Welche Befugnisse sollte eine Vollmacht enthalten?
Je enger die Vollmacht gefasst ist, desto sicherer für den Vollmachtgeber, und je weiter, desto praktischer für den Bevollmächtigten. Ein guter Kompromiss ist es, die Befugnisse einzeln zu benennen:
- Mietverträge abschließen, ändern und kündigen
- Miete und Nebenkosten einziehen, mahnen, abrechnen
- Kaution entgegennehmen, anlegen und abrechnen
- Instandhaltung veranlassen, gegebenenfalls mit Betragsgrenze
- Besichtigung und Übergabe samt Übergabeprotokoll
- Post und Zustellungen entgegennehmen
Original oder Kopie?
Das Original ist wichtig, sobald der Bevollmächtigte einseitige Erklärungen abgibt, etwa eine Kündigung oder Mieterhöhung. Der Empfänger darf diese nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen, wenn dem Schreiben keine Vollmacht im Original beiliegt. Für die Praxis heißt das: Verwalter sollten beim Versand von Kündigungen und Mieterhöhungen die Originalvollmacht beifügen, bei Standardkorrespondenz genügt meist die Kopie.
Besichtigung und Übergabe in Vertretung
Wer zum Wohnungsübergabetermin nicht kommen kann, kann einen Vertreter schicken. Die Vollmacht sollte dann ausdrücklich zur Unterschrift unter das Übergabeprotokoll berechtigen, denn mit der Unterschrift erkennt der Vertretene den festgehaltenen Zustand an. Wie die Übergabe abläuft, zeigt das Wohnungsübergabeprotokoll.
Hinweis: Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Eine Vollmacht für Kontoführung, Grundstücksgeschäfte oder gerichtliche Verfahren verlangt zusätzliche Formen, bei Grundstücksgeschäften etwa die notarielle Beglaubigung. Dafür ist diese Vorlage nicht gedacht.
Quellen
- Primärquelle§ 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 167 BGB – Erteilung der Vollmacht— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 172 BGB – Vollmachtsurkunde— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 175 BGB – Rückgabe der Vollmachtsurkunde— Bundesministerium der Justiz




