Wer legt die Mietkaution an: Vermieter oder Mieter?

Veröffentlicht am Aktualisiert am 11 Min. Lesezeit
Wer legt die Mietkaution an: Vermieter oder Mieter?

Die Frage hat zwei richtige Antworten. In der Praxis haben sich zwei Wege etabliert: Der Vermieter legt die Kaution auf einem Treuhandkonto an — oder der Mieter legt sie auf einem eigenen Konto an und verpfändet es an den Vermieter. Beide sind zulässig, beide erfüllen § 551 BGB, und beide haben unterschiedliche Folgen für Zinsen, Aufwand und Kontrolle. Dieser Artikel zeigt, wann welcher Weg passt.

Die kurze Antwort: Beide können. Legt der Vermieter an, geschieht das als Treuhandkonto auf seinen Namen, getrennt von seinem Vermögen. Legt der Mieter an, läuft das Konto auf seinen Namen und wird an den Vermieter verpfändet. Ohne Absprache gilt der erste Weg — das Gesetz nennt ihn als Regelfall. Der zweite Weg braucht das Einverständnis beider Seiten.

Welche Banken solche Konten für Mieter und Vermieter anbieten, steht im Mietkautionskonto-Vergleich.

Die zwei Wege im Vergleich

Treuhandkonto (Vermieter legt an)Verpfändetes Konto (Mieter legt an)
Wer eröffnetder Vermieterder Mieter
Kontoinhaberder Vermieter, gekennzeichnet als Kautionskontoder Mieter
Wirtschaftlich berechtigtder Mieterder Mieter
Was den Vermieter sichertdie Treuhandbindung selbstdie Verpfändungserklärung
Zustimmung nötignein — das ist der gesetzliche Regelfallja, von beiden Seiten
Zugriff im Schadensfalldirekt über das Kontoüber die Verpfändung, mit Nachweis der Forderung
Aufwand beim VermieterKonto einrichten und verwaltenkaum — er prüft nur die Verpfändung
Wer wählt Bank und Zinsder Vermieterder Mieter
Typischer Fallmehrere Wohnungen, Vermieter will alles in einer HandMieter will Zinssatz und Bank selbst bestimmen

Beide Wege führen zum selben gesetzlichen Ergebnis: Das Geld ist vom Vermögen des Vermieters getrennt, es wird verzinst, und die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie unterscheiden sich darin, wer die Arbeit hat und wer die Bank aussucht.

Was das Gesetz vorgibt

§ 551 Abs. 3 BGB regelt beide Wege in zwei Sätzen. Satz 1 benennt den Regelfall: Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme „bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen”. Satz 2 öffnet die Tür für den zweiten Weg: Die Vertragsparteien „können eine andere Anlageform vereinbaren”.

Das ist der entscheidende Punkt — die Selbstanlage durch den Mieter ist kein geduldeter Sonderfall, sondern im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Sie setzt allerdings eine Vereinbarung voraus: Wer schweigt, landet automatisch bei Satz 1.

Abweichungen nur zugunsten des Mieters. § 551 Abs. 4 BGB macht die Vorschrift zu zwingendem Recht: Eine Vereinbarung, die den Mieter schlechterstellt, ist unwirksam — auch wenn sie im Mietvertrag steht und beide unterschrieben haben. Eine Klausel wie „Der Mieter verzichtet auf die getrennte Anlage der Kaution" ist damit wirkungslos. Die Wahlfreiheit gilt also für das Wie, nicht für das Ob.
MieterVermieter
Zahlt die Kaution✓—
Eröffnet das Kontobeim verpfändeten Kontobeim Treuhandkonto
Trennung vom Vermögen des Vermieters—✓ (Treuhandkonto) / entfällt (Konto läuft auf den Mieter)
Bekommt die Zinsen✓—
Versteuert die Zinsen✓—
Darf im Schadensfall zugreifen—✓
Bekommt sie nach Mietende zurück✓—

Was „anlegen” konkret bedeutet

Unabhängig davon, wer es übernimmt, muss die Anlage vier Anforderungen erfüllen:

