Bruttokaltmiete
Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten. Nicht enthalten sind Heizung und Warmwasser — genau darin unterscheidet sie sich von der Warmmiete.
Einordnung
| Begriff | Enthält |
|---|---|
| Nettokaltmiete | reine Raumnutzung |
| Bruttokaltmiete | Nettokaltmiete + kalte Betriebskosten |
| Warmmiete | Bruttokaltmiete + Heizung und Warmwasser |
Zu den kalten Betriebskosten zählen unter anderem Grundsteuer, Wasser und Entwässerung, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Aufzug, Allgemeinstrom, Versicherungen und Hauswart. Welche Kosten überhaupt als Betriebskosten umlagefähig sind, listet § 2 BetrKV abschließend auf; dass sie auf den Mieter umgelegt werden dürfen, muss nach § 556 Abs. 1 BGB im Mietvertrag vereinbart sein.
Rechenbeispiel: Nettokaltmiete 700 Euro, kalte Betriebskosten 150 Euro, Heiz- und Warmwasservorauszahlung 90 Euro.
| Größe | Betrag |
|---|---|
| Nettokaltmiete | 700 € |
| Bruttokaltmiete (700 € + 150 €) | 850 € |
| Warmmiete (850 € + 90 €) | 940 € |
| Kaution, höchstens 3 × Nettokaltmiete | 2.100 € |
Die Kaution fällt hier also nicht aus den 850 Euro, sondern aus den 700 Euro der Nettokaltmiete.
Wo die Bruttokaltmiete maßgeblich ist
Sozialrecht. Bei der Prüfung, ob Unterkunftskosten nach § 22 SGB II angemessen sind, stellen die Kommunen in aller Regel auf die Bruttokaltmiete ab. Heizkosten werden gesondert geprüft. Wer eine Mieterhöhung plant und einen Leistungsbezieher als Mieter hat, sollte deshalb die örtliche Angemessenheitsgrenze im Blick behalten.
Wohngeld. Beim Wohngeld zählt die zu berücksichtigende Miete einschließlich der Betriebskosten, aber ohne Heizkosten. Einzelheiten stehen im Eintrag Wohngeld.
Ältere Mietverträge. Manche Verträge weisen eine Bruttokaltmiete als Pauschale aus, über die nicht abgerechnet wird. Steigen die Betriebskosten, ist eine Anpassung nur bei entsprechender Vertragsklausel möglich (§ 560 Abs. 1 BGB).
Manche Mietspiegel. Die meisten Mietspiegel weisen Nettokaltmieten aus, einzelne arbeiten mit Bruttokaltmieten. Wer die Vergleichsmiete prüft, sollte deshalb in den Erläuterungen des jeweiligen Mietspiegels nachlesen, welche Größe er abbildet, bevor er Werte vergleicht.
Wofür sie nicht maßgeblich ist
- Kautionsberechnung — hier gilt die Nettokaltmiete, also die Miete ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten (§ 551 Abs. 1 BGB). Ausnahme: Steht im Vertrag nur eine Inklusivmiete ohne Aufschlüsselung, lässt sich die Nettokaltmiete nicht abtrennen. Die Obergrenze von drei Monatsmieten bezieht sich dann auf diese Gesamtmiete.
- Mietminderung — gemindert wird die Bruttomiete einschließlich Heizkostenvorauszahlung.
- Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete — auch hier zählt in der Regel die Nettokaltmiete. Bei einer Bruttokaltmiete oder Inklusivmiete im Vertrag müssen die enthaltenen Betriebskosten zum Vergleich herausgerechnet werden (oder ein Mietspiegel mit Bruttokaltmieten genutzt werden).
Häufige Fragen
Ist die Bruttokaltmiete dasselbe wie die Teilinklusivmiete?
Nicht ganz. Bei der Teilinklusivmiete ist nur ein Teil der Betriebskosten enthalten, der Rest wird separat abgerechnet. Die Bruttokaltmiete umfasst sämtliche kalten Betriebskosten.
Wird die Kaution aus der Bruttokaltmiete berechnet?
In der Regel nein. Bezugsgröße ist die Nettokaltmiete, die Betriebskosten werden nicht mitgezählt, wenn sie als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesen sind. Wer die Kaution aus der Bruttokaltmiete berechnet, verlangt dann zu viel. Anders liegt es bei einer Inklusivmiete ohne Aufschlüsselung: Hier gibt es keine getrennte Nettokaltmiete, die Obergrenze richtet sich nach der vereinbarten Gesamtmiete. Mehr dazu unter Mietkaution: Höhe und Berechnung.
Warum prüft das Jobcenter die Bruttokaltmiete?
Weil sie die dauerhaft anfallenden, nicht verbrauchsabhängigen Wohnkosten abbildet. Heizkosten schwanken stark und werden deshalb getrennt beurteilt.
Quellen
- Primärquelle § 2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten — Bundesministerium der Justiz; Katalog der umlagefähigen Betriebskosten, abgerufen am 24.10.2026
- Primärquelle § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten — Bundesministerium der Justiz; Umlage, Pauschale und Vorauszahlung, abgerufen am 24.10.2026
- Primärquelle § 560 BGB – Veränderungen von Betriebskosten — Bundesministerium der Justiz; Anpassung von Pauschalen, abgerufen am 24.10.2026
- Primärquelle § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — Bundesministerium der Justiz; Kautionshöhe, abgerufen am 24.10.2026
- Primärquelle § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete — Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.10.2026
- Primärquelle § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung — Bundesministerium der Justiz; Angemessenheit der Unterkunftskosten, abgerufen am 24.10.2026
- Primärquelle § 11 WoGG – Zu berücksichtigende Miete und Belastung — Bundesministerium der Justiz; Wohngeld, abgerufen am 24.10.2026