Die Zinsen stehen dem Mieter zu: Kann die Verzinsungspflicht ausgeschlossen werden?

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Die Zinsen stehen dem Mieter zu: Kann die Verzinsungspflicht ausgeschlossen werden?

2018 entschied der Bundesgerichtshof eine für viele Mietverhältnisse wichtige Frage: Dürfen Vermieter die Verzinsungspflicht der Mietkaution vertraglich ausschließen? Die Antwort hängt entscheidend vom Datum der Vertragsunterzeichnung ab.


Wann wurde der Mietvertrag unterschrieben?

Das Unterzeichnungsdatum ist ausschlaggebend:

  • Vor dem 1. Januar 1983: Wurde die Verzinsung im Mietvertrag ausgeschlossen, entfällt die Verzinsungspflicht tatsächlich.
  • Nach dem 1. Januar 1983: Es besteht grundsätzlich eine Verzinsungspflicht — Klauseln, die diese ausschließen, sind unwirksam.

Der Hintergrund: Der Gesetzgeber ordnete die Verzinsungspflicht erstmals 1980 an, das Gesetz trat zum 1. Januar 1983 vollständig in Kraft.

Wie muss die Mietkaution verzinst werden?

Gemäß § 551 BGB muss der Vermieter die Kaution „zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz” bei einem Kreditinstitut anlegen. Die Erträge stehen dabei dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit — die Zinsen werden also mitverzinst und bei Rückgabe zusammen mit der Kaution fällig. Die Anlage muss getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgen. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die davon zum Nachteil des Mieters abweicht, ist nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Ausnahme: Bei Studenten- oder Jugendwohnheimen besteht keine Verzinsungspflicht.

Wie sieht die aktuelle Verzinsung aus?

Der für die Verzinsung maßgebliche Referenzwert, der Bundesbank-Durchschnitt für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist, lag 2025 bei 0,69 % und 2026 bisher bei rund 0,68 % (vorläufig). Die Kautionskonten selbst zahlen meist weniger: Im Kautionszins-Index liegt der Median der geprüften Anbieter bei 0,175 % p. a. (Stand 29.09.2026). Die Inflationsrate lag im August 2026 bei rund 2,9 % — die Kaution verliert damit real an Kaufkraft. Was das in Euro bedeutet, rechnet der Zins-Verlust-Rechner vor; mehr dazu auch unter Inflation und Mietkaution.

Was tun, wenn der Vermieter die Zinsen nicht auszahlt?

Zahlt der Vermieter bei Rückgabe der Kaution keine Zinsen aus, obwohl eine Verzinsungspflicht besteht, kann der Mieter die Zinsen zusätzlich zur eigentlichen Kautionssumme einfordern — notfalls gerichtlich. Ein Nachweis über die tatsächliche Höhe der Zinsen lässt sich anhand des am Markt für dreimonatige Spareinlagen üblichen Zinssatzes zum jeweiligen Zeitraum führen, auch wenn der Vermieter keine konkrete Abrechnung vorlegt.

Rechenbeispiel

Bei einer Kaution von 1.500 € und einem Zinssatz von 0,1 % p. a. über eine Mietdauer von 4 Jahren ergeben sich rund 6 € Zinsertrag — ein eher symbolischer Betrag. Läge der Zinssatz beim Bundesbank-Referenzwert von 0,69 %, wären es nach 4 Jahren rund 42 €. Der Unterschied zeigt, warum sich ein Blick auf die Endabrechnung lohnt: Der Rechtsanspruch besteht unabhängig von der Höhe.

Häufige Fragen

Muss ich die Zinsen selbst einfordern, oder zahlt der Vermieter sie automatisch aus?

Rechtlich muss der Vermieter sie automatisch mit auszahlen. In der Praxis lohnt sich dennoch eine Kontrolle der Endabrechnung, da Zinsen gerade bei kleinen Beträgen leicht übersehen oder vergessen werden.

Verjährt der Anspruch auf die Zinsen separat von der Kaution?

Nein — der Zinsanspruch ist Teil des Kautionsrückzahlungsanspruchs und unterliegt derselben regulären Verjährungsfrist von drei Jahren.

Alternative Anlageformen

Kautionsversicherung: Keine Verzinsungspflicht, da es sich nicht um eine klassische Geldanlage handelt — der Mieter zahlt stattdessen eine laufende Gebühr.

Mietkautionsdepot: Investition in breit gestreute ETF-Fonds, mit erwarteten Renditen von rund 1,9 % bis knapp 7 % je nach Risikoprofil — ideal für längere Mietverhältnisse, allerdings mit Kursrisiko verbunden.


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