Aufgeschlagener Jahresplaner mit zwölf Monatskacheln, markierten Fristen, Bleistift und Wohnungsschlüssel mit Anhänger

Fristen-Kalender für Vermieter

Das Vermieterjahr

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Vermieter tragen keine einzelne große Aufgabe, sondern viele kleine, die im Jahreslauf wiederkehren und teils harte Fristen haben. Diese Übersicht ordnet sie nach Monaten: mit Frist, Rechtsgrundlage und dem passenden Rechner oder Artikel.

Feste Termine stehen bei jeder Aufgabe. Wo die Fristen von der einzelnen Wohnung abhängen, etwa bei Mieterhöhung, Indexanpassung oder Abrechnung, rechnet das Vermieter-Cockpit sie je Wohnung aus. Rechtsstand und Fristen sind Orientierung, keine Rechtsberatung; im Zweifel klärt der Einzelfall ein Fachanwalt oder der Eigentümerverband.

Januar

  • Indexmiete: Verbraucherpreisindex prüfen

    Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Dezemberwert um die Monatsmitte. Bei Indexmietverträgen lässt sich daraus die mögliche Anpassung ableiten, sofern die Miete ein Jahr unverändert war.

    § 557b BGBIm Cockpit je Wohnung

  • Vorauszahlungen nach der Abrechnung anpassen

    Nach einer Abrechnung darf jede Seite die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen. Die Erklärung braucht die Textform.

    § 560 Abs. 4 BGB

  • Belege des Vorjahres sammeln

    Rechnungen für Reparaturen, Zinsen, Verwaltung und Versicherungen für die Anlage V zusammenstellen, solange sie noch vorliegen.

Februar

  • Grundsteuer-Rate zahlen

    Die Gemeinde zieht die Grundsteuer in Quartalsraten ein. Wer nicht per Lastschrift zahlt, überweist bis zum Fälligkeitstag. Umlegbar ist sie über die Nebenkosten.

    Frist: 15. Februar§ 28 GrStG

  • Mieterhöhung prüfen

    Kappungsgrenze, Sperrfrist und Vergleichsmiete gemeinsam prüfen. Die Miete muss zum Wirksamwerden der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert sein; die Frist selbst rechnet das Cockpit je Wohnung.

    § 558 BGBIm Cockpit je Wohnung

  • Abrechnung des Vorjahres vorbereiten

    Die Verbrauchsdaten zum 31. Dezember liegen jetzt vor. Wer früh abrechnet, hat die Frist nicht im Nacken und kann Nachzahlungen früher einplanen.

    § 556 Abs. 3 BGBIm Cockpit je Wohnung

März

  • Legionellenprüfung planen

    Bei zentraler Warmwasserbereitung mit Großanlage (Speicher über 400 Liter oder Leitungsvolumen über 3 Liter) ist die Untersuchung im Mehrfamilienhaus alle drei Jahre vorgeschrieben.

    Trinkwasserverordnung

  • Abrechnung für das Vorjahr versenden

    Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Ein Versand im Frühjahr lässt Zeit für Rückfragen und Korrekturen.

    Frist: 31. Dezember (Ausschlussfrist)§ 556 Abs. 3 BGBIm Cockpit je Wohnung

  • Bäume und Außenanlagen nach dem Winter prüfen

    Als Eigentümer tragen Sie die Verkehrssicherungspflicht. Bruchgefahr durch Sturm und Schnee ist nach dem Winter der übliche Prüfanlass.

April

  • Ende der Heizperiode

    Die Heizperiode läuft üblicherweise bis zum 30. April. Danach darf die Heizung abgestellt werden, muss aber bei anhaltender Kälte wieder anspringen.

    Frist: 30. April (üblich)

  • Anlage V vorbereiten

    Mieteinnahmen und Werbungskosten des Vorjahres zusammenführen. Bei Erhaltungsaufwand ist zu klären, ob er sofort absetzbar ist oder verteilt wird.

Mai

  • Grundsteuer-Rate zahlen

    Die Gemeinde zieht die Grundsteuer in Quartalsraten ein. Wer nicht per Lastschrift zahlt, überweist bis zum Fälligkeitstag. Umlegbar ist sie über die Nebenkosten.