  1. Getrennt halten. Die Kaution darf nicht auf dem Giro- oder Privatkonto des Vermieters liegen und sich dort mit seinem übrigen Geld vermischen. Sie muss auch bei einer Insolvenz des Vermieters erkennbar dem Mieter zuzuordnen sein. Beim verpfändeten Konto ist das von vornherein erfüllt — das Geld liegt ohnehin beim Mieter.
  2. Bei einem Kreditinstitut anlegen. Eine Bank muss es sein — der heimische Tresor genügt nicht.
  3. Verzinsen. Mindestens zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Satz.
  4. Während der gesamten Mietzeit aufrechterhalten. Die Anlage endet erst mit der Abrechnung nach Mietende, nicht nach dem Einzug — das Konto wird also nicht zwischendurch aufgelöst.

Wie das praktisch umgesetzt wird, steht Schritt für Schritt unter Mietkaution anlegen.

Weg 1: Der Vermieter legt an — das Treuhandkonto

Beim ersten Weg läuft das Konto auf den Namen des Vermieters — aber ausdrücklich gekennzeichnet als Mietkautions- oder Treuhandkonto, mit dem Mieter als wirtschaftlich Berechtigtem. Der Kontoauszug einer Bank macht das sichtbar:

Kontoübersicht eines Einzelmietkautionskontos mit Unterbezeichnung auf den Mieter
Ein Einzelmietkautionskonto: Kontoinhaber ist der Vermieter, die Unterbezeichnung nennt den Mieter, und die Bank erfasst ihn als wirtschaftlich Berechtigten.

Entscheidend ist nicht, wessen Name oben steht, sondern ob das Geld erkennbar getrennt ist. Genau das leistet die Treuhandkonstruktion: Formal gehört das Konto dem Vermieter, wirtschaftlich das Guthaben dem Mieter. Eine gesonderte Verpfändung braucht es hier nicht — die Treuhandbindung stellt die Sicherung bereits selbst her. Mehr dazu unter Treuhandkonto.

Dieser Weg ist der Standard, wenn der Vermieter mehrere Wohnungen verwaltet und die Kautionen an einer Stelle bündeln möchte. Digitale Anbieter haben ihn so weit vereinfacht, dass die Einrichtung online in wenigen Minuten läuft — Details unter Mietkaution anlegen.

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Weg 2: Der Mieter legt an — das verpfändete Konto

Beim zweiten Weg eröffnet der Mieter selbst ein Konto — ein Kautionssparkonto, ein Sparbuch oder ein Mietkautionsdepot — und verpfändet es an den Vermieter. Das Konto läuft auf seinen Namen, er wählt Bank und Zinssatz, und das Guthaben taucht in keiner Bilanz des Vermieters auf.

Damit der Vermieter seine Sicherheit behält, sind zwei Dinge nötig:

  • Die Vereinbarung. Beide Seiten müssen sich auf diesen Weg einigen; der Mieter kann ihn nicht einseitig durchsetzen, der Vermieter ihn aber auch nicht einseitig verweigern, wenn er vertraglich vereinbart wurde.
  • Die Verpfändungserklärung. Sie ist das Herzstück: Erst sie gibt dem Vermieter im Schadensfall Zugriff. Ohne sie hat er faktisch keine Sicherheit — er hätte dem Mieter lediglich zugesehen, wie dieser Geld auf ein eigenes Konto legt. Unterschrieben wird sie von Mieter und Bank, der Vermieter erhält das Original.

Für den Mieter ist der Reiz offensichtlich: Er bestimmt, wo das Geld liegt, und kann sich einen besseren Zinssatz sichern als den, den ein Vermieter zufällig bei seiner Hausbank bekommt. Für den Vermieter bedeutet es weniger Verwaltungsaufwand — er muss kein Konto führen —, dafür aber genaueres Hinsehen bei der Verpfändung.

Was Vermieter dabei prüfen sollten, steht in Mein Mieter möchte die Kaution selbst anlegen: Ist das zulässig?; der Unterschied zwischen Verpfändung und Abtretung unter Abtretungserklärung oder Verpfändungserklärung.

