Hand bedient ein Wand-Thermostat mit Verbrauchsanzeige
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Nebenkostenvorauszahlung anpassen: Schreiben nach § 560 Abs. 4 BGB

Abrechnung vorliegen, Vorauszahlung passt nicht mehr? Mit den Eckdaten entsteht ein Schreiben, das die Anpassung in Textform erklärt, für Vermieter wie für Mieter.

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Generator Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung

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Die Regel in § 560 Abs. 4 BGB

Haben Mieter und Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, kann nach einer Abrechnung jede Seite durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Drei Punkte sind dabei entscheidend:

So kommen Sie auf den neuen Betrag

Nehmen Sie die auf den Mieter entfallenden Gesamtkosten aus der letzten Abrechnung und teilen Sie sie durch zwölf. Ein Beispiel: Laufen 2.520 € Betriebskosten auf, ergibt das 210 € im Monat. Wer bisher 180 € gezahlt hat, hat eine Nachzahlung von 360 € erlebt, und die Anpassung auf 210 € verhindert, dass sie sich im nächsten Jahr wiederholt. Die Kosten einzelner Positionen, etwa Heizung, haben sich häufig besonders stark verändert. Wie die Abrechnung aufgebaut ist, erklärt Nebenkosten abrechnen als Vermieter.

Vorauszahlung oder Pauschale?

Der Generator passt Vorauszahlungen an. Ist im Mietvertrag eine Pauschale vereinbart, gilt ein anderes Verfahren nach § 560 Abs. 1 BGB, bei dem die Erhöhung im Vertrag vorgesehen sein und der Grund der Erhöhung erläutert werden muss. Prüfen Sie deshalb zuerst im Mietvertrag, welche Variante dort steht.

Hinweis: Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Gibt es Streit über die Abrechnung selbst, klären Sie diesen zuerst; die Anpassung der Vorauszahlung baut auf einer gültigen Abrechnung auf.

Quellen

Häufige Fragen

Wann darf die Vorauszahlung angepasst werden?
Nach § 560 Abs. 4 BGB erst nach einer Abrechnung. Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag Vorauszahlungen vereinbart wurden. Ohne Abrechnung ist eine Änderung nur im Einvernehmen beider Seiten möglich.
Kann auch der Mieter die Vorauszahlung ändern?
Ja. Das Gesetz spricht von „jede Vertragspartei“. Ergibt die Abrechnung, dass die Vorauszahlungen deutlich zu hoch waren, kann auch der Mieter in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe erklären. Der Betrag muss sich aber an den tatsächlichen Kosten orientieren.
Braucht der Mieter für die Erhöhung eine Begründung?
Das Gesetz verlangt keine ausdrückliche Begründung, es genügt eine Erklärung in Textform. Sinnvoll ist trotzdem der Hinweis auf die Abrechnung und die dort ausgewiesenen Kosten, damit die Anpassung nachvollziehbar ist.
Wie hoch darf die neue Vorauszahlung sein?
Sie muss angemessen sein. Maßstab sind die tatsächlichen Kosten der letzten Abrechnung. Ein Zwölftel der Jahreskosten ist die klarste Orientierung. Ein pauschaler Sicherheitsaufschlag ist nicht zulässig.
Gilt das auch bei einer Betriebskostenpauschale?
Nein. Bei einer Pauschale gilt § 560 Abs. 1 bis 3 BGB: Erhöhungen müssen im Vertrag vorgesehen sein, und die Erklärung muss den Grund der Erhöhung erläutern. Ob Ihr Vertrag eine Pauschale oder eine Vorauszahlung vorsieht, steht im Abschnitt zu den Betriebskosten.
Reicht eine E-Mail?
Ja, Textform genügt (§ 126b BGB). Für den Nachweis des Zugangs ist ein Brief mit Einwurf-Einschreiben oder die Übergabe gegen Empfangsbestätigung trotzdem robuster.
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