Heizkosten im Winter 2026/27: Heizöl fast 50 % teurer, Gas günstiger

Am 1. Oktober beginnt die Heizperiode — und selten lagen die Preise der Heizenergien so weit auseinander wie in diesem Herbst. Leichtes Heizöl kostete im August 2026 nach Angaben des Statistischen Bundesamts 49,6 % mehr als ein Jahr zuvor. Erdgas war im selben Zeitraum 2,9 % günstiger, Fernwärme 1,0 %. Welche Heizkostenabrechnung im nächsten Jahr ins Haus flattert, entscheidet deshalb vor allem eine Frage: Womit wird das Haus beheizt?
Die Preise im Überblick
| Energieträger | Veränderung August 2026 zu August 2025 |
|---|---|
| Leichtes Heizöl | +49,6 % |
| Erdgas (einschließlich Betriebskosten) | −2,9 % |
| Fernwärme | −1,0 % |
| Strom | −5,5 % |
| Haushaltsenergie insgesamt | −0,7 % |
Quelle: Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex August 2026.
Den Rückgang bei Strom, Erdgas und Fernwärme führt das Statistische Bundesamt teilweise auf die Maßnahmen der Bundesregierung seit Jahresbeginn zurück. Die Teuerung beim Heizöl geht wie die bei den Kraftstoffen vor allem auf den Iran-Krieg zurück. Weil Heizöl nur einen kleinen Teil der Ausgaben aller Haushalte für Energie ausmacht, fällt es im Gesamtindex kaum ins Gewicht — für Haushalte mit Ölheizung ist es dagegen der entscheidende Posten.
Warum Gas günstiger ist — und trotzdem nicht billig wird
Drei Entwicklungen überlagern sich beim Gaspreis:
Die Gasspeicherumlage ist weg. Seit dem 1. Januar 2026 entfällt die Umlage von zuletzt 0,289 Cent je Kilowattstunde. Für einen Haushalt mit 20.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch sind das nach Angaben der Bundesregierung knapp 58 Euro weniger im Jahr.
Die Beschaffung ist wieder teurer. Die Einkaufspreise an den Energiebörsen haben sich laut dem Vergleichsportal Verivox zeitweise nahezu verdoppelt. Neukunden zahlen im September 2026 im Schnitt rund 11,2 Cent je Kilowattstunde. Bestandskunden mit laufender Preisgarantie spüren das erst, wenn ihr Vertrag ausläuft oder der Versorger die Preise anpasst.
Der CO₂-Preis bleibt. Er liegt 2026 im Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne und macht beim Gas nach Berechnungen des ADAC bis zu 1,55 Cent je Kilowattstunde aus. Für 2027 hat das Bundeskabinett am 12. August beschlossen, die eigentlich vorgesehene Erhöhung auszusetzen; die Gesetzesänderung steht noch aus. Der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr, der den nationalen Preis ablösen soll, beginnt erst 2028.
Hinzu kommt die Versorgungslage: Die Gasspeicher sind nach Angaben der Bundesnetzagentur derzeit deutlich niedriger gefüllt als in den Vergleichszeiträumen der Vorjahre. Die Behörde bewertet die Versorgung dennoch als stabil; seit dem 1. Juli 2025 gilt die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas, die frühere Alarmstufe ist aufgehoben. Maßstab für den Winter ist eine Füllstandsvorgabe von 30 % zum 1. Februar 2027.
Was das in Euro bedeutet
Ein vereinfachtes Beispiel für eine 70-Quadratmeter-Wohnung mit einem Verbrauch von rund 10.000 Kilowattstunden im Jahr, bei gleichem Verbrauch wie im Vorjahr:
| Heizkosten Vorjahr | Preisänderung | Heizkosten neu | |
|---|---|---|---|
| Erdgas | 1.200 € | −2,9 % | rund 1.165 € |
| Heizöl | 1.100 € | +49,6 % | rund 1.645 € |
Beim Gas bewegt sich die Abrechnung damit kaum; Wetter und Heizverhalten wiegen schwerer als der Preis. Bei der Ölheizung stehen dagegen gut 500 Euro mehr im Raum — ein Betrag, den eine unveränderte Vorauszahlung nicht abdeckt. Wie stark die Abrechnung tatsächlich steigt, hängt allerdings davon ab, wann der Vermieter den Tank gefüllt hat: Wurde das Öl vor dem Preissprung gekauft, wird zunächst dieser Bestand verbraucht und abgerechnet.
Die CO₂-Kosten stecken bereits im Preis. Bei 10.000 Kilowattstunden Gas sind es bis zu 155 Euro im Jahr — einen Teil davon muss der Vermieter tragen, je nachdem, wie viel CO₂ das Gebäude je Quadratmeter ausstößt. Wie sich die Kosten nach dem Stufenmodell aufteilen, rechnet der CO₂-Kostenrechner aus.
Für Mieter: die Nachzahlung im Blick behalten
- Den Verbrauch verfolgen. Sind in der Wohnung fernablesbare Heizkostenverteiler oder Zähler eingebaut, muss der Gebäudeeigentümer seit 2022 monatlich über den Verbrauch informieren — mit einem Vergleich zum Vormonat und zum Vorjahresmonat (§ 6a Heizkostenverordnung). Wer diese Werte nicht bekommt, kann sie einfordern.
