverbindlichkeit bei der eigenen Finanzierung. Eine private Mietbürgschaft landet in der Regel nicht in der SCHUFA, ist aber in jeder Selbstauskunft einer Bank anzugeben. Bei einer eigenen Baufinanzierung oder Anschlussfinanzierung fließt sie in die Haushaltsrechnung ein.
  2. Vollstreckung ohne Umweg. Zahlt das Kind nicht, kann der Vermieter unmittelbar gegen die Eltern titulieren und vollstrecken — Gehaltspfändung eingeschlossen.
  3. Kein Rückfluss. Anders als bei der Barkaution gibt es am Ende nichts zurück, weil nie etwas eingezahlt wurde. Dafür entstehen auch keine laufenden Kosten wie bei einer Versicherungslösung.

Im Vergleich der drei üblichen Wege — gerechnet auf eine Kaution von 1.500 € und vier Jahre Mietzeit:

VarianteLiquidität zu BeginnLaufende KostenRisiko der Eltern
Barkaution auf einem Mietkautionskonto1.500 € gebundenkeineauf den eingezahlten Betrag begrenzt
Kautionsbürgschaft eines Versicherers0 €rund 4–6 % Prämie p. a.keines, der Versicherer nimmt beim Mieter Regress
Elternbürgschaft0 €keineohne Höchstbetrag unbegrenzt

Wer das Geld grundsätzlich hat, es aber noch beim alten Vermieter liegen hat, fährt oft mit der Ratenzahlung nach § 551 Abs. 2 BGB besser als mit einer Bürgschaft — drei Raten sind gesetzlich garantiert und erzeugen keine Dauerhaftung.

Für Vermieter: was die Elternbürgschaft taugt und was sie nicht ersetzt

Aus Vermietersicht ist die Bürgschaft der Eltern die bequemste, aber nicht die stärkste Sicherheit. Die Barkaution liegt auf einem Konto und ist nach der Abrechnung sofort verwertbar; die Bürgschaft muss im Streitfall erst geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden.

Worauf es bei der Annahme ankommt:

  • Bonität der Bürgen prüfen, nicht nur die des Mieters — eine Bürgschaft ist genau so viel wert wie das Einkommen dahinter. Der Einkommensnachweis gehört hier ebenso dazu wie bei der Mieterselbstauskunft.
  • Originalurkunde verlangen, unterschrieben von allen Bürgen. Bürgen zwei Elternteile, haften sie nebeneinander — das sollte ausdrücklich so dastehen.
  • Selbstschuldnerisch vereinbaren, sonst muss zuerst gegen den Mieter vollstreckt werden.
  • Grenze im Blick behalten: Haben Sie die Bürgschaft verlangt und ist daneben eine Kaution geflossen, darf die Summe drei Nettokaltmieten nicht übersteigen. Sonst ist der überschießende Teil unwirksam — und die Sicherheit genau dort dünn, wo sie gebraucht wird.
  • Die Bürgschaft ersetzt keine Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Mieters selbst. Wer nur auf die Eltern schaut, kauft sich Mietausfälle ein, die er anschließend mühsam eintreiben muss — was dabei hilft, steht unter Mietrückstand.

Checkliste: was in die Bürgschaftserklärung gehört

  • Name und Anschrift von Vermieter, Mieter und allen Bürgen
  • Bezeichnung des Mietvertrags mit Datum und Anschrift der Wohnung
  • Höchstbetrag in Euro — der wichtigste Punkt
  • Umfang: welche Forderungen erfasst sind, welche ausdrücklich nicht
  • selbstschuldnerisch oder Ausfallbürgschaft — ausdrücklich benannt
  • Befristung oder Kündigungsmöglichkeit, falls gewünscht
  • Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift jedes Bürgen
  • Vereinbarung, dass die Urkunde nach Abwicklung des Mietverhältnisses zurückgegeben wird

Häufige Fragen

Können auch Großeltern oder Freunde bürgen? Ja — rechtlich macht das Verwandtschaftsverhältnis keinen Unterschied. Entscheidend ist die Bonität des Bürgen, nicht seine Rolle in der Familie.

Was passiert, wenn das Kind auszieht und jemand anderes das Zimmer übernimmt? Die Bürgschaft haftet für den Mietvertrag, für den sie gegeben wurde. Übernimmt ein Nachmieter den Vertrag, sollte die Entlassung aus der Bürgschaft schriftlich bestätigt werden — besonders in einer WG mit mehreren Hauptmietern, in der die Vertragskonstruktion ohnehin oft unklar ist.

Zahlt der Vermieter Zinsen auf eine Bürgschaft? Nein. Die Verzinsungspflicht des § 551 Abs. 3 BGB betrifft hinterlegtes Geld. Bei einer Bürgschaft fließt keines — entsprechend gibt es auch nichts zu verzinsen. Wie viel dadurch gegenüber einem verzinsten Konto verloren geht, zeigt der Zins-Verlust-Rechner.

Muss die Bürgschaft dem Mietvertrag beigefügt werden? Nötig ist das nicht, sinnvoll schon: Ein Verweis im Mietvertrag auf die Bürgschaft und umgekehrt macht später nachvollziehbar, welche Sicherheit zu welchem Vertrag gehört.

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