Worauf Vermieter beim verpfändeten Konto achten: Die Verpfändungserklärung muss der Bank angezeigt und von ihr bestätigt werden — eine Erklärung, die nur zwischen Mieter und Vermieter existiert, läuft ins Leere, wenn die Bank nichts davon weiß. Ebenso gehört geprüft, dass das Konto nicht als Tagesgeldkonto geführt wird, über das der Mieter jederzeit frei verfügen kann.

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Wenn der Vermieter die Kaution nicht anlegt

Das ist kein Kavaliersdelikt, und Mieter sind dem nicht ausgeliefert. Der Bundesgerichtshof hat die Position des Mieters deutlich gestärkt:

Der Mieter darf die Zahlung der Kaution verweigern, bis der Vermieter ein insolvenzfestes Konto benennt — und ihm steht dafür sogar ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete nach § 273 BGB zu. Eine Kündigung, die der Vermieter auf den so entstandenen Rückstand stützt, ist unwirksam. (BGH, Urteil vom 13.10.2010, VIII ZR 98/10)

Je nach Situation ergibt sich daraus ein abgestuftes Vorgehen:

SituationMöglichkeit des Mieters
Kaution noch nicht gezahltZahlung zurückhalten, bis der Vermieter ein insolvenzfestes Konto benennt
Kaution gezahlt, Anlage unklarNachweis über die getrennte Anlage verlangen (Kontobestätigung, IBAN)
Vermieter legt trotz Aufforderung nicht anZurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete bis zur Höhe der Kaution
Vermieter hat die Kaution verbrauchtAnspruch auf Rückzahlung nach Mietende bleibt bestehen — bei Insolvenz allerdings faktisch entwertet

Wer das Zurückbehaltungsrecht nutzt, sollte die Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt und schriftlich begründet zurückhalten — sonst entsteht der Eindruck eines schlichten Zahlungsrückstands. Im Zweifel lohnt der Gang zum Mieterverein oder zu einer Anwältin oder einem Anwalt für Mietrecht.

Sonderfälle

FallWer legt an?
Wohngemeinschaft mit einem Hauptmietvertragder Vermieter, ein Konto für die gesamte Kaution — die interne Aufteilung ist Sache der WG
Untermietverhältnisder Hauptmieter als Vermieter des Untermieters; seine eigene Kaution beim Hauptvermieter bleibt davon unberührt (Details)
Mehrere Kautionen bei einem Vermietereinzeln getrennt oder über ein Kautionssammelkonto, das die Zuordnung je Mieter sicherstellt
Eigentümerwechsel während der Mietzeitdie Pflicht geht auf den Erwerber über; der Mieter kann von ihm die Anlage verlangen
Studenten- und JugendwohnheimAnlagepflicht ja, aber die Verzinsungspflicht entfällt (§ 551 Abs. 3 Satz 5 BGB)
Gewerbemietvertrag§ 551 BGB gilt nicht — die Anlage ist frei vereinbar und gehört deshalb in den Vertrag (Details)
Bürgschaft statt Geldkautionkeine Anlage nötig, weil kein Geld fließt (Details)

Zinsen: stehen dem Mieter zu — auf beiden Wegen

Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kaution. Daran ändert sich nichts, wenn der Vermieter das Konto eröffnet hat und als Kontoinhaber geführt wird; beim verpfändeten Konto landen sie ohnehin direkt beim Mieter. Wer die Bank aussucht, entscheidet damit allerdings auch über die Höhe — ein Grund, warum manche Mieter den zweiten Weg bevorzugen. Daraus folgt eine Konsequenz, die oft übersehen wird: Weil die Erträge wirtschaftlich dem Mieter zustehen, muss der Mieter sie versteuern, nicht der Vermieter. Er kann dafür auch einen Freistellungsauftrag nutzen, sofern die Bank das Konto entsprechend führt — siehe Freistellungsauftrag für Zinsen auf die Mietkaution.

Wie viel dabei überhaupt zusammenkommt, zeigt der Mietkautionsrechner; die aktuellen Sätze stehen in der Übersicht zu Mietkaution-Zinsen.