    Frist: 15. Mai§ 28 GrStG

  • Mietspiegel und Vergleichsmiete prüfen

    Viele Städte aktualisieren ihren Mietspiegel im Zwei-Jahres-Rhythmus. Ein neuer Stand ist der Anlass, die Vergleichsmiete der eigenen Wohnungen neu zu bestimmen.

Juni

  • Halbjahresprüfung der Mietkautionen

    Für jede Wohnung prüfen: Liegt die Kaution getrennt angelegt und wurden Zinsen gutgeschrieben? Ein Kontoauszug je Konto genügt.

    § 551 Abs. 3 BGBIm Cockpit je Wohnung

  • Zahlungseingänge und Rückstände durchsehen

    Offene Beträge früh ansprechen. Bei zwei Monatsmieten Rückstand kommt eine fristlose Kündigung in Betracht.

    § 543 Abs. 2 BGB

Juli

  • Steuererklärung abgeben

    Wer die Erklärung selbst erstellt, gibt sie in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres ab. Mit Steuerberater gilt eine spätere Frist.

    Frist: 31. Juli

  • Abrechnung fertigstellen, falls noch offen

    Wer die Abrechnung des Vorjahres noch nicht versandt hat, sollte sie jetzt abschließen. Bis Dezember bleibt Zeit, aber nicht mehr für Rückfragen.

    § 556 Abs. 3 BGBIm Cockpit je Wohnung

August

  • Grundsteuer-Rate zahlen

    Die Gemeinde zieht die Grundsteuer in Quartalsraten ein. Wer nicht per Lastschrift zahlt, überweist bis zum Fälligkeitstag. Umlegbar ist sie über die Nebenkosten.

    Frist: 15. August§ 28 GrStG

  • Heizungswartung beauftragen

    Wartungstermine vor der Heizperiode sind im September und Oktober knapp. Wer jetzt bucht, bekommt einen Termin.

September

  • Winterdienst regeln

    Räum- und Streupflicht klären: Wer übernimmt sie, ist sie im Mietvertrag oder in der Hausordnung übertragen, und wer vertritt bei Abwesenheit?

  • Rauchmelder und Heizanlage kontrollieren

    Wer die jährliche Prüfung der Rauchmelder trägt, richtet sich nach Landesrecht und Vertrag. Vor der Heizperiode auch Heizkörper und Thermostate stichprobenhaft prüfen.

Oktober

  • Heizperiode beginnt

    Ab dem 1. Oktober wird üblicherweise geheizt. Fällt die Heizung aus, entstehen Minderungsansprüche; eine Störung deshalb schnell beheben lassen.

    Frist: 1. Oktober (üblich)

  • Offene Abrechnungen erledigen

    Für Abrechnungszeiträume, die im Vorjahr endeten, bleiben noch drei Monate bis zur Ausschlussfrist. Wer jetzt noch nichts versandt hat, plant den Versand ein.

    Frist: 31. Dezember§ 556 Abs. 3 BGBIm Cockpit je Wohnung

November

  • Grundsteuer-Rate zahlen

    Die Gemeinde zieht die Grundsteuer in Quartalsraten ein. Wer nicht per Lastschrift zahlt, überweist bis zum Fälligkeitstag. Umlegbar ist sie über die Nebenkosten.

    Frist: 15. November§ 28 GrStG

  • Leerstehende Wohnungen winterfest machen

    Bei Leerstand Wasser absperren oder Mindesttemperatur halten, Rohrbruchschäden vermeiden und die Gebäudeversicherung auf Leerstandsklauseln prüfen.

Dezember

  • Letzter Termin für die Abrechnung des Vorjahres

    Geht die Abrechnung nach dem 31. Dezember zu, kann der Vermieter Nachzahlungen in aller Regel nicht mehr verlangen.

    Frist: 31. Dezember§ 556 Abs. 3 BGBIm Cockpit je Wohnung

  • Mieterhöhung zum 1. März vorbereiten

    Geht ein Erhöhungsverlangen bis Ende Dezember zu, wirkt es ab dem 1. März. Die Zustimmungsfrist des Mieters endet mit Ablauf des zweiten Kalendermonats.

    Frist: Zugang bis 31. Dezember§ 558b BGBIm Cockpit je Wohnung

  • Jahresabschluss der Kautionskonten

    Zinsgutschriften und Kontostand je Wohnung festhalten. Sie werden für die Kautionsabrechnung bei Auszug gebraucht.

Quellen