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Laub und Herbstpflichten: Wer muss fegen, Rinnen reinigen und Bäume kontrollieren?

Symbolbild · KI-generiert
Nasses Herbstlaub auf den Steinstufen vor einem Hauseingang, daneben ein Reisigbesen an der WandKI-generiert

Im Herbst fällt nicht nur das Laub, es fällt auch Verantwortung an: Nasses Laub auf dem Gehweg ist glatt wie Eis, und wer stürzt, fragt nach dem Verantwortlichen. Wer fegen muss, was der Vermieter vor dem Winter erledigen sollte und welche Kosten sich umlegen lassen, ist rechtlich klarer geregelt, als es im Alltag wirkt.


Wer muss Laub entfernen?

Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Verkehrssicherungspflicht: Wer einen Verkehr auf seinem Grundstück eröffnet, muss Dritte vor vermeidbaren Gefahren schützen. Bei Laub heißt das, dass Zuwege, Eingänge, Treppen und Gehwege nicht zur Rutschfalle werden dürfen. Der Eigentümer ist Schuldner dieser Pflicht, bei Gehwegen zusätzlich über die Reinigungssatzung der Gemeinde, die die Pflicht meist den Anliegern auferlegt. Welche Fläche, wie oft und bis wann, steht dort.

Der Eigentümer darf die Aufgabe weitergeben, an einen Hausmeisterdienst, einen Gartenbetrieb oder den Mieter. Aber:

  • An den Mieter lässt sie sich nur wirksam übertragen, wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung das eindeutig regelt. Pauschale Klauseln, die dem einzelnen Mieter im Mehrfamilienhaus die gesamte Anlage aufbürden, sind angreifbar. Mehr zum Thema im Beitrag Hausordnung im Mehrfamilienhaus.
  • Die Pflicht bleibt beim Eigentümer als Kontroll- und Auswahlpflicht. Wer sie delegiert, muss stichprobenartig prüfen, ob sie erfüllt wird. Wer das unterlässt, haftet bei einem Sturz trotzdem mit.

Bei Einfamilienhäusern und einzeln vermieteten Häusern mit Garten ist die Übertragung auf den Mieter häufiger und eher zulässig, weil dieser das Grundstück allein nutzt. Im Zweifel hilft ein Blick in die Hausordnung und ins Übergabeprotokoll.

Wie oft und wie gründlich?

Das Gesetz verlangt Sicherheit, keine Perfektion. Rechtsprechung und Kommunen stellen auf das Zumutbare ab. Bei starkem Laubfall ist es nicht verlangt, nach jedem Blatt zu fegen, wohl aber, sich abzeichnende Gefahrenstellen zeitnah zu entschärfen: Treppen, Rampen, Hauseingänge und der Weg zu den Mülltonnen zuerst, Randbereiche zuletzt. Nasses Laub ist gefährlicher als trockenes, nach Regen ist früher zu handeln. Konkrete Zeitfenster stehen, wenn überhaupt, in der Reinigungssatzung der Gemeinde.

Für den Streitfall zählt Dokumentation: Wer ein kurzes Protokoll führt, wann gefegt wurde, und mit Fotos belegt, hat mehr in der Hand als jede Zusicherung. Für Eigentümer lohnt ein Reinigungsplan, der Laubwochen im Herbst ausdrücklich enthält.

Wer haftet bei einem Sturz?

Stürzt jemand auf nassem Laub, prüft das Gericht, ob der Verantwortliche seine Pflicht verletzt hat (§ 823 BGB). Das hängt von drei Fragen ab:

  1. War die Gefahr erkennbar und vermeidbar? Eine zugelaufene Treppe an einem regnerischen Novembertag ja, ein einzelnes Blatt eher nicht.
  2. Wurde in zumutbarem Abstand gereinigt? Hier hilft das Protokoll.
  3. Wer war zuständig? Eigentümer, Hausmeisterdienst oder Mieter, je nach Vereinbarung.

Der Geschädigte kann Schmerzensgeld und Ersatz von Behandlungskosten verlangen. Für Vermieter und Eigentümer ist das ein klassischer Fall für die Vermieterhaftpflichtversicherung, die berechtigte Ansprüche Dritter abdeckt und unberechtigte abwehrt. Wer die Pflicht an einen Dienstleister abgibt, sollte sich dessen Haftpflichtschutz bestätigen lassen. Dieselbe Logik gilt im Winter für Schnee und Eis; sie ist ausführlich im Beitrag Schneeräumpflicht im Winter beschrieben.

