Nebenkosten & Betriebskosten

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Die Nebenkostenabrechnung ist einer der häufigsten Streitpunkte im Mietverhältnis. Diese Übersicht zeigt, was umgelegt werden darf, welche Fristen gelten und wie sich die Abrechnung prüfen lässt — und bündelt alle Artikel, Rechner und Begriffe für Mieter und Vermieter.

Was sind Nebenkosten — und was darf umgelegt werden?

Nebenkosten und Betriebskosten meinen im Mietrecht dasselbe: laufende Kosten, die durch den Gebrauch des Gebäudes entstehen. Umgelegt werden dürfen sie nur, wenn der Mietvertrag es vereinbart und die Kostenart in der Betriebskostenverordnung genannt ist (§ 2 BetrKV). Typische Positionen sind Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Müllabfuhr, Hausmeister, Gebäudereinigung, Aufzug und Gebäudeversicherung. Nicht umlagefähig sind Verwaltungs- und Instandhaltungskosten. Eine Übersicht mit Beispielen gibt der Artikel Umlagefähige Nebenkosten.

Vorauszahlung oder Pauschale?

ModellWie es funktioniertAbrechnung nötig?Anpassung
VorauszahlungMonatlicher Abschlag, am Jahresende wird nach tatsächlichen Kosten abgerechnetJa — Nachzahlung oder GuthabenNach jeder Abrechnung auf angemessene Höhe (§ 560 Abs. 4 BGB)
PauschaleFester Betrag, der die Nebenkosten abdeckt — ohne AbrechnungNeinNur bei vertraglicher Vereinbarung oder nach § 560 BGB bei gestiegenen Kosten
Bruttowarmmiete / InklusivmieteAlle Kosten stecken in einer MieteNein (bei Heizkosten gilt trotzdem die HeizkostenV)Wie bei einer normalen Mieterhöhung

Die Fristen im Überblick

Worauf Mieter bei der Abrechnung achten sollten

Worauf Vermieter achten sollten

Heizung, Energie und CO2-Kosten sind im Hub Energie & Heizung gebündelt. Am Mietende hilft der Hub Auszug & Wohnungsübergabe weiter. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.

Rechner & Vorlagen

Alle Artikel zum Thema

Begriffe aus dem Glossar

Häufige Fragen

Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung schicken?
Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Bei einem Abrechnungsjahr, das mit dem Kalenderjahr endet, ist das der 31. Dezember des Folgejahres. Kommt die Abrechnung später, kann der Vermieter Nachzahlungen in der Regel nicht mehr verlangen — es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Guthaben muss er dennoch auszahlen.
Wie lange haben Mieter Zeit, die Abrechnung zu beanstanden?
Einwendungen müssen dem Vermieter spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach sind sie ausgeschlossen, sofern der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Vorher lohnt sich die Belegeinsicht.
Welche Nebenkosten darf der Vermieter überhaupt umlegen?
Nur Kosten, die im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart sind und zu den Betriebskosten nach § 2 BetrKV gehören — etwa Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr, Hausmeister oder Gebäudeversicherung. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu. Position für Position prüft das der Nebenkosten-Umlage-Check.
Darf ich die Nebenkostenvorauszahlung kürzen, wenn die Abrechnung fehlt?
Ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen kann bestehen, wenn die Abrechnung nach Ablauf der Frist noch fehlt. Ob und in welchem Umfang das im Einzelfall zulässig ist, hängt vom Sachverhalt ab — im Zweifel vorher rechtlich beraten lassen.
Kann der Vermieter die Kaution für Nebenkosten einbehalten?
Ja, wenn eine Abrechnung zu erwarten ist, darf ein angemessener Teil der Kaution zurückgehalten werden. Wie viel und wie lange, erklärt Mietkaution und Nebenkostenabrechnung.
Wie kann der Vermieter die Vorauszahlungen anpassen?
Nach einer Abrechnung kann jede Partei durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe verlangen (§ 560 Abs. 4 BGB). Mehr dazu unter Nebenkostenerhöhung: Welche Fristen gelten?

Quellen