- Bei Ölheizung vorsorgen. Legen Sie monatlich einen Betrag zurück oder bieten Sie dem Vermieter an, die Vorauszahlung freiwillig zu erhöhen. Eine einvernehmliche Anpassung ist jederzeit möglich und verteilt die Mehrkosten über das Jahr, statt sie in einer Nachzahlung zu bündeln.
- Die Abrechnung prüfen. Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Typische Fehler — falscher Umlageschlüssel, nicht umlagefähige Kosten, fehlende Verbrauchswerte — zeigt der Beitrag zu den häufigsten Fehlern in der Nebenkostenabrechnung; nachrechnen lässt sich die Abrechnung mit dem Nebenkostenabrechnungs-Rechner.
- Beim Auszug an die Kaution denken. Steht eine hohe Heizkostennachzahlung aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung einbehalten — wie viel, erklärt der Beitrag zu Mietkaution und Nebenkostenabrechnung.
Für Vermieter: jetzt die Weichen stellen
- Öl wirtschaftlich einkaufen. Bei der Abrechnung gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 BGB). Wer den Tank füllt, sollte mehrere Angebote einholen und die Wahl dokumentieren — unwirtschaftlich hohe Kosten muss der Mieter nicht tragen.
- Die Vorauszahlung nach der nächsten Abrechnung anpassen. Einseitig ist das nur im Anschluss an eine Abrechnung möglich (§ 560 Abs. 4 BGB), in Textform und ohne pauschalen Sicherheitszuschlag. Konkret absehbare Kostensteigerungen dürfen dabei berücksichtigt werden. Fristen, Rechenbeispiel und Musterformulierung stehen im Beitrag zur Nebenkostenerhöhung.
- Früh informieren. Wer Mieter mit Ölheizung schon jetzt auf die Preisentwicklung hinweist und eine freiwillig höhere Vorauszahlung anbietet, erspart beiden Seiten eine Nachzahlung, die manchen Haushalt überfordert.
- Die monatliche Verbrauchsinformation sicherstellen. Sind fernablesbare Geräte eingebaut, ist sie Pflicht. Viele Messdienstleister liefern sie als Portal oder App — es lohnt, das vor dem Winter zu prüfen.
- Die CO₂-Aufteilung vorbereiten. Die Einstufung des Gebäudes nach dem Stufenmodell gehört in die Heizkostenabrechnung; der CO₂-Kostenrechner ermittelt den Vermieteranteil.
Häufige Fragen
Wird die Heizkostenabrechnung für 2026 teurer?
Das hängt vor allem vom Energieträger ab. Wer mit Erdgas oder Fernwärme heizt, zahlt nach den Daten des Statistischen Bundesamts derzeit etwas weniger als vor einem Jahr. Bei Ölheizungen ist leichtes Heizöl dagegen um 49,6 % teurer geworden — dort drohen deutliche Nachzahlungen, sofern das Öl zu den aktuellen Preisen eingekauft wurde.
Darf der Vermieter die Vorauszahlung wegen gestiegener Ölpreise sofort erhöhen?
Nein, nicht einseitig. Nach § 560 Abs. 4 BGB kann die Vorauszahlung nur im Anschluss an eine Abrechnung angepasst werden. Einvernehmlich ist eine höhere Vorauszahlung jederzeit möglich — Mieter können auch von sich aus mehr zahlen, um eine hohe Nachzahlung zu vermeiden.
Gibt es die Gasspeicherumlage noch?
Nein. Die Gasspeicherumlage ist seit dem 1. Januar 2026 abgeschafft. Sie betrug zuletzt 0,289 Cent pro Kilowattstunde; ein Haushalt mit 20.000 Kilowattstunden Verbrauch spart dadurch nach Angaben der Bundesregierung knapp 58 Euro im Jahr.
Wie hoch ist der CO₂-Preis 2027?
Nach dem Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026 soll er auf dem Niveau von 2026 bleiben, also im Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne. Die Gesetzesänderung muss noch beschlossen werden. Der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr startet erst 2028.
Habe ich Anspruch auf monatliche Verbrauchsinformationen?
Ja, wenn in der Wohnung fernablesbare Messgeräte eingebaut sind. Dann muss der Gebäudeeigentümer seit 2022 monatlich über den Verbrauch informieren, einschließlich eines Vergleichs mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat (§ 6a Heizkostenverordnung).
Quellen
- Primärquelle Inflationsrate im August 2026 bei +2,9 % — Statistisches Bundesamt
- Primärquelle Abschaffung der Gasspeicherumlage — Bundesregierung
- Primärquelle Aktuelle Lage der Gasversorgung — Bundesnetzagentur
- Primärquelle § 6a HeizkostenV – Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen — Bundesministerium der Justiz
- Primärquelle § 560 BGB – Veränderungen von Betriebskosten — Bundesministerium der Justiz
- Sekundärquelle CO₂-Preis fürs Heizen 2026 — ADAC
- Sekundärquelle Gaspreisentwicklung 2026 — Verivox