CO₂-Kostenaufteilung
Seit dem 1. Januar 2023 tragen Mieter die Kosten der CO2-Bepreisung nicht mehr allein. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt sie zwischen Mieter und Vermieter — und knüpft die Verteilung an die energetische Qualität des Gebäudes.
Das Zehn-Stufen-Modell
Maßgeblich ist der spezifische CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je schlechter das Gebäude, desto höher der Anteil des Vermieters:
| Energetischer Zustand | Vermieteranteil | Mieteranteil |
|---|---|---|
| sehr hoher Ausstoß (unsanierter Altbau) | bis 95 % | ab 5 % |
| mittlerer Bereich | gestaffelt | gestaffelt |
| Effizienzhaus-Standard EH 55 oder besser | 0 % | 100 % |
Die Logik dahinter: Der Mieter kann durch sein Heizverhalten nur begrenzt sparen, wenn das Gebäude schlecht gedämmt ist. Die Verantwortung dafür liegt beim Eigentümer — und damit auch der Anreiz zur Sanierung.
Für Nichtwohngebäude gilt bis auf Weiteres eine hälftige Teilung.
Umsetzung in der Abrechnung
Die Berechnung obliegt dem Vermieter. Die Versorger müssen auf ihren Rechnungen die Brennstoffmenge, den Emissionsfaktor und den CO2-Kostenanteil ausweisen; diese Angaben sind die Grundlage.
Nimmt der Vermieter die Aufteilung nicht vor, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen.
Bei Etagenheizungen, bei denen der Mieter den Brennstoff selbst bezieht, kehrt sich der Ablauf um: Der Mieter berechnet den Vermieteranteil und kann ihn von diesem erstattet verlangen.
Bedeutung für Vermieter
Der Vermieteranteil sinkt mit jeder Effizienzstufe. Das macht die CO2-Kostenaufteilung zu einem direkten wirtschaftlichen Argument für energetische Maßnahmen — neben Modernisierungsumlage und Förderung.
Häufige Fragen
Gilt die Aufteilung auch für Fernwärme?
Ja, sofern die Wärme aus Brennstoffen erzeugt wird, die dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegen.
Was gilt bei Denkmalschutz?
Ist eine energetische Sanierung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, kann sich der Vermieteranteil halbieren.
Muss der Mieter die Aufteilung verlangen?
Nein. Sie ist von Amts wegen in der Abrechnung vorzunehmen. Unterbleibt sie, entsteht das Kürzungsrecht von 3 Prozent.