Was Vermieter vor dem Winter erledigen sollten

Laub ist nur die sichtbarste Herbstaufgabe. Wer mehrere Wohnungen hält, plant im Oktober und November eine kurze Checkliste ein:

AufgabeWarum jetzt
Dachrinnen und Fallrohre reinigenVerstopfte Rinnen laufen über, Wasser dringt in Fassade und Keller.
Hofabläufe und Kellerlichtschächte freimachenStarkregen im Herbst staut sich sonst im Gebäude.
Bäume auf Totholz und Bruchgefahr prüfenSturmschäden im Herbst sind der häufigste Haftungsfall bei Bäumen. Eine regelmäßige Sichtkontrolle gehört zur Verkehrssicherung.
Außenwasserhähne absperren und entleerenVerhindert Frostschäden an Leitungen und Armaturen.
Wege, Treppen und Beleuchtung prüfenFrüh einsetzende Dunkelheit macht lose Platten und defekte Lampen zur Gefahr.
Heizung vor Heizperiode prüfen lassenAusfälle im Winter sind Mietminderungsgründe.

Wer die Kontrolltermine im Kalender festhalten will, nutzt am einfachsten das Vermieter-Cockpit: Dort lassen sich Fristen je Wohnung anlegen und als Kalendereintrag exportieren.

Welche Kosten lassen sich umlegen?

Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung sind folgende Positionen aus § 2 BetrKV einschlägig:

  • Gartenpflege (Nr. 10): Rasen, Hecken, Laubbeseitigung auf den zur Mietsache gehörenden Flächen
  • Straßenreinigung (Nr. 8): wenn die Gemeinde dafür Gebühren erhebt oder die Pflicht auf den Eigentümer übertragen ist
  • Hauswart (Nr. 14): bei Beauftragung eines Hausmeisters, ohne Anteile für Verwaltung und Reparaturen
  • Gebäudereinigung (Nr. 9): Treppenhaus und Gemeinschaftsflächen

Voraussetzung ist immer, dass der Mietvertrag die Betriebskosten ausdrücklich auf den Mieter umlegt und die Position benennt. Bei der Dachrinnenreinigung gilt das besonders: Sie ist nicht in den Katalog aufgenommen, kann aber als sonstige Betriebskosten (Nr. 17) umgelegt werden, wenn der Mietvertrag sie namentlich nennt. Reparatur und Austausch von Rinnen bleiben dagegen immer Sache des Vermieters.

Laubbläser, Entsorgung und Nachbarn

Laubbläser und Laubsammler sind Maschinen im Sinne der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). In Wohngebieten dürfen sie werktags nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr laufen, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Ausgenommen sind Geräte mit EU-Umweltzeichen. Gemeinden können strengere Regeln erlassen. Wer in einer Wohnanlage fegt, tut gut daran, die Zeiten mit der Hausordnung abzugleichen.

Entsorgung: Laub gehört in die Biotonne oder auf den Kompost, an vielen Orten gibt es zusätzlich Laubsäcke oder kommunale Sammelstellen. Verbrennen ist in der Regel verboten, die genauen Regeln bestimmen Abfallsatzung und Landesrecht. Laub in die Restmülltonne oder auf fremde Grundstücke zu kehren ist keine Lösung.

Laub vom Nachbarbaum muss ein Grundstückseigentümer grundsätzlich hinnehmen, solange es ortsüblich ist (§ 906 BGB). Ein Ausgleichsanspruch besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei erheblicher Beeinträchtigung, und richtet sich an den Eigentümer, nicht an den Mieter. Mieter sollten solche Probleme dem Vermieter melden, der sie gegenüber dem Nachbarn geltend machen kann.

Häufige Fragen

Muss der Mieter Laub fegen?

Nur wenn die Pflicht wirksam auf ihn übertragen wurde. Ohne Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung bleibt sie beim Eigentümer. Auch bei wirksamer Übertragung muss der Eigentümer die Erfüllung kontrollieren.

Wie oft muss Laub auf dem Gehweg entfernt werden?

Nicht ständig. Maßstab ist das Zumutbare: Gefahrenstellen wie Treppen, Eingänge und nasse Gehwege haben Vorrang, bei stärkerem Laubfall und Regen ist früher zu handeln. Die örtliche Reinigungssatzung kann konkrete Vorgaben enthalten.

Darf der Vermieter die Laubbeseitigung auf alle Mieter umlegen?

Ja, soweit sie unter Gartenpflege, Straßenreinigung oder Hauswart fällt und der Mietvertrag die Umlage dieser Betriebskosten vorsieht. Reparatur- und Verwaltungskosten gehören nicht dazu.

Wer reinigt die Dachrinne?

Grundsätzlich der Vermieter. Als sonstige Betriebskosten ist sie nur umlagefähig, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich nennt.

Muss ich Laub vom Baum des Nachbarn hinnehmen?

In aller Regel ja. Laub gilt als ortsüblich. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nur in Ausnahmefällen und richtet sich an den Grundstückseigentümer.

Wann darf ich einen Laubbläser benutzen?

In Wohngebieten werktags von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr, nicht an Sonn- und Feiertagen. Geräte mit EU-Umweltzeichen dürfen werktags von 7 bis 20 Uhr laufen. Örtliche Regeln können strenger sein.

Quellen


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