Häufige Fragen

Wer legt die Mietkaution an — Vermieter oder Mieter?

Beide können. § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB nennt den Vermieter als Regelfall: Er legt die Kaution getrennt von seinem Vermögen auf einem Treuhandkonto an. Satz 2 erlaubt den Parteien ausdrücklich, eine andere Anlageform zu vereinbaren — dann eröffnet der Mieter ein Konto auf seinen Namen und verpfändet es an den Vermieter. Wer nichts vereinbart, landet beim Treuhandkonto.

Auf wessen Namen läuft das Kautionskonto?

Das hängt vom gewählten Weg ab. Beim Treuhandkonto auf den Namen des Vermieters, ausdrücklich als Kautionskonto gekennzeichnet und mit dem Mieter als wirtschaftlich Berechtigtem. Beim verpfändeten Konto auf den Namen des Mieters. Entscheidend ist nicht, wessen Name auf dem Konto steht, sondern dass das Geld dem Mieter zugeordnet bleibt und bei seiner Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse fällt.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Kaution nicht anlegt?

Der Mieter kann die Zahlung zurückhalten, bis der Vermieter ein insolvenzfestes Konto benennt. Der BGH hat mit Urteil vom 13.10.2010 (VIII ZR 98/10) entschieden, dass dem Mieter sogar ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete nach § 273 BGB zusteht und eine darauf gestützte Kündigung unwirksam ist. Ist die Kaution schon gezahlt, kann er die ordnungsgemäße Anlage und einen Nachweis verlangen.

Darf der Mieter die Kaution selbst anlegen?

Ja — § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB sieht das ausdrücklich vor. Nötig sind eine Vereinbarung beider Seiten und eine wirksame Verpfändungserklärung zugunsten des Vermieters, die auch der Bank angezeigt wird — ohne sie hätte er keine Sicherheit mehr. Mehr dazu: Mein Mieter möchte die Kaution selbst anlegen.

Wer bekommt die Zinsen der Mietkaution?

Der Mieter. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit und werden am Ende des Mietverhältnisses mit ausgezahlt — unabhängig davon, wer das Konto eröffnet hat. Weil sie dem Mieter zustehen, muss auch der Mieter sie versteuern.

Kann im Mietvertrag stehen, dass der Mieter die Kaution anlegt?

Vereinbart werden kann es — § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB lässt das zu. Aufgezwungen werden kann es nicht: Nach § 551 Abs. 4 BGB sind Abweichungen zum Nachteil des Mieters unwirksam. Eine formularmäßige Klausel, die dem Mieter die Anlagepflicht auflädt und ihm zugleich die getrennte Verwahrung durch den Vermieter nimmt, geht daher ins Leere.

Gilt die Anlagepflicht auch bei Gewerbemietverträgen?

Nein. § 551 BGB gilt nur für Wohnraum. Bei Gewerbemieten sind die Parteien frei, die Anlage vertraglich zu regeln — auch zum Nachteil des Mieters. Wer gewerblich mietet, sollte die Anlage deshalb ausdrücklich im Mietvertrag festhalten: Gewerbe-Mietkaution.

Fazit

Anlegen können beide — die Frage ist nur, wer es übernimmt und wie die Sicherung des Vermieters hergestellt wird. Beim Treuhandkonto leistet das die Treuhandbindung, beim Konto des Mieters die Verpfändungserklärung. Rechtlich stehen beide Wege gleichberechtigt nebeneinander; wer nichts vereinbart, landet beim Treuhandkonto.

Die praktische Empfehlung fällt je nach Seite unterschiedlich aus. Vermieter mit mehreren Wohnungen fahren mit dem Treuhandkonto besser, weil alles in einer Hand bleibt. Mieter, denen der Zinssatz wichtig ist, sollten den zweiten Weg ansprechen — er steht ausdrücklich im Gesetz und ist keine Gefälligkeit.

Unverhandelbar bleibt nur eines: Irgendwo muss die Kaution getrennt und verzinst liegen. Passiert das nicht, haben Mieter ein wirksames Druckmittel — der BGH stellt es ihnen ausdrücklich zur Verfügung.

Quellen


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