Verbrauchserfassung
Die Verbrauchserfassung ist die Messung dessen, was jede Wohnung an Heizwärme und Warmwasser tatsächlich verbraucht. Ohne sie lässt sich nicht verbrauchsabhängig abrechnen, und die Heizkostenverordnung verlangt genau das. Gemeint ist die Technik an Heizkörper und Warmwasserleitung, nicht die Abrechnung selbst.
Wer schuldet die Erfassung?
Nach § 4 Abs. 1 HeizkostenV ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Das gilt auch dann, wenn er die Abrechnung an einen Messdienstleister gibt: Der Dienstleister führt aus, die Pflicht bleibt beim Eigentümer.
Mieter haben einen Anspruch darauf. Nach § 4 Abs. 4 dürfen Nutzer vom Eigentümer verlangen, dass er seine Pflichten aus der Verbrauchserfassung erfüllt.
Womit wird erfasst?
| Verbrauch | Gerät | Messgröße |
|---|---|---|
| Heizwärme | Heizkostenverteiler am Heizkörper | dimensionslose Verbrauchseinheiten |
| Heizwärme | Wärmezähler (z. B. bei Fußbodenheizung oder Etagenverteilung) | Kilowattstunden |
| Warmwasser | Warmwasserzähler | Kubikmeter |
Die Geräte müssen nach § 5 HeizkostenV den anerkannten technischen Regeln entsprechen und zur Anlage passen. Neue Geräte müssen fernablesbar sein, bestehende Geräte ohne Fernablesung müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder getauscht werden, sofern das nicht technisch unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Die Einzelheiten stehen unter Funkzähler-Pflicht bis 31. Dezember 2026.
Was Mieter dulden müssen
Die Räume werden mit den Geräten ausgestattet, und Mieter müssen das dulden (§ 4 Abs. 2). Das umfasst Montage, Wartung, Austausch und Ablesung. Will der Eigentümer die Geräte mieten oder auf andere Weise überlassen bekommen, statt sie zu kaufen, muss er das den Nutzern vorher mitteilen und die dadurch entstehenden Kosten nennen. Widerspricht die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats, unterbleibt die Maßnahme.
Wer trägt die Kosten?
Die Kosten der Verbrauchserfassung gehören zu den umlagefähigen Heizkosten (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV): die Miete der Geräte, ihre Eichung, die Ablesung sowie die Berechnung und Aufteilung. Der Kaufpreis eigener Geräte ist dagegen nicht umlagefähig. Eine Rechnung dazu enthält Heizkostenabrechnung selbst erstellen oder Messdienst?.
Wenn die Erfassung ausfällt
Lässt sich der Verbrauch wegen eines Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erfassen, darf er nach den Regeln des § 9a HeizkostenV geschätzt werden, etwa aus dem Verbrauch früherer Zeiträume oder vergleichbarer Räume. Fehlt die Erfassung dagegen ganz, obwohl sie vorgeschrieben ist, darf der Mieter seinen Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV).
Häufige Fragen
Darf der Mieter die Geräte selbst ablesen oder austauschen?
Die Ablesung übernimmt in der Regel der Messdienstleister oder der Eigentümer. Mieter sollten Geräte nicht eigenmächtig entfernen, tauschen oder einen anderen Ablesedienst beauftragen. Wer wissen will, wer für das Haus zuständig ist, kann den Vermieter schriftlich danach fragen.
Gilt die Pflicht in jedem Gebäude?
Nein. Die Heizkostenverordnung kennt Ausnahmen, etwa für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt. Sie sind im Glossareintrag Heizkostenverordnung beschrieben.
Quellen
- Primärquelle § 4 HeizkostenV – Pflicht zur Verbrauchserfassung — Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle § 5 HeizkostenV – Ausstattung zur Verbrauchserfassung — Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle § 7 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung — Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle § 12 HeizkostenV – Kürzungsrecht, Übergangsregelungen — Bundesministerium der Justiz