Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte, die ihr Wohnen aus eigenem Einkommen nicht vollständig tragen können, aber keine Transferleistungen wie Bürgergeld beziehen. Grundlage ist das Wohngeldgesetz (WoGG). Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Das Gesetz kennt zwei Formen (§ 1 Abs. 2 WoGG):
| Form | Für wen | Bezugsgröße |
|---|---|---|
| Mietzuschuss | Mieterinnen und Mieter | die zu zahlende Miete |
| Lastenzuschuss | Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen | die Belastung aus dem Wohneigentum |
Wovon die Höhe abhängt
Drei Größen bestimmen, ob und wie viel Wohngeld gezahlt wird:
- Haushaltsgröße — die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- Gesamteinkommen des Haushalts nach den Abzügen des WoGG,
- zuschussfähige Miete — die Bruttokaltmiete, also Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, aber ohne Heizung und Warmwasser.
Die zuschussfähige Miete ist gedeckelt: Für jede Gemeinde gilt eine Mietenstufe von I bis VII, und je Stufe und Haushaltsgröße gibt es Höchstbeträge. Liegt die tatsächliche Miete darüber, wird nur bis zum Höchstbetrag gerechnet — in teuren Städten deckt Wohngeld deshalb oft weniger ab, als die Miete erwarten ließe.
Die Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023 hat den Kreis der Berechtigten und die Leistungshöhe deutlich ausgeweitet, eine dauerhafte Heizkostenkomponente sowie eine Klimakomponente für Wohnungen mit höherem energetischen Standard eingeführt. Seit dem 1. Januar 2025 werden die Beträge zudem alle zwei Jahre an die Miet- und Preisentwicklung angepasst.
Wer kein Wohngeld bekommt
Ausgeschlossen sind Haushalte, bei denen die Unterkunftskosten schon in einer anderen Leistung berücksichtigt werden — insbesondere bei Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe (§ 7 WoGG). Es gilt also entweder Wohngeld oder Transferleistung, nie beides. Ebenfalls abgelehnt wird der Antrag bei erheblichem Vermögen (§ 21 Nr. 3 WoGG); die Behörden gehen dabei üblicherweise von einem Freibetrag von 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied aus.
Antrag und Bewilligungszeitraum
Der Antrag wird bei der örtlichen Wohngeldbehörde gestellt, meist beim Wohnungsamt der Stadt oder des Landkreises; viele Kommunen bieten inzwischen ein Online-Verfahren an. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate, danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig. Gezahlt wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung — rückwirkend gibt es grundsätzlich nichts, weshalb ein früher, notfalls formloser Antrag bares Geld wert ist.
Für Vermieter relevant: Zum Antrag gehört eine Mietbescheinigung, die der Vermieter ausfüllt. Sie weist Miete, Betriebskosten und Wohnfläche aus. Eine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung gibt es nicht; in der Praxis ersetzt sie aber oft den Mietvertrag als Nachweis und ist schnell ausgefüllt.
Wohngeld und Mietkaution
Für die Mietkaution sieht das Wohngeldgesetz nichts vor. Der Zuschuss bemisst sich an der laufenden Miete, nicht an einmaligen Zahlungen beim Einzug. Wer die Kaution nicht auf einmal aufbringen kann, hat folgende Wege:
- Ratenzahlung nach § 551 Abs. 2 BGB — die Kaution darf in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden, die erste zu Mietbeginn. Dieses Recht gilt immer und muss nicht vereinbart werden (Details zur Ratenzahlung).
- Mietkautionsbürgschaft — eine Bürgschaft statt Bargeld, gegen laufenden Beitrag (Mietkautionsbürgschaft im Überblick).
- Darlehen von Jobcenter oder Sozialamt — kommt nur für Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung in Betracht, also gerade nicht parallel zum Wohngeld.
Dass die Kaution gezahlt ist, wirkt sich auf das Wohngeld nicht aus. Sie bleibt Eigentum des Mieters und zählt weder als Einkommen noch mindert sie die zuschussfähige Miete. Umgekehrt begrenzt § 551 Abs. 1 BGB die Kaution unabhängig vom Wohngeldbezug auf das Dreifache der Nettokaltmiete — wie viel das konkret ist, rechnet der Mietkautionsrechner aus.
Häufige Fragen
Wird Wohngeld an mich oder an den Vermieter gezahlt?
Grundsätzlich an den Wohngeldberechtigten selbst. Eine direkte Zahlung an den Vermieter ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, etwa wenn die zweckentsprechende Verwendung sonst nicht gesichert erscheint. Der Vermieter hat darauf keinen Anspruch.
Zählt das Wohngeld zum Einkommen, etwa bei einer Bonitätsprüfung?
Wohngeld ist eine staatliche Leistung und steuerfrei. In einer Selbstauskunft wird es üblicherweise gesondert angegeben, nicht als Erwerbseinkommen. Für die Bewertung durch den Vermieter zählt vor allem, ob die Miete dauerhaft gedeckt ist — siehe Bonität.
Muss ich eine Mieterhöhung der Wohngeldbehörde melden?
Ja. Steigt die Miete während des Bewilligungszeitraums um mehr als 15 Prozent, besteht eine Mitteilungs- pflicht — sie kann zu einem höheren Wohngeld führen. Ebenso meldepflichtig sind ein deutlich gestiegenes Einkommen und ein Rückgang der Haushaltsgröße; beides kann den Anspruch senken.
Gibt es Wohngeld für ein WG-Zimmer oder eine Untermiete?
Ja, sofern ein eigener Mietvertrag oder Untermietvertrag besteht und die Miete tatsächlich gezahlt wird. Jedes Haushaltsmitglied mit eigenem Vertrag stellt dann einen eigenen Antrag; maßgeblich ist der individuelle Mietanteil. Wer nur ein Zimmer ohne eigenen Vertrag mitbewohnt, kann dagegen kein Wohngeld beantragen.