Hausverwaltung: Aufgaben, Kosten und die drei Verwaltungsarten

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Verwaltungsunterlagen eines Mehrfamilienhauses — Aufgaben und Kosten der Hausverwaltung

„Hausverwaltung" ist kein Beruf mit einem Aufgabenkatalog, sondern ein Sammelbegriff für drei unterschiedliche Aufträge mit unterschiedlichen Auftraggebern. Wer sie verwechselt, wundert sich später, warum der Verwalter für die eigene Wohnung nicht zuständig ist — oder zahlt zweimal.


Die drei Verwaltungsarten

WEG-VerwaltungSondereigentumsverwaltung (SEV)Mietverwaltung
Auftraggeberdie Eigentümergemeinschaftein einzelner Eigentümerder Eigentümer eines Hauses
GegenstandGemeinschaftseigentumdie einzelne vermietete Wohnungalle Mietverhältnisse im Objekt
Typische LeistungenWirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Eigentümerversammlung, Erhaltung des GebäudesMieterauswahl, Mieteinzug, Betriebskostenabrechnung, Mängelbearbeitungdasselbe, aber für das gesamte Objekt
RechtsgrundlageWohnungseigentumsgesetz (§§ 9b, 26 ff. WEG)GeschäftsbesorgungsvertragGeschäftsbesorgungsvertrag
Wer bezahltdie Gemeinschaft über das Hausgeldder Eigentümerder Eigentümer

Die häufigste Konstellation bei vermieteten Eigentumswohnungen: Die WEG hat einen Verwalter für das Haus, und der vermietende Eigentümer beauftragt daneben — oder eben nicht — eine Sondereigentumsverwaltung für seine Wohnung. Wer nur die erste hat, verwaltet sein Mietverhältnis selbst. Was dabei anfällt, steht unter Wohnung vermieten: der Ablauf in neun Schritten.

Was eine Hausverwaltung tatsächlich tut

Kaufmännisch: Mieten und Hausgelder einziehen, Mahnwesen, Zahlungsverkehr, Betriebskostenabrechnung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, Belegführung.

Technisch: Zustand des Objekts überwachen, Wartungsverträge und Prüffristen führen (Heizung, Trinkwasser, Rauchmelder, Aufzug), Handwerker beauftragen, Mängel aufnehmen und Gewährleistung verfolgen.

Rechtlich und organisatorisch: Versammlungen vorbereiten und Beschlüsse umsetzen, Mietverträge abschließen, Übergaben durchführen, Korrespondenz mit Mietern, Eigentümern und Versorgern.

Die Grenze verläuft bei der Rechtsberatung: Ein Verwalter darf das Mietverhältnis führen, aber keine Rechtsberatung erbringen, die dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterliegt. Kündigungen und Räumungsverfahren laufen deshalb in der Praxis über Anwälte.

Was die Verwaltung nicht übernehmen kann: Die Anlage der Mietkaution nach § 551 Abs. 3 BGB. Sie muss getrennt vom Vermögen des Verwalters erfolgen und insolvenzfest sein — ein Konto der Verwaltung, auf dem mehrere Kautionen zusammenliegen, erfüllt das nur unter engen Voraussetzungen. Siehe Kautionssammelkonto und Vermieterkonto.

Was sie kostet — und warum das Grundhonorar wenig aussagt

LeistungÜbliche Spanne
Mietverwaltung je Wohnung und Monat20–35 €
WEG-Verwaltung je Einheit und Monat20–30 €
Sondereigentumsverwaltung je Wohnung und Monat15–25 €
Garagen- und Stellplatz3–8 €

Kleine Bestände liegen am oberen Rand, weil der Fixaufwand je Objekt kaum von der Einheitenzahl abhängt. Entscheidend für die tatsächlichen Kosten sind aber die Sondervergütungen, die im Verwaltervertrag gesondert geregelt sind: Eigentümerwechsel, außerordentliche Versammlungen, Begleitung von Baumaßnahmen (oft als Prozentsatz der Bausumme), Mahn- und Gerichtsverfahren, Erstellung von Bescheinigungen. Zwei Angebote mit identischem Grundhonorar können sich dadurch um mehrere hundert Euro im Jahr unterscheiden.

