So rechnet der Rechner
- Kosten abzüglich Zuschüssen. Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten und Kosten, die der Mieter oder ein Dritter getragen hat, gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten (§ 559a Abs. 1 und 3).
- Abzug des Instandhaltungsanteils. Im Regelverfahren schätzen Sie ihn selbst, im vereinfachten Verfahren gelten pauschal 30 % (§ 559 Abs. 2, § 559c Abs. 1).
- 8 % pro Jahr. Von diesem Betrag werden 8 % auf die Jahresmiete umgelegt. Eine Zinsermäßigung aus öffentlichen Darlehen mindert den Jahresbetrag (§ 559a Abs. 2, nur im Regelverfahren).
- Kappung. Die monatliche Miete darf in sechs Jahren um höchstens 3 € je m² steigen, bei einer Miete unter 7 € je m² um höchstens 2 €. Frühere Modernisierungsumlagen der letzten sechs Jahre werden angerechnet (§ 559 Abs. 3a).
Drei Beispiele
| Fall (60 m², Miete 480 €) | Umlagefähig | Pro Jahr | Zulässig pro Monat |
|---|---|---|---|
| Neue Fenster, Regelverfahren12.000 € Kosten, 2.000 € Instandhaltung geschätzt | 10.000 € | 800 € | 66,67 € |
| Fassadendämmung und Fenster40.000 € Kosten, 10.000 € Instandhaltung; Kappung greift (3 € × 60 m²) | 30.000 € | 2.400 € | 180,00 €statt 200,00 € |
| Badmodernisierung, vereinfachtes Verfahren8.000 € Kosten, pauschal 30 % Abzug | 5.600 € | 448 € | 37,33 € |
Im zweiten Fall liegen die Kosten über der Kappung: Die 20 € Differenz im Monat sind innerhalb der sechs Jahre nicht umlegbar. Je teurer die Maßnahme im Verhältnis zur Wohnfläche, desto eher greift die Kappung und desto weniger zählt der genaue Instandhaltungsanteil.
Welche Maßnahmen sind umlagefähig?
Nur Modernisierung nach § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB berechtigt zur Umlage (§ 559 Abs. 1). Die Einordnung im Einzelfall kann im Streit entscheiden, die folgende Übersicht gibt die übliche Linie wieder:
| Maßnahme | Einordnung |
|---|---|
| Dämmung von Fassade, Dach oder Kellerdecke | Energetische Modernisierung. Ist der Putz ohnehin fällig, gehört ein Teil der Kosten zur Instandhaltung. |
| Fenster mit Dreifachverglasung statt alter Fenster | Energetische Modernisierung. Abzug, soweit die alten Fenster ohnehin erneuert werden mussten. |
| Aufzug oder Balkon nachträglich | Erhöhung des Gebrauchswerts, in der Regel ohne Instandhaltungsanteil. |
| Bad modernisiert (z. B. bodengleiche Dusche) | Verbessert die Wohnverhältnisse. Der Austausch gleichwertiger Armaturen wäre dagegen Instandhaltung. |
| Streichen, Tapezieren, Reparaturen | Keine Modernisierung, keine Umlage nach § 559. |
| Dachgeschossausbau zu neuer Wohnung | Schaffung neuen Wohnraums (§ 555b Nr. 7), nicht nach § 559 umlagefähig. |
| Einbau einer neuen Heizung | Eigene Regel nach § 559e, hier nicht abgebildet. |
Regelverfahren oder vereinfachtes Verfahren?
Das vereinfachte Verfahren lohnt sich bei Kosten bis 10.000 € je Wohnung, wenn die Schätzung des Instandhaltungsanteils streitanfällig wäre oder ohnehin unter 30 % läge. Es hat aber einen Preis: Härteeinwand und Anrechnung zinsverbilligter Darlehen entfallen, und fünf Jahre lang ist keine weitere Erhöhung nach § 559 möglich. Die 10.000-€-Grenze sinkt außerdem um Kosten, die in den letzten fünf Jahren schon in einem Verfahren nach § 559, § 559c oder § 559e geltend gemacht wurden. Wer mehr als 10.000 € investiert hat, bleibt im Regelverfahren.
Für Mieter: Die Erhöhung prüfen
Wer eine Erhöhung nach Modernisierung erhält, kann mit dem Rechner schnell einschätzen, ob die Summe plausibel ist. Diese Punkte sollten Sie danach abhaken:
- Wurde die Maßnahme rechtzeitig in Textform angekündigt? Sonst verschiebt sich der Zahlungsbeginn um sechs Monate.
- Ist ein Instandhaltungsanteil abgezogen, wenn Bauteile ohnehin fällig waren? Im vereinfachten Verfahren sind es pauschal 30 %.
- Sind Zuschüsse und Fördermittel berücksichtigt?
- Hält die Erhöhung die Kappung ein, auch zusammen mit früheren Umlagen der letzten sechs Jahre?
- Bedeutet die Erhöhung für Sie eine Härte? Teilen Sie die Gründe rechtzeitig mit (§ 559 Abs. 4). Das Rechenergebnis allein sagt dazu nichts.
Was nach der Berechnung kommt
- Die Maßnahme muss spätestens drei Monate vor Beginn in Textform angekündigt werden, mit dem erwarteten Erhöhungsbetrag (§ 555c BGB).
- Die Erhöhung wird dem Mieter in Textform erklärt und muss berechnet und erläutert sein (§ 559b Abs. 1).
- Der Mieter zahlt die höhere Miete ab dem dritten Monat nach Zugang der Erklärung. Bei fehlerhafter Ankündigung oder mehr als 10 % Abweichung verlängert sich die Frist um sechs Monate (§ 559b Abs. 2).
- Ob die Kosten Modernisierung oder Instandhaltung sind, entscheidet im Streitfall der Einzelfall. Hilfe bietet der Ratgeber zur Modernisierungsmieterhöhung. Für die Ankündigung gibt es eine Vorlage zum Ausfüllen.
Heizungstausch: Für den Einbau einer Heizungsanlage gilt § 559e BGB mit 10 % Umlage nach Abzug der Fördermittel, pauschal 15 % Instandhaltungsabzug und einer Kappung von 0,50 € je m² in sechs Jahren. Dieser Fall ist im Rechner nicht abgebildet.





