Was in eine Ratenzahlungsvereinbarung gehört
- Wer, wofür, wie viel: Parteien, Wohnung, Zeitraum und Höhe des Rückstands
- Rate und Termine: Höhe, Start, Fälligkeit, Zahlungsweg
- Laufende Miete: Sie wird zusätzlich pünktlich gezahlt, sonst entsteht ein neuer Rückstand
- Verfallklausel: Bleibt eine Rate aus, wird der Rest sofort fällig
- Kündigung: Wird sie zurückgestellt oder bleibt sie vorbehalten? Das sollte ausdrücklich dastehen
- Kaution: Sie wird nicht verrechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist
Zwei Fehler, die teuer werden
Schweigen zur Kündigung. Wer Raten annimmt und nichts dazu sagt, kann später Mühe haben, wegen derselben Rückstände zu kündigen. Eine klare Regel verhindert beides: dass der Mieter sich sicher glaubt und dass der Vermieter an die Vereinbarung gebunden bleibt, obwohl sie gebrochen wurde.
Rückstand aus den Augen verlieren. Die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB knüpfen an Rückstände mit der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine oder, über einen längeren Zeitraum, an einen Gesamtrückstand von zwei Monatsmieten an. Läuft die laufende Miete zusätzlich auf, kann trotz Vereinbarung ein neuer Kündigungsgrund entstehen. Deshalb ist die pünktliche laufende Miete Teil der Vereinbarung.
Hilfe für Mieter
Mieter in Zahlungsschwierigkeiten sollten nicht warten, bis eine Kündigung kommt. Wer früh das Gespräch sucht und konkrete Raten anbietet, hat meist bessere Karten. Eine Schuldnerberatung und die Sozialbehörde können zusätzlich helfen; unter Umständen übernimmt eine öffentliche Stelle den Rückstand. Zum Weiterlesen: Was kann man bei Mietrückstand tun?
Hinweis: Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Bei hohen Rückständen, laufender Kündigung oder Räumungsklage sollten Sie eine Anwältin oder einen Anwalt, einen Mieterverein oder Eigentümerverband einbeziehen.
Quellen
- Primärquelle§ 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 569 Abs. 3 BGB – Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Wohnraum— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 286 BGB – Verzug des Schuldners— Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle§ 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten— Bundesministerium der Justiz