Steuerlich sind die Kosten Werbungskosten und mindern die Einkünfte aus Vermietung — siehe Anlage V ausfüllen. Gegenüber dem Mieter sind sie dagegen nicht umlagefähig: § 1 Abs. 2 BetrKV nimmt Verwaltungskosten ausdrücklich aus dem Betriebskostenbegriff aus. Was stattdessen umgelegt werden darf, steht unter umlagefähige Nebenkosten.

Bestellung, Vertrag und Wechsel

Bestellung (WEG): Der Verwalter wird durch Beschluss der Eigentümerversammlung bestellt, höchstens für fünf Jahre, nach der ersten Bestellung im Anschluss an die Begründung von Wohnungseigentum höchstens für drei. Die Bestellung ist der Akt, der Verwaltervertrag regelt das Entgelt — beides ist zu trennen.

Zertifizierung: Wohnungseigentümer können verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird (§ 26a WEG). Die Prüfung erfolgt vor der Industrie- und Handelskammer.

Abberufung: Seit der WEG-Reform 2020 kann die Gemeinschaft den Verwalter jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen. Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Das ist der wesentliche Unterschied zur alten Rechtslage, in der ein wichtiger Grund nötig war.

Worauf im Vertrag zu achten ist: Laufzeit und Kündigungsfristen, vollständige Liste der Sondervergütungen, Regelungen zur Belegeinsicht, Umgang mit Mieterkautionen, Herausgabe der Unterlagen bei Beendigung und die Frage, wer die Software und damit die Daten stellt. Der letzte Punkt wird regelmäßig unterschätzt: Beim Wechsel muss der Datenbestand vollständig übergeben werden, sonst beginnt der neue Verwalter bei null.

Selbst verwalten oder beauftragen?

Bei einer einzelnen Wohnung mit stabilem Mietverhältnis liegt der Aufwand bei wenigen Stunden im Jahr — Nebenkostenabrechnung, ein paar Mängelmeldungen, gelegentlich eine Mieterhöhung. Dem stehen 240 bis 420 Euro Vergütung im Jahr gegenüber, die nicht umlagefähig sind. Die Rechnung kippt, sobald einer dieser Punkte zutrifft:

  • ab etwa fünf Einheiten — dann wird die Verwaltung zur wiederkehrenden Aufgabe statt zum Jahresritual
  • große Entfernung zum Objekt — Besichtigungen, Übergaben und Handwerkertermine lassen sich nicht delegieren, wenn niemand vor Ort ist
  • hohe Fluktuation, etwa bei möblierten oder studentischen Vermietungen
  • ein Problemfall, der Zeit und Nerven bindet

Die ausführliche Gegenüberstellung steht unter Selbst verwalten oder Hausverwaltung?.

Der Mittelweg: Software statt Verwalter

Zwischen „alles selbst mit einer Tabelle” und „alles abgeben” liegt die Verwaltungssoftware. Sie nimmt den wiederkehrenden Teil ab — Zahlungsabgleich, Betriebskostenabrechnung, Belegablage, Dokumente — und lässt die Entscheidungen beim Eigentümer.

Häufige Fragen

Muss eine WEG einen Verwalter haben?

Zwingend ist es nicht — eine Gemeinschaft kann sich selbst verwalten. Praktisch scheitert das ab einer gewissen Größe an Buchführung, Jahresabrechnung und Haftung. Jeder Eigentümer hat zudem Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung, was in größeren Gemeinschaften faktisch auf einen Verwalter hinausläuft.

Kann ich als Mieter die Hausverwaltung wechseln lassen?

Nein. Der Verwalter wird von den Eigentümern bestellt, nicht von den Mietern. Mieter können sich bei Missständen an ihren Vermieter halten — der ist Vertragspartner, unabhängig davon, wer die Verwaltung erledigt.

Wer ist mein Ansprechpartner — Verwalter oder Vermieter?

Rechtlich immer der Vermieter. Der Verwalter handelt in dessen Auftrag. Für Mängelanzeigen, Mietminderung oder Kündigungen ist der Vermieter der Adressat, auch wenn die Korrespondenz über die Verwaltung läuft.

Was passiert mit der Kaution, wenn die Verwaltung wechselt?

Sie gehört weiterhin dem Mieter und muss getrennt angelegt bleiben. Beim Wechsel ist das Kautionskonto mit zu übergeben — samt Nachweis über Stand und Zinsen. Wer mehrere Kautionen führt, sollte sie ohnehin je Mietverhältnis trennen statt in einem Sammelkonto zu halten.

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