Wie der Rechner rechnet
Ausgehend von der Anfangsmiete legt der Rechner die gewählte Anzahl an Erhöhungen im gewählten Abstand an. Bei einem festen Betrag steigt jede Staffel um denselben Eurobetrag. Bei einem Prozentsatz bezieht sich jede Erhöhung auf die vorherige Staffel, der Betrag wächst also mit.
Keine Staffel-, sondern eine Indexmiete? Dafür ist der Indexmietvertrag-Rechner zuständig. Eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete prüft der Kappungsgrenze-Rechner.
Mehreinnahmen sind die Summe, die die Staffeln gegenüber einer gleichbleibenden Anfangsmiete zusätzlich einbringen — gerechnet so, dass auch die letzte Staffel einen vollen Abstand lang gilt. Die durchschnittliche Steigerung pro Jahr ist der gleichmäßige Jahressatz, der von der Anfangs- zur Endmiete führt.
Die Regeln des § 557a BGB
- Eurobeträge: Im Vertrag muss die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung als Geldbetrag stehen. Eine reine Prozentangabe genügt nicht.
- Schriftlich: Die Staffelmiete muss schriftlich vereinbart werden, üblicherweise im Mietvertrag selbst.
- Mindestens ein Jahr: Jede Staffel muss mindestens zwölf Monate unverändert gelten.
- Keine weiteren Erhöhungen: Während der Laufzeit sind Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete und wegen Modernisierung ausgeschlossen (§§ 558 bis 559b BGB). Betriebskostenvorauszahlungen lassen sich weiterhin anpassen.
- Kündigungsverzicht: Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelvereinbarung ausgeschlossen werden.
Mietpreisbremse: Jede Staffel zählt einzeln
In Gemeinden, für die eine Landesverordnung die Mietpreisbremse anordnet, darf die Miete zu Beginn höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Bei der Staffelmiete gilt das nach § 557a Abs. 4 BGB für jede einzelne Staffel, und zwar gemessen an der Vergleichsmiete zu dem Zeitpunkt, an dem die erste Miete dieser Staffel fällig wird.
Liegt eine Staffel darüber, ist nur der überschießende Teil unwirksam. Eine Miethöhe, die in einer früheren Staffel wirksam erreicht wurde, bleibt erhalten. Genau so rechnet die Spalte „wirksam" im Ergebnis. Nicht abgebildet sind die Ausnahmen: eine höhere Vormiete (§ 556e BGB) sowie Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden oder die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (§ 556f BGB).
Häufige Fragen
Darf ich die Staffelmiete in Prozent vereinbaren?
Nein. § 557a Abs. 1 BGB verlangt, dass die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag ausgewiesen ist. Wer in Prozent denkt, rechnet die Staffeln vorher in Euro um — das übernimmt der Rechner mit der Option „Prozentsatz".
Gilt die Kappungsgrenze bei der Staffelmiete?
Nein. Die Kappungsgrenze betrifft nur Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB, und die sind während der Laufzeit einer Staffelmiete ausgeschlossen. Grenzen setzt stattdessen die Mietpreisbremse, sofern sie am Ort gilt.
Muss der Vermieter jede Staffel ankündigen?
Nein. Die Erhöhungen treten zu den vereinbarten Terminen von selbst in Kraft. Ein Erhöhungsverlangen oder die Zustimmung des Mieters braucht es dafür nicht.
Was gilt nach der letzten Staffel?
Die zuletzt vereinbarte Miete bleibt bestehen. Ist die Staffelvereinbarung ausgelaufen, gelten wieder die allgemeinen Regeln zur Mieterhöhung, also insbesondere die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB.
Werden meine Eingaben gespeichert?
Nein. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser, es werden keine Mietbeträge an uns übertragen.
Quellen
- Primärquelle§ 557a BGB – Staffelmiete— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 556d BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 556f BGB – Ausnahmen— Bundesministerium der Justiz



